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Klagebeschränkung

Dies ist eine Diskussion zu Klagebeschränkung innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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Alt 27.10.2011, 12:46
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Klagebeschränkung

Hallo zusammen,

ich bin neu im Forum, z.Zt. Referendar, lerne gerade in meinem stillen Kämmerlein und mich plagt seit langem eine Frage, grübel schon länger darüber und ich hoffe eine Antwort von erfahrenen Praktiker zu bekommen, möchte einfach wissen, wie mit dem Problem in der Praxis umgegangen wird.

Also, mein Mandant begehrt eine Zahlung, es ist nicht sicher ob der Gegner eine Einrede (Zug-um-Zug) hat und ob er diese erheben wird.

Um nun das möglichste rauszuholen würde ich erstmal Leistung beantragen, nicht direkt Zug-um-Zug, da nach 308 nicht mehr zugesprochen werden kann. Sollte sich zB im schriftlichen Vorverfahren ergeben, dass die Einrede erhoben wird, würde ich dann auf Zug-um-Zug umstellen.

Ich habe nun erstmal gedacht, es handelt sich um eine Klageänderung, die unter 264 Nr. 2 fällt, also eine Klagebeschränkung? Ist das so? Ich habe in manchen Kommentaren gelesen, ja, im Baumbach steht, es handelt sich nicht um eine Änderung des Klageantrages.

wenn es unter 264 Nr. 2 fällt, dann ist es ja nach hM eine teilweise Klagerücknahme, also ist 269 zu beachten (Zustimmung nach Beginn der mdl. Verhandlung), oder?? D.h. ich kann nur umstellen, bis Stellung der Anträge, oder? (weil der Gegner ja wahrscheinlich nicht zustimmen wird)

Wie wird in der Praxis damit umgegangen, dass man erst später, wenn es sich in den Schriftsätzen ergibt, man auf Zug um Zug umstellen möchte? Entsteht schon ein Kostenrisiko, wenn ich erstmal unbedingte Leistung beantrage.

Über Antworten würde ich mich SEHR freuen.

Viele Grüße!
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Alt 28.10.2011, 05:39
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AW: Klagebeschränkung

In der Tat würde dies wohl § 264 Nr. 2 ZPO fallen:

Zitat:
Die Beschränkung ist quantitativ oder qualitativ. Quantitativ reduziert der Kläger den Zahlungsantrag, geht zB auf eine Teilklage über, vom Wandlungs- auf den Minderungsbetrag. Kein Fall von Nr. 2 ist aber Betragsreduzierung durch vollständige Rücknahme eines Antrags bei Klagehäufung; insoweit liegt Klagerücknahme vor (§ 269 Rn. 4). Oft wird qualitativ weniger gefordert: statt uneingeschränkter Leistung an sich selbst zB nur noch Feststellung, künftige Leistung, Leistung Zug um Zug, Leistung an Dritten, an die Gesamthand, bloße Hinterlegung, statt Zahlung nur Schuldbefreiung.

Foerste in Musielak, 8. Aufl., § 264 Rn. 5

Beispiele für qualitative Beschränkung: Übergang vom Antrag auf Verurteilung schlechthin zu dem auf Verurteilung Zug um Zug[...]

Becker-Eberhard in MüKoZPO, 3. Aufl., § 264 Rn. 18

Beschränkung ist die quantitative als auch qualitative Ermäßigung etwa eines Zahlungsantrages, Leistung Zug um Zug statt uneingeschränkter Verurteilung, Klage auf künftige statt sofortige Leistung, Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage, Hinterlegung statt Zahlung (BGH NJW-RR 05, 955).

Geisler in Prütting/Gehrlein, 3. Aufl., § 264 Rn. 5
Für mich würde das bedeuten, dass in der Einschränkung des Leistungsantrages auf Zug-um-Zug keine Klageänderung zu sehen ist.

Zu deiner weitergehenden Frage habe ich folgendes gefunden:

Zitat:
Umstritten ist, ob im Falle einer Beschränkung zusätzlich § 269 Abs 1 ZPO anwendbar ist. In der Literatur wird dies zum Teil bejaht, teils uneingeschränkt (Stein/Jonas/Roth ZPO § 264 Rn 17; Zöller/Greger ZPO § 264 Rn 4a), teils nur für die quantitative Beschränkung (MünchKommZPO/Becker-Eberhard ZPO § 264 Rn 23), zum Teil verneint oder auf den Fall einer missbräuchlichen Umgehung beschränkt (Musielak/Foerste ZPO § 264 Rn 4). Der Bundesgerichtshof hat die Frage bislang nicht entschieden (vgl BGH NJW 1990, 2682, wo die Frage offen gelassen wurde). Der Zielsetzung des § 264 ZPO dürfte es am ehesten entsprechen, die Vorschrift als Spezialregelung anzusehen, die § 269 Abs 1 ZPO in ihrem Anwendungsbereich verdrängt. Der Beklagte kann sein Interesse an einer Sachentscheidung – anders als bei der vollständigen Aufgabe eines Klageantrags durch eine negative Feststellungswiderklage ausreichend zur Geltung bringen.

Bacher in Vorwerk/Wolf, (BeckOK ZPO 1. Edition), § 264 Rn. 6
Vergiss jedoch nicht, dass in diesem fiktiven Fall eine schriftliche Klageerwiderung vorlegen wird. Spätestens dann wird doch wohl erkennbar sein, ob eine Einrede geltend gemacht wird. Die Vorschrift des § 269 Abs. 1 erfordert die Einwilligung des Gegners nur NACH Beginn der mündlichen Verhandlung.
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klageänderung, klagebeschränkung

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