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Kosten für Anwalt

Dies ist eine Diskussion zu Kosten für Anwalt innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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  • 1 Post By Casa

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  #1 (permalink)  
Alt 19.04.2012, 21:50
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Kosten für Anwalt

Nehmen wir mal an, jemand zeigt einen Anderen wegen einer Sache an. Der jenige möchte sich verteidigen und nimmt sich einen Anwalt, der natürlich Geld kostet.Nun wird das Verfahren aus Mangel an Beweisen eingestellt. Kann nun der, der die Anzeige bekommen hat und quasi Recht bekommen hat, die Anwaltskosten irgendwie zurück verlangen? Wenn nicht, könnte man ja jede Woche gegen ein und die selbe Person eine Anzeige machen um Sie zu Schaden, auch wenn das Verfahren eigestellt wird. Denn allein durch die Verteidigung durch einen in Anspruch genommenen Anwalt würden die Person in den Ruin treiben...
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  #2 (permalink)  
Alt 20.04.2012, 00:40
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AW: Kosten für Anwalt

Im Strafrecht zahlt die Staatskasse den Anwalt des Beschuldigten, wenn dieser gewinnt.

Wahllos Leute Anzeigen ist strafbar. Stichwort falsche Verdächtigung.
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"Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase."
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  #3 (permalink)  
Alt 20.04.2012, 07:28
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AW: Kosten für Anwalt

Man könnte überlegen, ob diese Kosten nach §§823 II BGB iVm 164 StGB zu ersetzen sind. 164 StGB ist ein Schutzgesetz. Es müssten aber auch dessen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere müsste man in einem Prozess den Vorsatz beweisen, der sich dann auch auf den Vermögensschaden der Mandatierung eines Anwalts bezieht (vgl. AG Hamburg Urt. v. 13.8.08, Az. 7c C 31/07.
Das selbe Gericht hatte aber im Jahre 1992 gesagt, dass die veranlassung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen anderen kein Fall der unerlaubten Handlung ist. Eine Ausnahme bildet jedoch der 826. Demnach müssten dessen Voraussetzungen vorliegen, was fast noch schwieriger zu beweisen ist. (Urt. v. 29.10.1992, Az. 22a C 183/92).
Ich hab grad ähnlichen Fall auf dem Tisch
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  #4 (permalink)  
Alt 20.04.2012, 07:31
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AW: Kosten für Anwalt

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Im Strafrecht zahlt die Staatskasse den Anwalt des Beschuldigten, wenn dieser gewinnt.

Wahllos Leute Anzeigen ist strafbar. Stichwort falsche Verdächtigung.
Das ist aber nur im Falle der notwendigen Verteidigung der Fall, also bei 140 StPO. Es gibt aber massig Delikte, die keine Verteidigung durch einen RA erfordern. Demnach sind dessen kosten dann auch nicht notwendig und nicht erstattungsfähig, 467 I StPO.
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  #5 (permalink)  
Alt 20.04.2012, 09:01
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AW: Kosten für Anwalt

Das ändert aber nichts daran, dass man sich zu jedwedem Verfahren einen Rechtsbeistand nehmen kann, den die Staatskasse bei Freispruch zu zahlen hat.

Bei Einstellung wegen geringer Schuld oder Einstellung gegen Auflage bleibt man natürlich auf den Kosten sitzen.
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  #6 (permalink)  
Alt 20.04.2012, 17:59
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AW: Kosten für Anwalt

Zitat:
Zitat von Brati Beitrag anzeigen
Das ist aber nur im Falle der notwendigen Verteidigung der Fall, also bei 140 StPO. Es gibt aber massig Delikte, die keine Verteidigung durch einen RA erfordern. Demnach sind dessen kosten dann auch nicht notwendig und nicht erstattungsfähig, 467 I StPO.
Da muss ich nach einem Blick in den Kommentar Casa Recht geben. Ich war hier mit meiner Annahme im Unrecht. Die Kosten des RA werden beim freisprechenden Urteil immer erstattet. Notwendige Kosten und notwendige Verteidigung haben insoweit nix miteinander zu tun, da hab ich mich ein wenig blenden lassen vom Wortlaut.

Bei einer Einstellung im Ermittlungsverfahren findet diese Erstattung aber nicht statt und ob man sich die dann vom Anzeigeerstatter holen kann, ist schwierig bis wohl unmöglich- zumindest hab ich noch kein Urteil gefunden, was einen Anspruch nach den o.g. Anspruchsgrundlagen zuspricht.
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