Dies ist eine Diskussion zu Klagebeschränkung innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Klagebeschränkung ich bin neu im Forum, z.Zt. Referendar, lerne gerade in meinem stillen Kämmerlein und mich plagt seit langem eine Frage, grübel schon länger darüber und ich hoffe eine Antwort von erfahrenen Praktiker zu bekommen, möchte einfach wissen, wie mit dem Problem in der Praxis umgegangen wird. Also, mein Mandant begehrt eine Zahlung, es ist nicht sicher ob der Gegner eine Einrede (Zug-um-Zug) hat und ob er diese erheben wird. Um nun das möglichste rauszuholen würde ich erstmal Leistung beantragen, nicht direkt Zug-um-Zug, da nach 308 nicht mehr zugesprochen werden kann. Sollte sich zB im schriftlichen Vorverfahren ergeben, dass die Einrede erhoben wird, würde ich dann auf Zug-um-Zug umstellen. Ich habe nun erstmal gedacht, es handelt sich um eine Klageänderung, die unter 264 Nr. 2 fällt, also eine Klagebeschränkung? Ist das so? Ich habe in manchen Kommentaren gelesen, ja, im Baumbach steht, es handelt sich nicht um eine Änderung des Klageantrages. wenn es unter 264 Nr. 2 fällt, dann ist es ja nach hM eine teilweise Klagerücknahme, also ist 269 zu beachten (Zustimmung nach Beginn der mdl. Verhandlung), oder?? D.h. ich kann nur umstellen, bis Stellung der Anträge, oder? (weil der Gegner ja wahrscheinlich nicht zustimmen wird) Wie wird in der Praxis damit umgegangen, dass man erst später, wenn es sich in den Schriftsätzen ergibt, man auf Zug um Zug umstellen möchte? Entsteht schon ein Kostenrisiko, wenn ich erstmal unbedingte Leistung beantrage. Über Antworten würde ich mich SEHR freuen. Viele Grüße! |
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| AW: Klagebeschränkung In der Tat würde dies wohl § 264 Nr. 2 ZPO fallen: Zitat:
Zu deiner weitergehenden Frage habe ich folgendes gefunden: Zitat:
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