Dies ist eine Diskussion zu Mahnbescheid / Klage von falscher Firma ... ? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Mahnbescheid / Klage von falscher Firma ... ? ich habe folgenden fiktiven Fall: A kauft über ein Auktionshaus bei B (einer Ltd. mit Zweigniederlassung in Deutschland) eine Ware. Durch Eigenverschuldung von B kommt es nicht zur Abwicklung. Des weiteren hat B eine GmbH in Deutschland mit unterschiedlichen Namen, Handelsregister- und Steueridentnummern zur Zweigniederlassung der Ltd.). B GmbH sendet einen Mahnbescheid an A. Der Mahnbescheid wird nach Widerruf von A automatisch zur Klage. B GmbH klagt beim Amtsgericht gegen A. Es liegt keine Abtretungsvollmacht der Ltd. gegenüber der GmbH vor. Fragen: - Ist die Klage vom Ablauf her so überhaupt möglich ? - Bzw. inwieweit ist eine solche "Verschachtelung" der Firmen überhaupt möglich / rechtens ? - Kann B überhaupt mit der GmbH klagen bzgl. eines Vertrages, der gar nicht mit der GmbH sondern mit der Ltd. erfolgte ? Vielen Dank im voraus und einen schönen Abend / guten Rutsch Geändert von slam911 (29.12.2011 um 20:14 Uhr). |
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| AW: Mahnbescheid / Klage von falscher Firma ... ? ich denke, dass das generell möglich ist. viele firmen übergeben solche sachen ja auch an inkassounternehmen, die dann klagen. Zitat:
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| AW: Mahnbescheid / Klage von falscher Firma ... ? vielen Dank bis jetzt ... Müsste dann nicht, wie beim RA auch, dies bekannt gegeben werden ? "Im Namen meiner Mandantin, .... bzw. hiermit vertritt die GmbH die Rechte der Ltd." oder dergleichen ... ? Ich kann doch keine Klage von C bekommen, wenn ich einen Vertrag mit B habe / hatte, auch wenn B eine 100%ige Tochter von C ist. |
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| AW: Mahnbescheid / Klage von falscher Firma ... ? Zitat:
aber ja doch. genau das passiert doch bei sämtlichen inkassofirmen,die sich sogar extra darauf spezialisiert haben auch. |
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| AW: Mahnbescheid / Klage von falscher Firma ... ? Wie zeiten schon schreibt: Falls eine Abtretung vorgenommen wurde, ist die Klage jedenfalls nicht deshalb unbegründet, weil die GmbH statt der Ltd klagt. In diesem Fall macht die GmbH ein eigenes Recht geltend. Dagegen ist hier nichts einzuwenden. Offenlegen und nachweisen muss die GmbH die Abtretung allerdings spätestens im Prozess, da andernfalls die Klage nicht begründet wäre. Ggf. sollte der Beklagte die Aktivlegitimation der GmbH bestreiten. Wenn die Klägerin die Abtretung erst im Prozess angibt, dann muss sie die Prozesskosten tragen, selbst wenn sie obsiegt (genau genommen die Kosten, die bis zu dem Zeitpunkt der Bekanntgabe und ggf. des Nachweises angefallen sind). Der RA macht kein eigenes Recht geltend, sondern vertritt einne Partei. Das muss er natürlich offenlegen.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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