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Materielle Rechtskraft/ Rechtskraft der Interventionswirkung

Dies ist eine Diskussion zu Materielle Rechtskraft/ Rechtskraft der Interventionswirkung innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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Alt 20.08.2007, 11:10
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Materielle Rechtskraft/ Rechtskraft der Interventionswirkung

Folgender Fall: Es gab ein Urteil zwischen A und B. Jetzt verklagt C den A. Fraglich ist, ob sich die Rechtskraft des Urteils auch gegenüber C entfaltet. B war im ersten Prozess gewillkürter Prozessstandschafter des C. Die materielle Rechtskraft des Urteils gilt damit auch ihm gegenüber. Unter Umständen ist C auch Rechtsnachfolger des B. Da es eine Streitverkündung gab käme hier auch die Rechtskraft der Interventionswirkung zum tragen, C wäre Rechtsnachfolger der Hauptpartei.

1. problem: interventionswirkung

ich lese überall nur, dass sich die interventionswirkung nur zwischen dem nebenintervenienten und der von ihm unterstützten hauptpartei entfaltet. in einem kommentar (ich meine musielak), stand jedoch, dass sich die interventionswirkung auch gegenüber den rechtsnachfolgern der hauptpartei erstreckt. verwiesen wurde nur auf die gängige definition (nur zwischen hauptspartei und nebeninterventienten), also nichtmal ein hinweis dass es strittig wäre o.ä.

die frage, ob der rechtsnachfolger jetzt von der interventionswirkung erfasst ist oder nicht, ist echt elementar für meinen fall. vielleicht weiß ja zufällig jemand bescheid. ich hab kommentare und lehrbücher durch.

2. problem: differnzierung von rechtskraft der interventionswirkung und materieller rechtskraft

die rechtskraft bei der interventionswirkung ist umfassender als die der materiellen rechtskrafterstreckung (bei ersterer erwachsen auch entscheidunsgründe in rechtskraft). daher gehe ich davon aus, dass das eine nicht mit dem andere gleichzusetzen ist, auch wenn beides "rechtskraft" heißt.

in meinem fall erstreckt sich die materielle rechtskraft des urteils aufgrund gewillkürter prozessstandschaft auf den c. ich kann jetzt aber nicht sagen, dass k deswegen automatisch auch vom umfang der rechtskraft bei der interventionswirkung erfasst wird oder?

ich bin verwirrt. auf der einen seite ganz klar "nein", weil die materielle rechtskrafterstreckung doch nichts mit der rechtskraft bei der interventionswirkung zu tun hat, andererseits habe ich ja gelesen, dass sich die interventionswirkung ja auch auf den rechtsnachfolger der hauptpartei erstrecken würde (wäre hier der c), wobei wir dann ja doch trotz rechtskraft der interventionswirkung bei den vorschriften um § 325 der materiellen rechtskrafterstreckung gelandet wären. ergo wäre es dann aus mit der trennung von materieller rechtskraftwirkung und rechtskraft bei der interventionswirkung. das wäre dann irgendwie doch fast das gleiche.

kann mir irgendjemand folgen?
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