Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Mahnbescheid -> Widerspruch -> zwangsläufig voller Zivilprozeß?

Dies ist eine Diskussion zu Mahnbescheid -> Widerspruch -> zwangsläufig voller Zivilprozeß? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 18.01.2012, 14:59
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Oct 2011
Beiträge: 39
Keine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Mahnbescheid -> Widerspruch -> zwangsläufig voller Zivilprozeß?

Nehmen wir einmal an, ein Vermieter V legt einem Mieter M eine Rechnung über €34 für eine "Handwerkerleistung" vor. Die Leistung ist die kurze Inspektion und Gutachten über einen Elektroherd, den V den vier dort wohnenden Mietern einer Gemeinschaftswohnung in Verbindung mit deren Mietverträgen zur Verfügung stellt. Der Herd, der von allen vier Mietern benutzt wird, hat ständige Probleme mit Kurzschlüssen, die auf Defekte im Herd zurückzuführen sind.

V bestellt den Elektriker zwei Wochen nach einem dieser Vorfälle, macht dann M für diesen Vorfall allein verantwortlich und legt ihm die Rechnung vor (übrigens wird nichts repariert und Kurzschlüsse treten weiterhin ein).

M erhebt sofort mündlich Widerspruch. Daraufhin wird ihm eine Mahnung geschickt, gegen die M detailliert schriftlich Widerspruch erhebt, dann kommt eine zweite Mahnung, auf die M nicht reagiert, und dann kommt ein Mahnbescheid.

Im Mahnbescheid heißt es: "Für den Fall eines Widerspruchs hat der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt." und "Der Antragsteller hat angegeben, ein streitiges Verfahren sei durchzuführen vor dem Amtsgericht xxx. An dieses Gericht ... wird die Sache im Falles Ihres Widerspruchs abgegeben."

Offensichtlich hat V die Absicht, im Falles des Widerspruchs von M ein zivilrechtliches Klageverfahren gegen ihn durchzuführen.

Fragen:

Kann V diesen Antrag wieder zurückziehen oder muss es dann zwangsläufig zu einem Klageverfahren kommen? Falls ein Verfahren initiiert wird, muss dieses durchgeführt werden oder würde es wohl wegen Geringfügigkeit abgelehnt werden? Falls es abgelehnt wird, würden dabei Kosten anfallen (wieviel?) und wer müsste diese tragen? Nehmen wir zusätzlich einmal an, M nimmt sich einen Anwalt und das Verfahren wird dann abgelehnt. Würde M dann auf seinen Anwaltskosten sitzen bleiben?
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 18.01.2012, 19:25
V.I.P.
 
Registriert seit: Jun 2011
Beiträge: 1.098
100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)  
AW: Mahnbescheid -> Widerspruch -> zwangsläufig voller Zivilprozeß?

Zitat:
Zitat von rglk09 Beitrag anzeigen
Kann V diesen Antrag wieder zurückziehen oder muss es dann zwangsläufig zu einem Klageverfahren kommen?
Ja (er kann) und nein (es muss nicht).

Zitat:
Zitat von rglk09 Beitrag anzeigen
Falls ein Verfahren initiiert wird, muss dieses durchgeführt werden oder würde es wohl wegen Geringfügigkeit abgelehnt werden?
Ja (es muss) und nein (es würde nicht deswegen abgelehnt werden).

Zitat:
Zitat von rglk09 Beitrag anzeigen
Falls es abgelehnt wird, würden dabei Kosten anfallen (wieviel?) und wer müsste diese tragen?
Die Frage erübrigt sich nach der vorangegangenen Antwort.

Zitat:
Zitat von rglk09 Beitrag anzeigen
Nehmen wir zusätzlich einmal an, M nimmt sich einen Anwalt und das Verfahren wird dann abgelehnt. Würde M dann auf seinen Anwaltskosten sitzen bleiben?
Siehe oben.

Wenn sich das Verfahren dadurch "erübrigt", dass V die Klage zurücknimmt, trägt er die Kosten - auch die Anwaltskosten von M.
__________________
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen.
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 23.01.2012, 19:21
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Oct 2011
Beiträge: 39
Keine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Mahnbescheid -> Widerspruch -> zwangsläufig voller Zivilprozeß?

Vielen Dank, Soliton, für deine hilfreiche Klarstellung.

Einige zusätzliche Fragen kommen mir in den Sinn. Im Falle dass V seine Klage nicht zurückzieht, sieht es so aus als würde es zu einem "streitigen Verfahren" kommen. Wie würde das aussehen? Müsste V zunächst eine Klageschrift einreichen, zu der M dann Stellung nehmen muss, und erst dann würde es zu einem Verfahren vor einem Richter kommen, oder würde das letztere unmittelbar nach Widerspruch von M gegen den Mahnbescheid durchgeführt werden? Wieviel Zeit würde M haben, sich einen Anwalt zu suchen und ihn in den Streitfall einzuarbeiten?
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 23.01.2012, 20:16
V.I.P.
 
Registriert seit: Jun 2011
Beiträge: 1.098
100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)  
AW: Mahnbescheid -> Widerspruch -> zwangsläufig voller Zivilprozeß?

Ohne auf die Feinheiten einzugehen: V muss eine schriftliche Klagebegründung einreichen - ohne die wird die Klage abgewiesen. Wenn V die Klagebegründung zu spät einreicht, ebenfalls.

Nach Eingang der Klagebegründung entscheidet das Gericht, wie es das Verfahren führt.

Zitat:
Zitat von rglk09 Beitrag anzeigen
und erst dann würde es zu einem Verfahren vor einem Richter kommen, oder würde das letztere unmittelbar nach Widerspruch von M gegen den Mahnbescheid durchgeführt werden?
Möglich wäre es. Das Gericht kann von dem Beklagten vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme verlangen, wird es in der der Regel auch, muss es aber nicht. Und der Beklagte kann in jedem Fall eine Stellungnahme abgeben, auch wenn sie (noch) nicht verlangt wurde.

Zitat:
Zitat von rglk09 Beitrag anzeigen
Wieviel Zeit würde M haben, sich einen Anwalt zu suchen und ihn in den Streitfall einzuarbeiten?
Mindestens zwei Wochen.
__________________
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen.
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 00:13
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Oct 2011
Beiträge: 39
Keine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Mahnbescheid -> Widerspruch -> zwangsläufig voller Zivilprozeß?

Vielen Dank, Soliton. Wie immer, sind deine Ausführungen sehr interessant und hilfreich.

Gleich eine neue Frage hinsichtlich einer Stellungnahme von M, ob sie nun verlangt wird oder nicht: Sollte diese eher knapp gehalten werden und sich auf das Notwendigste beschränken? Eine umfassende Stellungnahme von M würde doch wohl V (und seinem Anwalt, falls er einen nimmt) die Strategie enthüllen, die M in der mündlichen Verhandlung anzuwenden plant, und die Seite von V kann sich dann darauf vorbereiten. Die Stellungnahme von M wird doch gewiss auch an V gehen, nicht wahr?

Muss V seiner Klageschrift auch schon alle Beweisstücke beilegen, die er in der mündlichen Verhandlung vorzulegen plant, einschliesslich des Elektriker Gutachtens, für das V M die Rechnung vorlegte?

Wird M im voraus erfahren, ob V sich bei der mdl. Vhdlg. durch einen Anwalt vertreten lässt, und falls ja, wann würde M das erfahren?

Auf dem Vordruck für den Widerspruch, Zeilen 8-11 (Prozessbevollmächtigter des Antragsgegeners), soll M den Anwalt angeben, durch den er sich vertreten lässt, sofern das der Fall ist. Hat M die Freiheit, sich einen Anwalt in einem späteren Stadium des Verfahrens zu nehmen (und bis zu welchem Stadium), oder muss er sich in dieser Hinsicht vor Einreichen des Widerspruchs festlegen?

Geändert von rglk09 (24.01.2012 um 12:30 Uhr). Grund: Zusatz
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 23:37
V.I.P.
 
Registriert seit: Jun 2011
Beiträge: 1.098
100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)  
AW: Mahnbescheid -> Widerspruch -> zwangsläufig voller Zivilprozeß?

Ich hab' in diesem Thread doch eher knappe Antworten gegeben.

Zitat:
Zitat von rglk09 Beitrag anzeigen
Sollte diese eher knapp gehalten werden und sich auf das Notwendigste beschränken?
Dazu müsste ich jetzt etwas mehr schreiben, habe aber gerade keine Zeit. Es ist jedenfalls nichts ratsam, die Gegenseite (und das Gericht!) in der mündlichen Verhandlung zu überraschen.

Zitat:
Zitat von rglk09 Beitrag anzeigen
Eine umfassende Stellungnahme von M würde doch wohl V (und seinem Anwalt, falls er einen nimmt) die Strategie enthüllen, die M in der mündlichen Verhandlung anzuwenden plant, und die Seite von V kann sich dann darauf vorbereiten.
Das kann man am Ende nicht vermeiden. Wenn der Vortrag von M nicht rechtzeitig angekündigt wird und V sich deshalb nicht rechtzeitig vorbereiten kann, kann er ohne Nachteile die Einlassung nach der Verhandlung schriftlich oder in einem Folgetermin nachholen. Außerdem besteht die Gefahr, dass das Vorbringen des M als verspätet zurückgewiesen wird - vor allem dann, wenn dem M eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt wurde.

Das bedeutet zwar nicht, dass man von vornherein schlechthin ins Blaue hinein alles vortragen muss, was einem einfällt. Aber man sollte doch zumindest soweit vortragen, wie man aus der Klagebegründung einen Anlass hat.

Zitat:
Zitat von rglk09 Beitrag anzeigen
Die Stellungnahme von M wird doch gewiss auch an V gehen, nicht wahr?
Gewiss.

Zitat:
Zitat von rglk09 Beitrag anzeigen
Muss V seiner Klageschrift auch schon alle Beweisstücke beilegen, die er in der mündlichen Verhandlung vorzulegen plant, einschliesslich des Elektriker Gutachtens, für das V M die Rechnung vorlegte?
Grundsätzlich ja, soweit es um konkrete Urkunden geht, die in der Klageschrift als solche in Bezug genommen werden - Abschrift genügt allerdings. Soweit "ein" Gutachten nur als Beweis für bestimmte Behauptungen angeboten wird, muss er m. E. noch nichts vorlegen - in dem Fall muss M die Behauptungen zunächst bestreiten und das Gericht ggf. Beweisbeschluss erlassen.

Zitat:
Zitat von rglk09 Beitrag anzeigen
Wird M im voraus erfahren, ob V sich bei der mdl. Vhdlg. durch einen Anwalt vertreten lässt, und falls ja, wann würde M das erfahren?
Nein, nicht unbedingt im voraus. Spätestens dann, wenn er dem Anwalt gegenübersteht. Vorher, wenn ein Anwalt die Klagebegründung verfasst - dann wird in der Regel auch im Prozess vertreten.

Zitat:
Zitat von rglk09 Beitrag anzeigen
Hat M die Freiheit, sich einen Anwalt in einem späteren Stadium des Verfahrens zu nehmen (und bis zu welchem Stadium), oder muss er sich in dieser Hinsicht vor Einreichen des Widerspruchs festlegen?
Nein, muss er nicht. Er kann sich jederzeit einen Anwalt nehmen - zeitlich unbegrenzt. Allerdings in der Regel nutzlos nach Rechtskraft des Urteils.
__________________
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen.

Geändert von Soliton (25.01.2012 um 01:03 Uhr).
Mit Zitat antworten

  #7 (permalink)  
Alt 25.01.2012, 00:34
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Oct 2011
Beiträge: 39
Keine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, rglk09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Mahnbescheid -> Widerspruch -> zwangsläufig voller Zivilprozeß?

Vielen Dank, Soliton, für deinen guten Rat. M wird, was immer sich entwickelt, mit Interesse entgegensehen und sich gut vorbereitet fühlen, dank deiner guten Erklärungen.
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Mahnbescheid, Widerspruch,was nun? Bürgerliches Recht allgemein 20.08.2011 10:54
Widerspruch Mahnbescheid Schmezensgeld Strafrecht / Strafprozeßrecht 20.10.2008 16:24
Widerspruch bei Mahnbescheid Verbraucherrecht 28.10.2006 16:36
Mahnbescheid - Widerspruch -> Klage? Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht 29.03.2006 08:12
Widerspruch gg. Mahnbescheid Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht 15.04.2004 12:13





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN