Dies ist eine Diskussion zu Mahnbescheid gegen Geldempfänger? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Mahnbescheid gegen Geldempfänger? Verkäufer V verkauft dem Käufer K per Internet einen Gegenstand inklusive Versand (Wert: rund 1.000 EUR). Ein entsprechender Vertrag wird geschlossen und von beiden Seiten unterzeichnet. Das Geld wird auf Wunsch von V auf das Konto eines Geldempfängers G überwiesen. Der Artikel wird nie geliefert. Angenommen, im nachhinein würde sich herausstellen, dass V bei Vertragsschluss bereits schon lange eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und zahlungsunfähig wäre. Es könnte auch vermutet werden, dass das Konto von G genutzt wurde, weil auf dem Konto von V regelmäßig Pfändungen durchgeführt werden. Welche Rolle spielt dann G rein rechtlich? Könnte in diesem Fall G, welcher vertraglich oder in der Kommunikation nie in Erscheinung getreten ist, auf Erstattung des überwiesenen Geldes verklagt werden? Würde sich in einer solchen Situation ein Mahnbescheid gegen G lohnen? |
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| AW: Mahnbescheid gegen Geldempfänger? In den AGB der Bank für G sein Konto steht sicherlich, daß er nicht auf fremde Rechnung handeln darf. Das heißt mit anderen Worten, er darf sein Konto nicht für Zahlungen und Geldeingänge eines Dritten (V) nutzen. Ansonsten läuft G Gefahr, eine unerlaubtes Bankgeschäft gem. §§ 54 in Verbindung mit 32 KWG zu betreiben. Alternativ könnte er Beihilfe zum Betrug des V begehen, soweit er in Kenntnis dessen Waren-Nichtlieferungsabsicht handelt. Wenn G sich strafbar macht, könnte er eine unerlaubte Handlung begehen und sich zivilrechtlich schadenersatzpflichtig machen, so daß man gegen ihn einen Anspruch hat. Aber: Wenn G sein Kumpel V schon pleite ist, meint denn der Käufer ernsthaft, daß bei G mehr zu holen ist?
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| AW: Mahnbescheid gegen Geldempfänger? Vielen Dank für die Ausführungen! Die Beziehung zwischen G und seiner Bank ist ein interessanter Aspekt, der mir bislang entgangen ist. Beihilfe zum Betrug durch G wäre vermutlich nicht nachweisbar, da die Kenntnis der Waren-Nichtlieferungsabsicht quasi nicht beweisbar ist. Interessant ist die Rolle von G und seine Zahlungsfähigkeit in einem solchen Fall, weil das Konto von G ja vermutlich genutzt wurde, um eine Kontopfändung auf dem Konto von V zu vermeiden - was impliziert, dass G zumindest keine Kontopfändung laufen hat. Was mir leider noch ein wenig fehlt ist der zivilrechtliche Aspekt. Was ist G in der Geschäftsbeziehung zwischen V und K? Bevollmächtigter? |
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| AW: Mahnbescheid gegen Geldempfänger? Zitat:
Denn Anspruchsgegner für einen vertraglichen Rückgewähranspruch aus § 346 Abs. 1 BGB (der aber erst nach Fristsetzung und Rücktritt besteht) ist V; gleiches gilt grundsätzlich für den Fall, dass K den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anficht, denn auch in diesem Fall wäre der V Gläubiger der Leistungskondiktion. Freilich gilt der Vorrang der Leistungsbeziehung nicht für den Fall der arglistigen Täuschung, sodass G unter dem Gesichtspunkt der Aufwendungskondiktion verpflichtet sein könnte. |
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| AW: Mahnbescheid gegen Geldempfänger? Zitat:
Ich wage zu bezweifeln, ob hier das KWG einschlägig ist. Der G betreibt sicherlich kein Einlagen- oder Kreditgeschäft im Sinne von §3 KWG. G könnte sogar rechtmäßig der Empfänger des Geldes sein, z.B. wenn er eine Forderung gegen V hat, die vereinbarungsgemäß mit dieser Zahlung befriedigt werden soll (wobei ich jetzt mal offen lasse, inwieweit dies mit Auflagen aus einer Privatinsolvenz kollidieren könnte/würde). Wenn dem nicht so ist und sich der V eines Betrugs schuldig gemacht haben sollte, könnten auf G ganz andere Konsequenzen zukommen. Er hätte sich möglicherweise der Geldwäsche nach § 261 StGB schuldig gemacht. Möglicherweise brächte die Ankündigung eines entsprechenden Hinweises an die kontoführende Bank des G diesen auf Trab (wobei ich mir im Klaren bin, dass letzterer Gedankengang möglicherweise "grenzwertig" ist).
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Mahnbescheid gegen Geldempfänger? Zitat:
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Zitat:
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| AW: Mahnbescheid gegen Geldempfänger? Zitat:
Die von Dir genannten Praktiken bei der Geldwäsche sind -zugegebenermaßen populäre- Varianten der Geldwäsche, der § 261 StGB umfasst jedoch ein wesentlich weiteres Spektrum (weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit ist in den letzten Jahr der Straftatbestand der Geldwäsche immer weiter ausgedehnt worden).
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Mahnbescheid gegen Geldempfänger? Der § 263 StGB -Betrug- ist zwar in § 261 StGB -Geldwäsche- aufgeführt. Jedoch liegt eine Strafbarkeit immer dann vor, wenn etwas aus einer Straftat, z. B. 'Skimmung' oder 'Phishing' oder Betrug herrührt. Das tut es aber im vorliegenden Fall nicht. Das Geld, welches vom vermeintlichen Geschädigten auf das Konto des Vermittlers überwiesen wurde, stammt aus keiner Straftat und stammt auch aus keinem Betrug. Es wird ja gerade vom vermeintlichen Geschädigten erst in die mögliche (Ursprungs-)Straftat (§ 263 StGB) hineingereicht.
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| AW: Mahnbescheid gegen Geldempfänger? Kinder, der Streit kann auf sich beruhen, denn wenn G bösgläubig ist, stellt sein Handeln zugleich eine Beihilfe zum Betrug dar und dann ist G wegen § § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ohnehin wegen Geldwäsche nicht strafbar. |
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| AW: Mahnbescheid gegen Geldempfänger? Zitat:
Tja, so einfach ist es manchmal..... Danke für den Hinweis!
__________________ Gruß Klaus |
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