Dies ist eine Diskussion zu Knifflig: ZV mit eV, vorläufige Vollstreckbark. usw. innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Knifflig: ZV mit eV, vorläufige Vollstreckbark. usw. Angenommen, es wurde eine Urteilsverfügung, die auf Unterlassung lautet, erstritten. Sie wurde brav vollzogen (Zustellung im Parteibetrieb). Klausel bereits erteilt. UND der Antragsgegner hat sogar eine Abschlusserklärung abgegeben, die Verfügung ist damit einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt. Trotzdem verstößt der Gegner dann gegen die Verfügung und es soll vollstreckt werden (§ 890 Abs. 1 ZPO). Wie wäre vorzugehen? Tenor (Auszug) würde lauten: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Vollstreckung des Antragstellers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstr.b. Betr. abzuwenden, falls nicht der Antragst. vor Vollstr. Sicherheit i.H.v. 120 % des jew. zu vollstr. Betrages leistet. GGstandswer 800 In der Begründung dann würde stehen: Ko.entsch. folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezieht sich auf die Kostenentscheidung und folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Puh. Was soll das jetzt heißen? Muss vor der Vollstr. der Verfügung, was ja die Verhängung von Ordnungsmitteln bedeutet, Sicherheit geleistet werden? Oder hat das mit der Sicherheit nur was mit den Kosten (und sonst nix) zu tun? Wie wäre das jetzt mit der Abschlusserklärung weiter? Müsste noch ein Rechtskraftzeugnis eingeholt werden oder sowas? Wäre dann die Sicherheitsleistung eh hinfällig, bezöge die sich nur auf ein vorläufiges, noch nicht rechtskräftiges "Urteil"? Bin ziemlich verwirrt. Was wäre das optimale Vorgehen in einem solchen Fall? Danke! |
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