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Nochmals eidesstattliche Versicherung

Dies ist eine Diskussion zu Nochmals eidesstattliche Versicherung innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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Alt 14.11.2011, 14:31
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Nochmals eidesstattliche Versicherung

Hallo @ alle,

ich habe zu dem Thema mal nachgeschlagen und folgendes gefunden:
"Im Zivilgerichtsverfahren (und somit auch vor den Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten) darf das Gericht regelmäßig den Parteien, Zeugen und anderen Beteiligten die eidesstattliche Versicherung abnehmen, soweit das Gesetz eine Glaubhaftmachung vorsieht, etwa bei § 294 ZPO, oder das Gericht im Rahmen des Freibeweisverfahrens dies anfordert; soweit jedoch das förmliche Beweisverfahren nötig ist (etwa bei strittigen Aussagen zu Parteibehauptungen), ist die Abnahme unzulässig, so dass eine Strafbarkeit ausscheidet. Eine freiwillig abgegebene (falsche) Versicherung ist bei der fehlenden Anforderung durch das Gericht unter Umständen straflos."

Kann mir das jemand erklären ? Konkret folgender fiktiver Fall: Eine Partei A und eine Partei B befinden sich zum Beispiel in einem Familienrechtsstreit. A und B geben eine Eidesstattliche Versicherung ab, die sich einander widersprechen. A kann beweisen, dass B eine unwahre eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Ist das nun nach §156 strafbar oder nicht ?

Und was genau heisst denn folgender Satz: "Eine freiwillig abgegebene (falsche) Versicherung ist bei der fehlenden Anforderung durch das Gericht unter Umständen straflos." ????

Gruß

Stefan
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