Dies ist eine Diskussion zu Miteigentümer eines Grundstücks verstorben innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Miteigentümer eines Grundstücks verstorben angenommen Schuldner S ist Miteigentümer eines Grundstücks zusammen mit einem/r Verstorbenen. Schuldner S beantragt aber keinen Erbschein = Voraussetzung für eine Grundbuchberichtigung, so daß Gläbiger G nicht nachweisen kann, daß S Alleinerbe ist. Eine ZV ins Grundbuch scheitert. Was für Konsequenzen (ich denke an Erbschaftssteuer, wie soll er den Wert einschätzen und angeben (können), Gutachten erforderlich?) muß G befürchten, wenn er den Erbschein nach § 792 ZPO beantragt? Ist das Nachlaßgericht gehalten den Fiscus über den Erbfall (wg Erbschaftsteuer)zu informieren? LG Chris |
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| AW: Miteigentümer eines Grundstücks verstorben So ganz verstehe ich die Probleme nicht. Wenn ein Titel gegen S vorliegt, kann doch zumindest in seinen Miteigentumsanteil vollstreckt werden. Das Nachlassgericht muss dem Finanzamt gem. § 34 ErbStG Mitteilung vom Erbschein machen. Aber deswegen wird der Gläubiger noch nicht zum Auskunftspflichtigen gegenüber dem Finanzamt. Das Nachlassgericht braucht die Wertangabe doch nur zu Kostenberechnung. Gegebenenfalls kann der Gläubiger ja auch einen auf den Grundbesitz beschränkten Erbschein verlangen - den Wert kann er ja ungefähr schätzen. Und dem Nachlassgericht ist ja auch bekannt, dass der Gläubiger in aller Regel keine näheren Angaben machen kann.
__________________ Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1 |
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