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Pfändungsauftrag nach 5 Jahren | Ohne schriftl. Ankündigung!

Dies ist eine Diskussion zu Pfändungsauftrag nach 5 Jahren | Ohne schriftl. Ankündigung! innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 24.05.2005, 23:46
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Pfändungsauftrag nach 5 Jahren | Ohne schriftl. Ankündigung!

Hallo zusammen,
folgende Situation:
- Meine Freundin hatte vor 5 Jahren in einer WG gewohnt und den tel. anschluss auf Ihrem Namen laufen (=> T-Com)
- Ein Mitbewohner hatte ein bisschen zuviel telefoniert und meine Freundin sah es nicht ein dies zu bezahlen.
- Danach folgte Mahnbescheid, etc.
- Der Betrag wurde von dem Konto eines Mitbewohners eingezogen.
- 5 Jahre Ruhe

- Nun taucht bei meiner Freundin ein Obergerichtsvollzieher mit einem Pfändungsauftrag über ca. 250 EUR auf.
==> Demnach zu Folge muss damals ein Titel gegen meine Freundin erwirkt worden sein.

- Sie hat keine Ankündigung für die Pfändung erhalten (Ja, sie war die letzten Jahre korrekt gemeldet)
- Der damalige Mitbewohner gibt an alles bezahlt zu haben.

FRAGE:
- Kann man die Schulden in dieser Sache an den Mitbewohner abtreten? (Falls, ja wie?)
- Ist die Pfändung ohne Ankündigung evtl. nichtig?
- Was würdet Ihr tun?

Danke und Gruss,
Adam
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  #2 (permalink)  
Alt 25.05.2005, 11:09
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AW: Pfändungsauftrag nach 5 Jahren | Ohne schriftl. Ankündigung!

Hallo,

die Antwort ist hier wohl die Gleiche, wie bereits anderwärts gelesen...

Wurde seinerzeit kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid, eingelegt, ist mit Sicherheit ein Vollstreckungsbescheid ergangen, der, falls kein Einspruch binnen 2 Wochen erfolgt ist, in Rechtskraft erwachsen ist und somit einen Vollstreckungstitel darstellt.

Ein Vollstreckungstitel gilt 30 Jahre, so dass der Gläubiger selbst bestimmen kann, ob und wann er vollstreckt. Derartige Vorhaben müssen nicht vorab angekündigt werden, ganz im Gegenteil...

Wenn der Schuldbetrag bereits vollständig beglichen wurde (Abzug vom Mitbewohner), dann ist das über die Bank auch nachweisbar mittels der archivierten Kontoauszüge. Wer sagt Ihnen im Übrigen, ob der Mitbewohner tatsächlich alles bezahlt hat? Hat er Beweise vorgelegt?

Wenn nicht, dann ist Ihre Freundin als Inhaberin des Anschlusses auch Schuldnerin, was sich aus dem Titel ergeben dürfte. Schulden sind nicht abtretbar. Da hätte sie sich rechtzeitig mit dem Mitbewohner auseinandersetzen müssen. Mittlerweile dürfte es wegen Verjährung jedoch zu spät sein, an den Mitbewohner noch Ausgleichsforderungen zu stellen. Ausweislich des Vollstreckungstitels ist sie Schuldnerin und wird zahlen müssen.
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  #3 (permalink)  
Alt 25.05.2005, 19:03
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AW: Pfändungsauftrag nach 5 Jahren | Ohne schriftl. Ankündigung!

Hallo dreizehn,

hatte mir schon sowas gedacht. Aber vielen Dank für deine Erläuterung.

Gruss,
Adam
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  #4 (permalink)  
Alt 15.07.2005, 02:02
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AW: Pfändungsauftrag nach 5 Jahren | Ohne schriftl. Ankündigung!

auch das sollte bedacht werden:

- Verjährungsfristen

dazu gehört die ordnungsgemässe "Einrede auf Verjährung" in Schriftform, also der Widerspruch bzw. das "Bestreiten mit Nichtwissen"

viele RA's oder Inkassos versuchen den BIG BLUFF und nicht wenige fallen (in UNkenntnis) darauf herein

man sollte z.B. wissen, dass 2 unbeantwortete Schreiben eines Inkassobüros rein rechtlich als eine Schuldanerkenntnis gewertet werden
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  #5 (permalink)  
Alt 15.07.2005, 09:26
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AW: Pfändungsauftrag nach 5 Jahren | Ohne schriftl. Ankündigung!

Zitat:
Zitat von empörli

man sollte z.B. wissen, dass 2 unbeantwortete Schreiben eines Inkassobüros rein rechtlich als eine Schuldanerkenntnis gewertet werden
Ich würde gerne einmal wissen, woraus sich Obiges ergeben soll.

Für diese sehr kühne Behauptung ist mir eine Grundlage nicht bekannt und ich gehe einfach einmal davon aus, es gibt auch keine.
Der einzige Fall, der mir bekannt ist, wo ein Schweigen als "Anerkenntnis" gewertet werden kann ist, wenn auf einen Mahnbescheid geschwiegen wird oder, wenn ein VU ergeht, weil man den Gerichtstermin ignoriert hat.
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Geändert von 13 (15.07.2005 um 11:17 Uhr).
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  #6 (permalink)  
Alt 15.07.2005, 16:52
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AW: Pfändungsauftrag nach 5 Jahren | Ohne schriftl. Ankündigung!

Zitat:
Zitat von dreizehn
Ich würde gerne einmal wissen, woraus sich Obiges ergeben soll.

Für diese sehr kühne Behauptung ist mir eine Grundlage nicht bekannt und ich gehe einfach einmal davon aus, es gibt auch keine.
Der einzige Fall, der mir bekannt ist, wo ein Schweigen als "Anerkenntnis" gewertet werden kann ist, wenn auf einen Mahnbescheid geschwiegen wird oder, wenn ein VU ergeht, weil man den Gerichtstermin ignoriert hat.

etwas wird nicht unwahr, nur weil man selbst davon nichts weiss :-)

es ist dies gängige Praxis bei Inkassos (und deren Anwälten?), ob nun als stille Übereinkunft oder als festgeschriebene Wahrheit, vermag ich nicht zu beurteilen, denn ich bin KEIN Jurist :-))

ich weiss das lediglich von einem Bekannten, der nicht schlecht über gerade diese Argumentationskette staunte und dem dies dann offiziell und amtlich vom BAFin Bonn bestätigt wurde
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  #7 (permalink)  
Alt 15.07.2005, 17:08
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AW: Pfändungsauftrag nach 5 Jahren | Ohne schriftl. Ankündigung!

Zitat:
Zitat von empörli
man sollte z.B. wissen, dass 2 unbeantwortete Schreiben eines Inkassobüros rein rechtlich als eine Schuldanerkenntnis gewertet werden
Also das verstehe ich in mehrfacher Hinsicht nicht. Ein Inkassobüro wird dann tätig, wenn eine berechtigte Forderung vorliegt. Es versucht dann, diese Forderung einzutreiben.

Das hat mit Schuldanerkenntnis doch nichts zu tun. Entweder es liegt eine berechtigte Forderung vor oder nicht. Wenn nicht, kann mir das Inkassobüro so viele Schreiben schicken wie es will.

meint
Remby
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  #8 (permalink)  
Alt 15.07.2005, 17:42
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AW: Pfändungsauftrag nach 5 Jahren | Ohne schriftl. Ankündigung!

Das sehe ich genauso. Im Übrigen habe ich spaßeshalber die Aussage als Frage formuliert anderwärts zur Diskussion gestellt: Ergebnis: Völliger Quatsch. Schweigen = Schuldanerkenntnis hat man - wenn überhaupt - allenfalls in den beiden von mir bereits weiter oben genannten Fällen gesehen.

Richtig ist, dass etwas nicht unwahr sein muss, wenn man es nicht weiß.
Richtig ist aber auch, dass man hier nichts wissen kann, weil es diese Konstellation schlicht nicht gibt.
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  #9 (permalink)  
Alt 15.07.2005, 19:17
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AW: Pfändungsauftrag nach 5 Jahren | Ohne schriftl. Ankündigung!

Zitat:
Zitat von empörli
auch das sollte bedacht werden:

- Verjährungsfristen

dazu gehört die ordnungsgemässe "Einrede auf Verjährung" in Schriftform, also der Widerspruch bzw. das "Bestreiten mit Nichtwissen"

viele RA's oder Inkassos versuchen den BIG BLUFF und nicht wenige fallen (in UNkenntnis) darauf herein

man sollte z.B. wissen, dass 2 unbeantwortete Schreiben eines Inkassobüros rein rechtlich als eine Schuldanerkenntnis gewertet werden

Dass was Du hier schreibst ist, gelinde gesagt gequirlte Sch...

Zur Verjährung:

Eine bestimmte Form ist für die Einrede der Verjährung nicht notwendig! Das "Bestreiten mit Nichtwissen" ist ein rein prozessuales Mittel und nur in gewissen Grenzen zulässig. Die Auslegung eines solchen Bestreitens als Einrede der Verjährung ist auch nur schwer vorstellbar. Denn diese Form des Bestreitens hat keine materiellen Wirkungen, hat auf den Bestand des Anspruchs also KEINERLEI Auswirkungen. Sie besagt vielmehr, dass man zwar bestreitet, man aber nicht sicher weiß, ob das Bestreiten zutreffend ist, weil bestimmte Tatsachen unverschuldet nicht bekannt sind!

Zum Anerkenntnis

Dass das vollkommener Humbug ist, lernt der Jurastudent im ersten Semester. Es gibt nur ganz wenige (an einer Hand abzählbare) und enge Ausnahmen von dieser Regel. Ein Nichtstun kann rechtlich nicht als Tun gewertet werden, es sei denn man wäre rechtlich verpflichtet etwas zu tun.

Man könnte also nur dann aus dem Schweigen ein Anerkenntnis annehmen, wenn man rechtlich verpflichtet wäre, einer (möglicherweise) unberechtigten Forderung zu widersprechen. Ist man aber i.d.R. nicht!

So ist die Rechtslage!!

Und da ist es auch vollkommen egal, ob es ein oder tausend Inkassobüros sind, die meinen, man könne aus einer Nichterklärung einer Erklärung machen! Ein Gericht wird ihnen i.d.R. hierin nicht folgen! Im Ergebnis ist das nur ein Trick, um den (vermeintlichen) Schuldner einzuschüchtern!

In zwei vergleichbaren, mir bekannten Fällen mit ähnlicher Masche wurden übrigens erfolgreich Verfahren wg. versuchten Betruges mit der Folge der Entziehung der Inkassoerlaubnis durchgeboxt!
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  #10 (permalink)  
Alt 16.07.2005, 00:26
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AW: Pfändungsauftrag nach 5 Jahren | Ohne schriftl. Ankündigung!

Zitat:
Zitat von Atlantis
::gequirlte Sch...
In zwei vergleichbaren, mir bekannten Fällen mit ähnlicher Masche wurden übrigens erfolgreich Verfahren wg. versuchten Betruges mit der Folge der Entziehung der Inkassoerlaubnis durchgeboxt!
FÜHLT MAN SICH GUT BEI SOLCHEN FORMULIERUNGEN?
MIR GEFALLEN DIE BEITRÄGE VON EMPOR UND MIR SIND ERFAHRUNGSWERTE LIEBER, ALS GESCHWAFEL UND PARAGRAFENREITEREIEN.

SCHEINBAR WISSEN VIELE NOCH IMMER NICHT, WIE LEICHT MAN SICH EINES INKASSOBÜROS ENTLEDIGEN KANN:

ES GIBT EIN MUSTERURTEIL, SCHAUT HIER:

Urteil des OLG Düsseldorf /Az.: 5 U 28/96 / in dem es sinngemäss heißt:

„…ist ein tatsächlicher oder vermeintlicher Schuldner zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig,
dann sind Inkassos grundsätzlich u n z u l ä s s i g und eine Prozessierung oder Vollstreckung
unumgänglich…“.
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