Dies ist eine Diskussion zu Kostenübernahme innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Kostenübernahme Jetzt besteht X darauf, dass A die gesamten Reisekosten übernimmt, da A den Termin trotz Zusage nicht wahrgenommen habe. A argumentiert, dass nur die Kosten für die günstigste Reise EINES Vertretungsberechtigten übernehmen wolle, da dieses für den Termin mit X als juristische Person ausreichend gewesen wäre. Aufwendungen für weitere Reisende wären nicht unbedingt für den Termin notwendig gewesen und damit Sache von X. Wie sähe da die Rechtslage aus, müsste A die gesamten Kosten tragen oder nur die maximal notwendigen Aufwendungen für eine Person? |
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| AW: Kostenübernahme Hallo! Also der Anspruch auf die Reisekosten ist de facto enstanden. Da es sich um einen verbindlichen Termin gehandelt hat, der einén bestimmten Zweck erfüllen sollte (evtl. sogar einen Vertrag oder ähnliche Geschäftsbesorgungen), hat der Verein A die Reisekosten auch zu tragen. Wenn X mit zwei Personen angereist ist, obwohl nur eine nötig war, dann muss die 2. Person die Kosten selbst tragen. Waren zwei Personen vereinbart, auch wenn eine gereicht hätte, dann muss A dennoch für beide Personen übernehmen. A hat nur die tatsächlichen Kosten zu übernehmen, also die, die wirklich angefallen sind. Hier würde ich bei PKW Anreise die Maßstäbe des EStG anlegen (KM Pauschale + Treibstoffkosten; alles mit Belegen). Bei Flug- und Bahnreisen zählen, wie gesagt, die tatsächlichen Kosten (Ticket, Billet; auch die Anreise zum Bahnhof per Taxi, SBahn o.ä.). A kann nicht bestimmen, ob die nur die Anreise der billigsten Variante zählt (die Reise von Berlin nach Stuttgart in einer Rickscha wäre billig, aber die HÖLLE). Den Anreisenden war ja vorab nicht klar, daß der Termin nicht stattfinden würde, also kann man ihnen auch nicht vorwerfen, sie hätten künstlich Kosten verursacht. Bahnfahren ist dieser Tage nicht billig - dennoch kann man nicht Verlangen, daß z.B. ein privat PKW zur Anreise eines Geschäftstermins verlangt wird. Demgemäß wäre eine Zugfahrt das nächste und naheliegenste und auch verhältnismäßigste Mittel. Bei Langstrecken wie München - Berlin würde man evtl. auch einen Flug in Betracht ziehen. Doch so wie der Sachverhalt liegt, muss A die Kosten für die Reise übernehmen, wenn er selbstverschuldet einen verbindlichen Termin hat platzen lassen. Wichtig: Die entscheidende Prämisse ist, daß es um einen Termin handelt, der einen bestimmten Erfolg (eine Leistung iwS; Vertrag auf Anstellung, Kaufvertrag usw.) herbeiführen sollte und der Geschädigte dies auch erwarten konnte. Gruss, Peter Alle Angaben OHNE Gewähr!
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