Dies ist eine Diskussion zu Probleme bei der einklagung ehemals gepfändeter Kaution innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Probleme bei der einklagung ehemals gepfändeter Kaution auch ich habe meiner Phantasie mal wieder freien Lauf gelassen und mir folgenden Sachverhalt ausgedacht: Zwischen einer Mieterin Frau M. und einem Vermieter, Herrn V. besteht ein Mietvertrag über Wohnraum. Während des Mietvertrags lies die Anwaltskanzlei F. der Gläubigers die Kaution pfänden. gepfändet, die Forderung wurde jedoch vollständig beglichen und der Vollstreckungsbescheid an Frau M. ausgehändigt. Dies wurde Herrn V. von Frau M. mitgeteilt. Nach beendigung des Mietvertrags verlangt Frau M. von Herrn V. die Abrechnung der Kaution, ihrer Meinung nach erfolgt diese jedoch nicht richtig. Da man sich nicht einigen kann gibt Frau M. die Sache an einen Anwalt. Nachdem auch dieser keine Einigung erreichen kann wird Klage erhoben. Während der Hauptverhandlung moniert die Richterin nun dass keine Bestätigung über die aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorliegt und legt nahe dass sie die Klage abweisen wird. Um Klageverbrauch zu verhindern zieht Frau M.s Anwalt die Klage zurück. Auf den Antrag den PfÜB aufzuheben teilt das Vollstreckungsgericht mit dass dies bei vollständiger Bezahlung der Forderung nicht erfolgt und die Pfändung hinfällig sei, desweiteren sei die Tatsache der vollständiger Bezahlung dem Drittschuldner mitzuteilen (was Frau M. nachweislich getan hat). Kanzlei F. tat dies nach Zahlung der Forderung nicht, obwohl darum direkt dannach gebeten wurde und holt dies erst auf mehrmalige Bitte des Anwaltes nach, zu diesem Zeitpunkt war die Kalge jedoch bereits zurückgezogen. Fragen: 1. Ab welchem Zeitpunkt galt der PfÜB nicht mehr und die Pfändung bestand nicht weiter? 2. Hätte die Klage abgewiesen werden dürfen? 3. Hätte Kanzlei F. Herrn V. über die Bezahlung und Hinfälligkeit der Forderung und Pfändung informieren müssen? 4. Ab wann galt der PfÜB nicht weiterhin als Klagehinderniss? Das sind die Fragen die mir am meisten durch den Kopf schwirren, ich freue mich natürlich aber auch über jede andere Information die helfen kann! Mit freundlichen Grüßen, Robert H. |
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| AW: Probleme bei der einklagung ehemals gepfändeter Kaution Zitat:
2. Wenn sie auf Zahlung an M gerichtet war, ja, da M aufgrund der Pfändung nicht über die Forderung verfügen durfte (die Pfändung besteht unabhängig von der Forderung, wegen derer gepfändet wird). Eventuell hätte man auf Zahlung an den Pfändungsgläubiger umstellen können... Jedenfalls war Klagerücknahme hier nicht unbedingt schlau. Da hätte man doch eher - wenn die vollständige Befriedigung unproblematisch nachweisbar war - zunächst noch versucht, eine schnelle Freigabe durch das Prozessgericht zu erreichen. Im übrigen war es natürlich ein Fehler, überhaupt Klage zu erheben, bevor nicht die Pfändung beseitigt war. 3. Jedenfalls auf Aufforderung durch M. 4. Siehe 1.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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