Dies ist eine Diskussion zu Mögliches Vorgehen bei (Taschengeld-)Pfändung. Frage des Pfändungsfreibetrags innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| - B hat ein 10-jähriges Kind, sie lebt mit diesem und Ehemann C in häuslicher Gemeinschaft - B hat ein Einkommen als Arbeitnehmerin von Netto 500 Euro aus einer Teilzeitbeschäftigung - Ehemann C hat ein Nettoeinkommen von 3400 Euro und erhält auch das Kindergeld. Die Schulden sind vor der Ehe entstanden - C hat Steuerklasse III, B hat Steuerklasse V A stellen sich nun folgende Fragen: Liegt er richtig mit seiner Ansicht, dass der Arbeitslohn der Frau B in diesem Fall nicht pfändbar ist? Wie wirkt sich hier das Einkommen des C aus? Schließt das eigene Einkommen der B eine Pfändung eines Taschengeldanspruchs aus und was würde ggf. beim bereinigten Nettoeinkommen des C zum Abzug gebracht, wenn z. B. hohe Kreditverpflichtungen und Versicherungsraten vorhanden sind? |
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| AW: Mögliches Vorgehen bei (Taschengeld-)Pfändung. Frage des Pfändungsfreibetrags Bs Einkommen liegt unter der Pfändungsfreigrenze. C hat mit allem nichts zu tun.
__________________ Via lignissima melior quam nulla (Friedrich Gottlob Nagelmann) Und das Recht wird in der Wüste wohnen und Gerechtigkeit auf dem fruchtbaren Lande (Jesaja 32:15) |
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| AW: Mögliches Vorgehen bei (Taschengeld-)Pfändung. Frage des Pfändungsfreibetrags Zitat:
Gruß Pro |
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| AW: Mögliches Vorgehen bei (Taschengeld-)Pfändung. Frage des Pfändungsfreibetrags Es handelt sich um Schulden aus einer ehemaligen Selbständigkeit der B aus der Zeit vor der Ehe, A hat einen gut 15 Jahre alten Titel. Es wäre mir aber neu, dass man jemanden zur Arbeit zwingen kann damit er seine Schulden tilgen kann. Eine Rechtsgrundlage kenne ich da nicht - ich kenn das nur, wenn es Unterhaltsschulden bzw. laufende Unterhaltsansprüche sind. Außerdem ist schon wegen des Kindes wohl nicht von absehbarer zukünftiger Vollzeitbeschäftigung auszugehen fürchte ich. Noch dazu hat A beispeilsweise Kenntnis, dass B jederzeit die Trumpfkarte "gesundheitlicher Zustand" (berechtigt) spielen könnte. Was A sich fragt ist, ob durch einen eigenen Verdienst des Schuldners die grundsätzliche Möglichkeit zur Pfändung eines Taschengeldanspruchs endet (zumindest wenn das Einkommen eine gewisse Höhe hat). |
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| AW: Mögliches Vorgehen bei (Taschengeld-)Pfändung. Frage des Pfändungsfreibetrags Zitat:
In Ihrem geschilderten Fall ist derzeit eine Teilzeitstelle ausreichend. Allerdings kann dies im Einzelfall von einem Gericht anders betrachtet werden. PS: Was Sie meinten ist die erhöhte Erwerbsobliegnheit, und diese kommt bei Unterhaltsschulden in Betracht. Da sind nur die Maßstäbe höher gesetzt. ![]() Gruß Pro |
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| AW: Mögliches Vorgehen bei (Taschengeld-)Pfändung. Frage des Pfändungsfreibetrags Ach jetzt weiss ich was gemeint war ... das ist aber hier keinesfalls einschlägig, denn B befindet sich nicht in der Insolvenz und hat diese auch nicht beantragt - wie es aussieht wird der Ablauf der 30 Jahre abgewartet. Das Urteil bezieht sich doch nur auf ein Insolvenzverfahren wenn ich recht verstehe! DORT kann man logischerweise Wohlverhalten fordern. Im hier geschilderten Fall besteht kein Druckmittel, nämlich die mögliche Versagung der Restschuldbefreiung. |
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| AW: Mögliches Vorgehen bei (Taschengeld-)Pfändung. Frage des Pfändungsfreibetrags Zwar unterliegt auch ein Taschengeldanspruch durchaus der sog. Forderungspfändung nach Massgabe der §§ 829 ff. ZPO und dies unabhängig davon, ob ein Taschengeld an die B tatsächlich ausgezahlt wird. Jedoch sind die Hürden für Gläubiger vergleichweise hoch. Es kann in der Regel und Praxis ein Taschengeldanspruch ausnahmsweise nur dann gepfändet werden, wenn der Gläubiger nachweislich nicht anderweitig zu befriedigen ist bzw. sich selbst in einer Notlage befindet und eine solche Pfändung somit der Billigkeit entspräche. Als Richtwert für eine Taschengeldpfändung können nach h.M. Prozentsätze von 5 bis zu 7 % des Nettoeinkommens des Ehegatten C angesehen werden. Ein Taschengeldanspruch bleibt allerdings pfandfrei, wenn dieser zusammen mit zu leistendem Unterhalt (auch Naturalunterhalt) die Pfändungsfreigrenze nicht übersteigt. Eine Berechnung im Zuge einer Billigkeitsprüfung erfolgt durch das Vollstreckungsgericht, wobei bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrags des Taschengeldanspruchs beim Einkommen des Ehegatten C als möglicher Drittschuldner auch Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Kinder berücksichtigt werden. Gegen diese Maßnahme kann der vermögende Ehegatte C ggf. seinerseits zudem Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Auch insgesamt sollte der Gläubiger A beachten, dass eine Pfändung des Taschengeldanspruchs ggf. in Ermangelung eines erforderlichen Rechtschutzbedürfnisses unzulässig sein kann, wenn etwa die gewählte Art des Zwangsvollstreckungsmittels ungeeignet weil unbillig wäre bzw. nur als Druckmittel eingesetzt würde. Dies ist beispielsweise der Fall wenn die Behauptungen des A tatsächlich fehlgehen und der Schuldnerin B beweisbar ein etwaiger Taschengeldanspruch gar nicht zustünde. |
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| AW: Mögliches Vorgehen bei (Taschengeld-)Pfändung. Frage des Pfändungsfreibetrags Danke @ semmel! Jetzt bleibt nur noch die Frage, wie sich eigenes Einkommen auf einen Taschengeldanspruch auswirkt - sprich, kann A (unabhängig von den sonstigen Hürden) sowieso davon ausgehen, dass bei eigenem Einkommen von 500 Euro gar kein Taschengeldanspruch mehr besteht? Gefühlsmäßig würde ich sagen, das ist so. |
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| AW: Mögliches Vorgehen bei (Taschengeld-)Pfändung. Frage des Pfändungsfreibetrags Bitte - gerne geschehen. ![]() Ihr Gefühl trügt Sie indes nicht, da sich nach h.M. ein etwaiges Einkommen beider Ehepartner insofern auswirkt, als ein Taschengeldanspruch nur dann bestünde, wenn der Verdienst des schlechterverdienenden Ehepartners (hier sei es die B ) weniger als 7 % des Verdienstes des besserverdienenden Ehegatten (hier sei es der C) beträgt. |
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| AW: Mögliches Vorgehen bei (Taschengeld-)Pfändung. Frage des Pfändungsfreibetrags Zitat:
Gruß Pro |
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