Dies ist eine Diskussion zu Mahnbescheid -> Widerspruch -> zwangsläufig voller Zivilprozeß? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Mahnbescheid -> Widerspruch -> zwangsläufig voller Zivilprozeß? V bestellt den Elektriker zwei Wochen nach einem dieser Vorfälle, macht dann M für diesen Vorfall allein verantwortlich und legt ihm die Rechnung vor (übrigens wird nichts repariert und Kurzschlüsse treten weiterhin ein). M erhebt sofort mündlich Widerspruch. Daraufhin wird ihm eine Mahnung geschickt, gegen die M detailliert schriftlich Widerspruch erhebt, dann kommt eine zweite Mahnung, auf die M nicht reagiert, und dann kommt ein Mahnbescheid. Im Mahnbescheid heißt es: "Für den Fall eines Widerspruchs hat der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt." und "Der Antragsteller hat angegeben, ein streitiges Verfahren sei durchzuführen vor dem Amtsgericht xxx. An dieses Gericht ... wird die Sache im Falles Ihres Widerspruchs abgegeben." Offensichtlich hat V die Absicht, im Falles des Widerspruchs von M ein zivilrechtliches Klageverfahren gegen ihn durchzuführen. Fragen: Kann V diesen Antrag wieder zurückziehen oder muss es dann zwangsläufig zu einem Klageverfahren kommen? Falls ein Verfahren initiiert wird, muss dieses durchgeführt werden oder würde es wohl wegen Geringfügigkeit abgelehnt werden? Falls es abgelehnt wird, würden dabei Kosten anfallen (wieviel?) und wer müsste diese tragen? Nehmen wir zusätzlich einmal an, M nimmt sich einen Anwalt und das Verfahren wird dann abgelehnt. Würde M dann auf seinen Anwaltskosten sitzen bleiben? |
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| AW: Mahnbescheid -> Widerspruch -> zwangsläufig voller Zivilprozeß? Zitat:
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Wenn sich das Verfahren dadurch "erübrigt", dass V die Klage zurücknimmt, trägt er die Kosten - auch die Anwaltskosten von M.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Mahnbescheid -> Widerspruch -> zwangsläufig voller Zivilprozeß? Vielen Dank, Soliton, für deine hilfreiche Klarstellung. Einige zusätzliche Fragen kommen mir in den Sinn. Im Falle dass V seine Klage nicht zurückzieht, sieht es so aus als würde es zu einem "streitigen Verfahren" kommen. Wie würde das aussehen? Müsste V zunächst eine Klageschrift einreichen, zu der M dann Stellung nehmen muss, und erst dann würde es zu einem Verfahren vor einem Richter kommen, oder würde das letztere unmittelbar nach Widerspruch von M gegen den Mahnbescheid durchgeführt werden? Wieviel Zeit würde M haben, sich einen Anwalt zu suchen und ihn in den Streitfall einzuarbeiten? |
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| AW: Mahnbescheid -> Widerspruch -> zwangsläufig voller Zivilprozeß? Ohne auf die Feinheiten einzugehen: V muss eine schriftliche Klagebegründung einreichen - ohne die wird die Klage abgewiesen. Wenn V die Klagebegründung zu spät einreicht, ebenfalls. Nach Eingang der Klagebegründung entscheidet das Gericht, wie es das Verfahren führt. Zitat:
Mindestens zwei Wochen.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Mahnbescheid -> Widerspruch -> zwangsläufig voller Zivilprozeß? Vielen Dank, Soliton. Wie immer, sind deine Ausführungen sehr interessant und hilfreich. Gleich eine neue Frage hinsichtlich einer Stellungnahme von M, ob sie nun verlangt wird oder nicht: Sollte diese eher knapp gehalten werden und sich auf das Notwendigste beschränken? Eine umfassende Stellungnahme von M würde doch wohl V (und seinem Anwalt, falls er einen nimmt) die Strategie enthüllen, die M in der mündlichen Verhandlung anzuwenden plant, und die Seite von V kann sich dann darauf vorbereiten. Die Stellungnahme von M wird doch gewiss auch an V gehen, nicht wahr? Muss V seiner Klageschrift auch schon alle Beweisstücke beilegen, die er in der mündlichen Verhandlung vorzulegen plant, einschliesslich des Elektriker Gutachtens, für das V M die Rechnung vorlegte? Wird M im voraus erfahren, ob V sich bei der mdl. Vhdlg. durch einen Anwalt vertreten lässt, und falls ja, wann würde M das erfahren? Auf dem Vordruck für den Widerspruch, Zeilen 8-11 (Prozessbevollmächtigter des Antragsgegeners), soll M den Anwalt angeben, durch den er sich vertreten lässt, sofern das der Fall ist. Hat M die Freiheit, sich einen Anwalt in einem späteren Stadium des Verfahrens zu nehmen (und bis zu welchem Stadium), oder muss er sich in dieser Hinsicht vor Einreichen des Widerspruchs festlegen? Geändert von rglk09 (24.01.2012 um 12:30 Uhr). Grund: Zusatz |
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| AW: Mahnbescheid -> Widerspruch -> zwangsläufig voller Zivilprozeß? Ich hab' in diesem Thread doch eher knappe Antworten gegeben. ![]() Zitat:
Zitat:
Das bedeutet zwar nicht, dass man von vornherein schlechthin ins Blaue hinein alles vortragen muss, was einem einfällt. Aber man sollte doch zumindest soweit vortragen, wie man aus der Klagebegründung einen Anlass hat. Gewiss. Zitat:
Zitat:
Nein, muss er nicht. Er kann sich jederzeit einen Anwalt nehmen - zeitlich unbegrenzt. Allerdings in der Regel nutzlos nach Rechtskraft des Urteils.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. Geändert von Soliton (25.01.2012 um 01:03 Uhr). |
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| AW: Mahnbescheid -> Widerspruch -> zwangsläufig voller Zivilprozeß? Vielen Dank, Soliton, für deinen guten Rat. M wird, was immer sich entwickelt, mit Interesse entgegensehen und sich gut vorbereitet fühlen, dank deiner guten Erklärungen. |
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