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Mahnbescheid gegen Geldempfänger?

Dies ist eine Diskussion zu Mahnbescheid gegen Geldempfänger? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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Alt 26.09.2011, 21:19
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Mahnbescheid gegen Geldempfänger?

Bei folgendem fiktiven Fall würde mich interessieren, wie man die Rolle des Geldempfängers bewerten würde:

Verkäufer V verkauft dem Käufer K per Internet einen Gegenstand inklusive Versand (Wert: rund 1.000 EUR). Ein entsprechender Vertrag wird geschlossen und von beiden Seiten unterzeichnet. Das Geld wird auf Wunsch von V auf das Konto eines Geldempfängers G überwiesen. Der Artikel wird nie geliefert.

Angenommen, im nachhinein würde sich herausstellen, dass V bei Vertragsschluss bereits schon lange eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und zahlungsunfähig wäre. Es könnte auch vermutet werden, dass das Konto von G genutzt wurde, weil auf dem Konto von V regelmäßig Pfändungen durchgeführt werden. Welche Rolle spielt dann G rein rechtlich? Könnte in diesem Fall G, welcher vertraglich oder in der Kommunikation nie in Erscheinung getreten ist, auf Erstattung des überwiesenen Geldes verklagt werden? Würde sich in einer solchen Situation ein Mahnbescheid gegen G lohnen?
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Alt 27.09.2011, 02:03
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AW: Mahnbescheid gegen Geldempfänger?

In den AGB der Bank für G sein Konto steht sicherlich, daß er nicht auf fremde Rechnung handeln darf. Das heißt mit anderen Worten, er darf sein Konto nicht für Zahlungen und Geldeingänge eines Dritten (V) nutzen.

Ansonsten läuft G Gefahr, eine unerlaubtes Bankgeschäft gem. §§ 54 in Verbindung mit 32 KWG zu betreiben. Alternativ könnte er Beihilfe zum Betrug des V begehen, soweit er in Kenntnis dessen Waren-Nichtlieferungsabsicht handelt.

Wenn G sich strafbar macht, könnte er eine unerlaubte Handlung begehen und sich zivilrechtlich schadenersatzpflichtig machen, so daß man gegen ihn einen Anspruch hat.

Aber: Wenn G sein Kumpel V schon pleite ist, meint denn der Käufer ernsthaft, daß bei G mehr zu holen ist?
__________________
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Alt 27.09.2011, 20:58
Boardneuling
 
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AW: Mahnbescheid gegen Geldempfänger?

Vielen Dank für die Ausführungen! Die Beziehung zwischen G und seiner Bank ist ein interessanter Aspekt, der mir bislang entgangen ist. Beihilfe zum Betrug durch G wäre vermutlich nicht nachweisbar, da die Kenntnis der Waren-Nichtlieferungsabsicht quasi nicht beweisbar ist.

Interessant ist die Rolle von G und seine Zahlungsfähigkeit in einem solchen Fall, weil das Konto von G ja vermutlich genutzt wurde, um eine Kontopfändung auf dem Konto von V zu vermeiden - was impliziert, dass G zumindest keine Kontopfändung laufen hat.

Was mir leider noch ein wenig fehlt ist der zivilrechtliche Aspekt. Was ist G in der Geschäftsbeziehung zwischen V und K? Bevollmächtigter?
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  #4 (permalink)  
Alt 28.09.2011, 13:43
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AW: Mahnbescheid gegen Geldempfänger?

Zitat:
Zitat von Bullsseye Beitrag anzeigen
Würde sich in einer solchen Situation ein Mahnbescheid gegen G lohnen?
Nur falls man dem G nachweisen kann, dass er Beihilfe zu einem Betrug des V geleistet hat. Denn nur in diesem Fall würde er gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Höhe des überwiesenen Geldes haften.
Denn Anspruchsgegner für einen vertraglichen Rückgewähranspruch aus § 346 Abs. 1 BGB (der aber erst nach Fristsetzung und Rücktritt besteht) ist V; gleiches gilt grundsätzlich für den Fall, dass K den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anficht, denn auch in diesem Fall wäre der V Gläubiger der Leistungskondiktion. Freilich gilt der Vorrang der Leistungsbeziehung nicht für den Fall der arglistigen Täuschung, sodass G unter dem Gesichtspunkt der Aufwendungskondiktion verpflichtet sein könnte.
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Alt 28.09.2011, 14:08
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AW: Mahnbescheid gegen Geldempfänger?

Zitat:
Zitat von klausschlesinge Beitrag anzeigen
In den AGB der Bank für G sein Konto steht sicherlich, daß er nicht auf fremde Rechnung handeln darf. Das heißt mit anderen Worten, er darf sein Konto nicht für Zahlungen und Geldeingänge eines Dritten (V) nutzen.

Ansonsten läuft G Gefahr, eine unerlaubtes Bankgeschäft gem. §§ 54 in Verbindung mit 32 KWG zu betreiben. Alternativ könnte er Beihilfe zum Betrug des V begehen, soweit er in Kenntnis dessen Waren-Nichtlieferungsabsicht handelt.

Wenn G sich strafbar macht, könnte er eine unerlaubte Handlung begehen und sich zivilrechtlich schadenersatzpflichtig machen, so daß man gegen ihn einen Anspruch hat.

Aber: Wenn G sein Kumpel V schon pleite ist, meint denn der Käufer ernsthaft, daß bei G mehr zu holen ist?

Ich wage zu bezweifeln, ob hier das KWG einschlägig ist. Der G betreibt sicherlich kein Einlagen- oder Kreditgeschäft im Sinne von §3 KWG.

G könnte sogar rechtmäßig der Empfänger des Geldes sein, z.B. wenn er eine Forderung gegen V hat, die vereinbarungsgemäß mit dieser Zahlung befriedigt werden soll (wobei ich jetzt mal offen lasse, inwieweit dies mit Auflagen aus einer Privatinsolvenz kollidieren könnte/würde).

Wenn dem nicht so ist und sich der V eines Betrugs schuldig gemacht haben sollte, könnten auf G ganz andere Konsequenzen zukommen. Er hätte sich möglicherweise der Geldwäsche nach § 261 StGB schuldig gemacht.

Möglicherweise brächte die Ankündigung eines entsprechenden Hinweises an die kontoführende Bank des G diesen auf Trab (wobei ich mir im Klaren bin, dass letzterer Gedankengang möglicherweise "grenzwertig" ist).
__________________
Gruß

Klaus
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  #6 (permalink)  
Alt 28.09.2011, 14:59
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AW: Mahnbescheid gegen Geldempfänger?

Zitat:
Zitat von Klaus0155 Beitrag anzeigen
Ich wage zu bezweifeln, ob hier das KWG einschlägig ist. Der G betreibt sicherlich kein Einlagen- oder Kreditgeschäft im Sinne von §3 KWG.
Wenn er geschäftsmäßig Gelder für andere annimmt und weiterleitet, bedarf er einer Erlaubnis des BaFin. Dann dürfte das KWG einschlägig sein. Voaraussetzung ist hier allerdings die Geschäftsmäßigkeit.

Zitat:
Zitat von Klaus0155 Beitrag anzeigen
G könnte sogar rechtmäßig der Empfänger des Geldes sein, z.B. wenn er eine Forderung gegen V hat, die vereinbarungsgemäß mit dieser Zahlung befriedigt werden soll (wobei ich jetzt mal offen lasse, inwieweit dies mit Auflagen aus einer Privatinsolvenz kollidieren könnte/würde).
Zustimmung.

Zitat:
Zitat von Klaus0155 Beitrag anzeigen
Wenn dem nicht so ist und sich der V eines Betrugs schuldig gemacht haben sollte, könnten auf G ganz andere Konsequenzen zukommen. Er hätte sich möglicherweise der Geldwäsche nach § 261 StGB schuldig gemacht.
Im § 261 StGB -Geldwäsche- geht es allerdings darum, daß Gelder aus Straftaten stammen müßten und die Herkunft durch die Transaktionen verschleiert/'gewaschen' werden sollen. Im vorliegenden Fall wurde aber vom Geschädigten Geld in eine vermutliche Straftat erst 'hineingepumpt'. - Obwohl mir der Gedanke Geldwäsche auch beim ersten Durchlesen kam, würde ich das -auf den Sachverhalt bezogen- hier ablehnen. Typisches Beispiel für Geldwäsche ist ja der sogen. 'Finanazagent', welcher teilweise fahrlässig, leichtgläubig oder nichtwissend handelt, indem ihm aus 'Phishing'- oder 'Skimming'-Straftaten Gelder auf sein privates Konto geleitet werden, die er dann wiederum an die Drahtzieher weiterleiten muß. Also dort: 'Geld waschen' im wahrsten Sinne des Wortes.
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  #7 (permalink)  
Alt 28.09.2011, 15:36
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AW: Mahnbescheid gegen Geldempfänger?

Zitat:
Zitat von klausschlesinge Beitrag anzeigen

Im § 261 StGB -Geldwäsche- geht es allerdings darum, daß Gelder aus Straftaten stammen müßten und die Herkunft durch die Transaktionen verschleiert/'gewaschen' werden sollen. Im vorliegenden Fall wurde aber vom Geschädigten Geld in eine vermutliche Straftat erst 'hineingepumpt'. - Obwohl mir der Gedanke Geldwäsche auch beim ersten Durchlesen kam, würde ich das -auf den Sachverhalt bezogen- hier ablehnen. Typisches Beispiel für Geldwäsche ist ja der sogen. 'Finanazagent', welcher teilweise fahrlässig, leichtgläubig oder nichtwissend handelt, indem ihm aus 'Phishing'- oder 'Skimming'-Straftaten Gelder auf sein privates Konto geleitet werden, die er dann wiederum an die Drahtzieher weiterleiten muß. Also dort: 'Geld waschen' im wahrsten Sinne des Wortes.
Andererseits ist der § 263 StGB in § 261 StGB expressis verbis genannt. Voraussetzung wäre wohl, dass a) der Betrug geplant war und b) der G davon gewusst hat.
Die von Dir genannten Praktiken bei der Geldwäsche sind -zugegebenermaßen populäre- Varianten der Geldwäsche, der § 261 StGB umfasst jedoch ein wesentlich weiteres Spektrum (weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit ist in den letzten Jahr der Straftatbestand der Geldwäsche immer weiter ausgedehnt worden).
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Gruß

Klaus
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  #8 (permalink)  
Alt 28.09.2011, 16:07
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AW: Mahnbescheid gegen Geldempfänger?

Der § 263 StGB -Betrug- ist zwar in § 261 StGB -Geldwäsche- aufgeführt. Jedoch liegt eine Strafbarkeit immer dann vor, wenn etwas aus einer Straftat, z. B. 'Skimmung' oder 'Phishing' oder Betrug herrührt. Das tut es aber im vorliegenden Fall nicht. Das Geld, welches vom vermeintlichen Geschädigten auf das Konto des Vermittlers überwiesen wurde, stammt aus keiner Straftat und stammt auch aus keinem Betrug.

Es wird ja gerade vom vermeintlichen Geschädigten erst in die mögliche (Ursprungs-)Straftat (§ 263 StGB) hineingereicht.
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  #9 (permalink)  
Alt 29.09.2011, 12:32
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AW: Mahnbescheid gegen Geldempfänger?

Kinder, der Streit kann auf sich beruhen, denn wenn G bösgläubig ist, stellt sein Handeln zugleich eine Beihilfe zum Betrug dar und dann ist G wegen § § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ohnehin wegen Geldwäsche nicht strafbar.
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  #10 (permalink)  
Alt 29.09.2011, 13:13
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AW: Mahnbescheid gegen Geldempfänger?

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Kinder, der Streit kann auf sich beruhen, denn wenn G bösgläubig ist, stellt sein Handeln zugleich eine Beihilfe zum Betrug dar und dann ist G wegen § § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ohnehin wegen Geldwäsche nicht strafbar.


Tja, so einfach ist es manchmal..... Danke für den Hinweis!
__________________
Gruß

Klaus
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