Dies ist eine Diskussion zu Mängelanspruch, Umstellung im Prozess innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Mängelanspruch, Umstellung im Prozess ich habe auch mal eine Frage. Wie immer wird die vermutlich nicht beantwortet, aber ich versuche es trotzdem: Kläger klagt auf Lieferung einer mangelfreien Sache aus Kaufvertrag. Im Prozess macht Beklagter (der sich vorgerichtlich nicht geäußert hatte) geltend, dass Lieferung objektiv unmöglich. Kläger ändert auf Nachbesserung. Beklagte macht geltend, dass Nachbesserung unverhältnismäßig. Kläger will Minderung des Kaufpreises (also Zahlung). 1. Sind die beiden Klageänderungen "Klageänderungen" und ohne Zustimmung des Beklagten zulässig? 2. Kostennachteile für den Kläger unter der Voraussetzung, dass der Mangelanspruch an sich und die letztlich geforderte Zahlung begründet sind, aber die vom Beklagten geltend gemachte Unmöglichkeit sowie Unverhältnismäßigkeit ebenfalls zutreffen? Danke für (begründete) Meinungen.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Mängelanspruch, Umstellung im Prozess Zitat:
![]() Zitat:
Klar. Der Kläger kann die Klage abändern, umstellen, zurücknehmen. Dafür benötigt er nicht die Zustimmung des Beklagten. Der Beklagte müsste bei Rücknahme lediglich erklären, dass er einverstanden ist. Tut er dies nicht, entscheidet m.E. das Gericht zu ungunsten des Klägers und er trägt die Kosten. Ferner müsste der Beklagte äußern, dass er mit der Klageumstellung nicht einverstanden ist. Verhandelt er rügelos, hat er die Klageumstellung anerkannt (267 ZPO). Das Gericht kann natürlich auch entscheiden, ob die Klageumstellung sachdienlich ist. Dann hat der Beklagte nicht mehr viel mitzureden. (263 ZPO) Zu 2. fällt mir spontan nicht viel ein. Ich vermute einfach mal, dass wenn die Klage umgestellt wurde, ließe sich in einem frühen Stadium des Verfahrens entscheiden, dass der Streitwert entsprechend geringer anzusetzen ist, daher verringern sich auch die Kosten des Verfahrens. Wenn die Klage abermals zulässig umgestellt wurde, sehe ich keinen Kostennachteil durch mögliches Unterliegen, eben wegen zulässiger Klageänderung. Hoffe du kannst etwas damit anfangen und ich hab mich nicht zu weit aus dem Fenster gehangen. ![]() Wohoo. Beitrah Nummer 1000. Jetzt bin ich eine Very Important Person. _D |
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| AW: Mängelanspruch, Umstellung im Prozess Gratulation zum VIP. ![]() Zitat:
Und die Klageänderung ist eben auch nur möglich, wenn das Gericht es für sachdienlich hält oder der Beklagte einwilligt. Von letzterem soll nicht ausgegangen werden, auch nicht von rügeloser Verhandlung. Zitat:
Mir geht es schon ganz konkret darum, ob in dem Beispiel es sich um Änderungen handelt, die der Einwilligung des Beklagten überhaupt bedürfen, und wenn ja, ob sie sachdienlich sind.Darum geht es mir eigentlich: Kann die Klageumstellung in ein teilweises Unterliegen münden und nachher bei der Kostenquote sich negativ auwirken, selbst wenn der zuletzt gestellte Antrag durchgeht?
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| AW: Mängelanspruch, Umstellung im Prozess Ich nehme an du hast auch ein ZPO-Kommentar. Ich habe einen Zöller. Zufällig auch gerade zuhause. Ich denk ich lese mal nach, wenn du mir nicht sagst, dass du das schon getan hast und dort nichts hilfreiches drin steht. |
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| AW: Mängelanspruch, Umstellung im Prozess Könnte auch sein, dass es sich nichtmal um ne Klageänderung gem. 264 I Nr. 3 ZPO handelt. Sachdienlichkeit liegt aber in jedem Falle vor. Bisheriger Streitstoff (Kaufvertragschluss, Mangel, Rüge des Mangels etc.) kann verwurstet werden, neuer Prozess wird dadurch vermieden. Kostennachteile bestehen logischerweise nicht. Das Gericht prüft ja die Zulässigkeit der Klageänderung und legt so verbindlich den Streitgegenstand (in dem Falle Minderung) fest. Ausgehend von dem Streitgegenstand und dem Obsiegen/ Unterliegen des Klägers diesbezüglich wird über die Kosten entschieden. Das Ergebnis ist iwie zu einfach, als du das hier gefragt hast. Wo ist das versteckte Problem? Ahh, hab das Prob. das wird sicherlich im zulässigen Klageantrag bei der Minderung liegen, genauer bei der Bestimmtheit nach 253. Also wenn man bspw. Minderung um 300€ beantragt und das Gericht nur 200€ Minderung zuspricht. Müsste man vielleicht mal die Größenverhältnisse kennen. Wenn die Abweichung nur bei den 10% ohne Gebührensprung iSd 92 II liegt, gibts kein Problem. Die Höhe ins Ermessen des Gerichts stellen wie beim Schmerzensgeld wird sicherlich nicht gehen. Das müsste Casa vll. mal im Zöller nachschlagen |
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| AW: Mängelanspruch, Umstellung im Prozess Bedenken bestehen hinsichtlich der Tatsache, dass der anfängliche Streitwert beispielsweise 10000 € beträgt und durch Klageumstellung der Streitwert nur noch 1000 € beträgt. Dann könnte man pauschal erst einmal die zu erstreitende Summe erhöhen, wenn man hinterher sowieso die Klage umstellt, weil es sachdienlich ist, nicht mehr zu fordern, als man im Zweifelsfalle beweisen kann. Das wäre zumindest mein Ansatz, der dazu führen könnte, dass trotz Klageumstellung für den Kläger höhere Kosten entstehen. Einer Teilklagerücknahme könnte man mit einer Klageänderung umgehen. |
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| AW: Mängelanspruch, Umstellung im Prozess Danke für euren Input. Zitat:
![]() Zitat:
Ja, was hat Casa denn gefunden?
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| AW: Mängelanspruch, Umstellung im Prozess Verdammt, das wichtigste hatte ich vergessen. ![]() 1. Kläger klagt auf Lieferung einer mangelfreien Sache aus Kaufvertrag. Im Prozess macht Beklagter (der sich vorgerichtlich nicht geäußert und auf Anfragen des Klägers am Ende nicht mehr reagiert hatte) geltend, dass Lieferung objektiv unmöglich sei. Kläger ändert auf Nachbesserung. Beklagter erkennt "sofort" an. 2. Wie 1., jedoch erkennt Beklagter Nachbesserungsanspruch nicht an, sondern macht geltend, dass Nachbesserung unverhältnismäßig. Kläger ändert deshalb auf Minderung des Kaufpreises (also Zahlung). Daraufhin erkennt Beklagter "sofort" an. Meine Fragen: Kommt jeweils ein sofortiges Anerkenntnis mit der negativen Kostenfolge für den Kläger in Frage? Danke für (begründete) Meinungen.
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| AW: Mängelanspruch, Umstellung im Prozess Wurde der Beklagte denn vorgerichtlich schon aufgefordert? Wenn ja, dann handelt es sich auch nicht um einen Klageüberfall. |
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| AW: Mängelanspruch, Umstellung im Prozess Naja, sagen wir, er wurde zur Lieferung einer mangelfreien Sache aufgefordert. Wenn dann die Klage umgestellt wird auf Mangelbeseitigung bzw. schließlich auf Minderung geklagt wird - könnte er nicht "sofort" anerkennen mit der Begründung, dass der ursprünglich außergerichtlich geltend gemachte Anspruch unbegründet war, er aber außergerichtlich nie aufgefordert worden war, den Mangel zu beseitigen oder zu mindern? Er könnte sich also darauf berufen, außergerichtlich lediglich zur Erfüllung des Anspruchs A aufgefordert worden zu sein, während er den schließlich eingeklagten Anspruch B "natürlich" freiwillig erfüllt hätte. Ich würde auch "nein" sagen - aber ich frage lieber mal nach.
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