Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Mögliches Vorgehen bei (Taschengeld-)Pfändung. Frage des Pfändungsfreibetrags

Dies ist eine Diskussion zu Mögliches Vorgehen bei (Taschengeld-)Pfändung. Frage des Pfändungsfreibetrags innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 05.09.2010, 03:53
Star Mitglied
 
Registriert seit: May 2007
Ort: München
Beiträge: 803
98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)  
Question Mögliches Vorgehen bei (Taschengeld-)Pfändung. Frage des Pfändungsfreibetrags

A hat eine titulierte Forderung gegen Frau B. Er stellt sich nun die Frage, ob sich ein Pfändungsversuch überhaupt rentiert. Folgendes ist ihm bekannt:

- B hat ein 10-jähriges Kind, sie lebt mit diesem und Ehemann C in häuslicher Gemeinschaft
- B hat ein Einkommen als Arbeitnehmerin von Netto 500 Euro aus einer Teilzeitbeschäftigung
- Ehemann C hat ein Nettoeinkommen von 3400 Euro und erhält auch das Kindergeld. Die Schulden sind vor der Ehe entstanden
- C hat Steuerklasse III, B hat Steuerklasse V

A stellen sich nun folgende Fragen:
Liegt er richtig mit seiner Ansicht, dass der Arbeitslohn der Frau B in diesem Fall nicht pfändbar ist? Wie wirkt sich hier das Einkommen des C aus?
Schließt das eigene Einkommen der B eine Pfändung eines Taschengeldanspruchs aus und was würde ggf. beim bereinigten Nettoeinkommen des C zum Abzug gebracht, wenn z. B. hohe Kreditverpflichtungen und Versicherungsraten vorhanden sind?
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 05.09.2010, 23:13
Star Mitglied
 
Registriert seit: Oct 2008
Beiträge: 824
98% positive Bewertungen (824 Beiträge, 107 Bewertungen)98% positive Bewertungen (824 Beiträge, 107 Bewertungen)98% positive Bewertungen (824 Beiträge, 107 Bewertungen)98% positive Bewertungen (824 Beiträge, 107 Bewertungen)98% positive Bewertungen (824 Beiträge, 107 Bewertungen)98% positive Bewertungen (824 Beiträge, 107 Bewertungen)98% positive Bewertungen (824 Beiträge, 107 Bewertungen)98% positive Bewertungen (824 Beiträge, 107 Bewertungen)98% positive Bewertungen (824 Beiträge, 107 Bewertungen)98% positive Bewertungen (824 Beiträge, 107 Bewertungen)  
AW: Mögliches Vorgehen bei (Taschengeld-)Pfändung. Frage des Pfändungsfreibetrags

Bs Einkommen liegt unter der Pfändungsfreigrenze. C hat mit allem nichts zu tun.
__________________
Via lignissima melior quam nulla
(Friedrich Gottlob Nagelmann)

Und das Recht wird in der Wüste wohnen und Gerechtigkeit auf dem fruchtbaren Lande (Jesaja 32:15)
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 06.09.2010, 15:31
Pro Pro ist offline
V.I.P.
 
Registriert seit: Jul 2006
Alter: 40
Beiträge: 9.067
96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)  
AW: Mögliches Vorgehen bei (Taschengeld-)Pfändung. Frage des Pfändungsfreibetrags

Zitat:
Zitat von Auror Beitrag anzeigen
- B hat ein Einkommen als Arbeitnehmerin von Netto 500 Euro aus einer Teilzeitbeschäftigung
Hieraus könnte sich eine Verpflichtung zur Vollzeitbeschäftigung ergeben. Um welche Art von Schulden handelt es sich denn?

Gruß

Pro
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 07.09.2010, 15:56
Star Mitglied
 
Registriert seit: May 2007
Ort: München
Beiträge: 803
98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)  
AW: Mögliches Vorgehen bei (Taschengeld-)Pfändung. Frage des Pfändungsfreibetrags

Es handelt sich um Schulden aus einer ehemaligen Selbständigkeit der B aus der Zeit vor der Ehe, A hat einen gut 15 Jahre alten Titel. Es wäre mir aber neu, dass man jemanden zur Arbeit zwingen kann damit er seine Schulden tilgen kann. Eine Rechtsgrundlage kenne ich da nicht - ich kenn das nur, wenn es Unterhaltsschulden bzw. laufende Unterhaltsansprüche sind.
Außerdem ist schon wegen des Kindes wohl nicht von absehbarer zukünftiger Vollzeitbeschäftigung auszugehen fürchte ich. Noch dazu hat A beispeilsweise Kenntnis, dass B jederzeit die Trumpfkarte "gesundheitlicher Zustand" (berechtigt) spielen könnte.

Was A sich fragt ist, ob durch einen eigenen Verdienst des Schuldners die grundsätzliche Möglichkeit zur Pfändung eines Taschengeldanspruchs endet (zumindest wenn das Einkommen eine gewisse Höhe hat).
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 07.09.2010, 16:24
Pro Pro ist offline
V.I.P.
 
Registriert seit: Jul 2006
Alter: 40
Beiträge: 9.067
96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)  
AW: Mögliches Vorgehen bei (Taschengeld-)Pfändung. Frage des Pfändungsfreibetrags

Zitat:
Zitat von Auror Beitrag anzeigen
Es wäre mir aber neu, dass man jemanden zur Arbeit zwingen kann damit er seine Schulden tilgen kann.
Ja, Neuigkeiten sind manchmal nicht neu sondern alt. Hier klicken und Punkt 9 lesen.

In Ihrem geschilderten Fall ist derzeit eine Teilzeitstelle ausreichend. Allerdings kann dies im Einzelfall von einem Gericht anders betrachtet werden.

PS: Was Sie meinten ist die erhöhte Erwerbsobliegnheit, und diese kommt bei Unterhaltsschulden in Betracht. Da sind nur die Maßstäbe höher gesetzt.

Gruß

Pro
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 07.09.2010, 23:54
Star Mitglied
 
Registriert seit: May 2007
Ort: München
Beiträge: 803
98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)  
AW: Mögliches Vorgehen bei (Taschengeld-)Pfändung. Frage des Pfändungsfreibetrags

Ach jetzt weiss ich was gemeint war ... das ist aber hier keinesfalls einschlägig, denn B befindet sich nicht in der Insolvenz und hat diese auch nicht beantragt - wie es aussieht wird der Ablauf der 30 Jahre abgewartet.
Das Urteil bezieht sich doch nur auf ein Insolvenzverfahren wenn ich recht verstehe! DORT kann man logischerweise Wohlverhalten fordern.
Im hier geschilderten Fall besteht kein Druckmittel, nämlich die mögliche Versagung der Restschuldbefreiung.
Mit Zitat antworten

  #7 (permalink)  
Alt 08.09.2010, 03:15
V.I.P.
 
Registriert seit: May 2009
Beiträge: 1.936
99% positive Bewertungen (1936 Beiträge, 293 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1936 Beiträge, 293 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1936 Beiträge, 293 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1936 Beiträge, 293 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1936 Beiträge, 293 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1936 Beiträge, 293 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1936 Beiträge, 293 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1936 Beiträge, 293 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1936 Beiträge, 293 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1936 Beiträge, 293 Bewertungen)  
AW: Mögliches Vorgehen bei (Taschengeld-)Pfändung. Frage des Pfändungsfreibetrags

Zwar unterliegt auch ein Taschengeldanspruch durchaus der sog. Forderungspfändung nach Massgabe der §§ 829 ff. ZPO und dies unabhängig davon, ob ein Taschengeld an die B tatsächlich ausgezahlt wird. Jedoch sind die Hürden für Gläubiger vergleichweise hoch. Es kann in der Regel und Praxis ein Taschengeldanspruch ausnahmsweise nur dann gepfändet werden, wenn der Gläubiger nachweislich nicht anderweitig zu befriedigen ist bzw. sich selbst in einer Notlage befindet und eine solche Pfändung somit der Billigkeit entspräche.

Als Richtwert für eine Taschengeldpfändung können nach h.M. Prozentsätze von 5 bis zu 7 % des Nettoeinkommens des Ehegatten C angesehen werden. Ein Taschengeldanspruch bleibt allerdings pfandfrei, wenn dieser zusammen mit zu leistendem Unterhalt (auch Naturalunterhalt) die Pfändungsfreigrenze nicht übersteigt. Eine Berechnung im Zuge einer Billigkeitsprüfung erfolgt durch das Vollstreckungsgericht, wobei bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrags des Taschengeldanspruchs beim Einkommen des Ehegatten C als möglicher Drittschuldner auch Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Kinder berücksichtigt werden.

Gegen diese Maßnahme kann der vermögende Ehegatte C ggf. seinerseits zudem Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegen.

Auch insgesamt sollte der Gläubiger A beachten, dass eine Pfändung des Taschengeldanspruchs ggf. in Ermangelung eines erforderlichen Rechtschutzbedürfnisses unzulässig sein kann, wenn etwa die gewählte Art des Zwangsvollstreckungsmittels ungeeignet weil unbillig wäre bzw. nur als Druckmittel eingesetzt würde. Dies ist beispielsweise der Fall wenn die Behauptungen des A tatsächlich fehlgehen und der Schuldnerin B beweisbar ein etwaiger Taschengeldanspruch gar nicht zustünde.
Mit Zitat antworten


  #8 (permalink)  
Alt 08.09.2010, 13:00
Star Mitglied
 
Registriert seit: May 2007
Ort: München
Beiträge: 803
98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)98% positive Bewertungen (803 Beiträge, 82 Bewertungen)  
AW: Mögliches Vorgehen bei (Taschengeld-)Pfändung. Frage des Pfändungsfreibetrags

Danke @ semmel!

Jetzt bleibt nur noch die Frage, wie sich eigenes Einkommen auf einen Taschengeldanspruch auswirkt - sprich, kann A (unabhängig von den sonstigen Hürden) sowieso davon ausgehen, dass bei eigenem Einkommen von 500 Euro gar kein Taschengeldanspruch mehr besteht? Gefühlsmäßig würde ich sagen, das ist so.
Mit Zitat antworten

  #9 (permalink)  
Alt 09.09.2010, 05:27
V.I.P.
 
Registriert seit: May 2009
Beiträge: 1.936
99% positive Bewertungen (1936 Beiträge, 293 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1936 Beiträge, 293 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1936 Beiträge, 293 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1936 Beiträge, 293 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1936 Beiträge, 293 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1936 Beiträge, 293 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1936 Beiträge, 293 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1936 Beiträge, 293 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1936 Beiträge, 293 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1936 Beiträge, 293 Bewertungen)  
AW: Mögliches Vorgehen bei (Taschengeld-)Pfändung. Frage des Pfändungsfreibetrags

Bitte - gerne geschehen.

Ihr Gefühl trügt Sie indes nicht, da sich nach h.M. ein etwaiges Einkommen beider Ehepartner insofern auswirkt, als ein Taschengeldanspruch nur dann bestünde, wenn der Verdienst des schlechterverdienenden Ehepartners (hier sei es die B ) weniger als 7 % des Verdienstes des besserverdienenden Ehegatten (hier sei es der C) beträgt.
Mit Zitat antworten

  #10 (permalink)  
Alt 09.09.2010, 13:05
Pro Pro ist offline
V.I.P.
 
Registriert seit: Jul 2006
Alter: 40
Beiträge: 9.067
96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9067 Beiträge, 804 Bewertungen)  
AW: Mögliches Vorgehen bei (Taschengeld-)Pfändung. Frage des Pfändungsfreibetrags

Zitat:
Zitat von Auror Beitrag anzeigen
Ach jetzt weiss ich was gemeint war ... das ist aber hier keinesfalls einschlägig,
Wenn ich den Punkt 9 lese und die angegebene Rechtsprechung, dann erkenne ich nicht das man zwangsläufig Insolvenz angemeldet haben muss. Ergo kann dies auch auf jeden anderen Schuldner zutreffen wo ein Gläubiger mit dem Titel wedelt.

Gruß

Pro
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Mögliches Parkverhalten der Polizei. Straßenverkehrsrecht 12.05.2010 15:03
Taschengeld - Anspruch auf von Eltern verwahrtes Taschengeld Familienrecht 02.06.2007 19:08
Pfändung ohne Erfolg weiteres Vorgehen!? Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht 24.03.2007 23:17
Taschengeld Sozialrecht 12.09.2006 09:36
Ladendiebstahl von 16 Jährigen, warenwert von 10 Euro geklaut. mögliches Strafmaß? Strafrecht / Strafprozeßrecht 04.06.2005 04:42





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN