Dies ist eine Diskussion zu Kaufvertrag über Einbauküche innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| ich hab da mal ne Frage zu einem fiktiven Fall. A schließt mit B einen Kaufvertrag über 5000,00 € über eine Einbauküche. Bei der Abholung stellte sich heraus, dass die zur Küche passende Sitzecke (gleiches Material und Design) nicht mehr vorhanden war. B bestreitet, dass die Sitzecke Teil des Kaufvertrags war. A möchte die EBK nun nicht mehr abnehmen, da er diese ohne Sitzecke nicht will. Nun verklagt B A zur Abnahme der EBK und zur Zahlung des Kaufpreises, sowie Opportunitätskosten für Lagerung, Zinsen ect... Frage: Welche Möglichkeiten hat der Beklagte zur Klageabweisung? herzliche Grüße und vielen Dank im Voraus |
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| AW: Kaufvertrag über Einbauküche Zitat:
Es muss also ergründet werden, was die Vertragspartner wollten. Im Sinne des Verkäufers könnte z.B. argumentiert werden, eine "Einbauküche" seien eben "nur" die Küchenzeile(n), nicht die Sitzecke. Sonst würde der Vertrag über eine "Kücheneinrichtung" lauten. Aus Sicht des Käufers könnte z.B. die Höhe des Kaufbetrags ein Indiz für einen beabsichtigten Verkauf inklusive Sitzecke sein - wenn bspw. der Betrag von EUR 5.000 ohne diese offenkundig unangemessen wäre. Im Endeffekt kann die Frage nicht erschöpfend beantwortet werden. Es wird (wie so oft) darauf ankommen, zu welcher Überzeugung das Gericht kommt. Die Lehre daraus: Verträge präzise gestalten!
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Kaufvertrag über Einbauküche jo, klaus zustimme. interessant wäre, ob es einen schriftlichen vertrag gibt und was drin steht. sonst würde ich anfechten wegen irrtum (§ 119 bgb). |
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| AW: Kaufvertrag über Einbauküche Im KV ist nichts außer 5000 € gegen Einbauküche vereinbart. |
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| AW: Kaufvertrag über Einbauküche Dann wird es wohl so laufen wie ich in #2 anmerkte. @zeiten hat in #3 auf die Möglichkeit der Anfechtung wg. Irrtums gem. § 119 BGB hingewiesen. Diee Anfechtung sollte auf jeden Fall vorgenommen werden. Nicht zuletzt, um für eine eventuelle gerichtliche Auseinandersetzung den eigenen Standpunkt zu bekräftigen.
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Kaufvertrag über Einbauküche Zitat:
was ist denn mit den elektrogeräten? wären die auch inclusive gewesen? ist da rüber geredet worden? man redet doch, wenn man sowas kauft... was wurde denn da gesagt? |
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| AW: Kaufvertrag über Einbauküche A und B sind Bekannte. A hat sich die Küche vor Unterzeichnung des KV angesehen, da stand die Sitzecke mit in der Küche. Diese haben wie schon beschrieben das gleiche Design und das gleiche Material. Die Sitzecke war fest mit dem Boden verschraubt. Zum KV wurde nichts weiter gesagt. Am Tag der Abholung stand die EBK inkl. Geräte im Raum, nur die Sitzecke fehlte. |
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| AW: Kaufvertrag über Einbauküche mann, mann.... wann hat denn partei b die sitzecke verkauft? nach dem verkauf der einbauküche oder davor schon? sollte es danach gewesen sein, wär schon merkwürdig, da hätte man ja erwartet, dass er die sitzecke auch dem a separat angeboten hätte.... wenn sich die bekannten nicht einigen, wird das wohl vor gericht entschieden. der ausgang steht in den sternen. |
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| AW: Kaufvertrag über Einbauküche In der Theorie ist die Sache die Sache ziemlich klar: Nach dem Gesamteindruck eines objektiven Käufers gehört die Sitzecke zur EBK und wurde mitverkauft. Dass sie mit der restlichen EBK auch noch fest verschraubt war, rundet dies ab (man möchte fast von einem wesentlichen Bestandteil der Küche i. S. d. § 97 BGB sprechen). Wenn hier jemand den Kaufvertrag anfechten müßte, dann B (der die Sitzecke nicht mitverkaufen wollte), denn nach dem objektiven Wert seiner Erklärung hat er sie mitverkauft. In der Praxis stellt sich das Beweisproblem. Zitat:
Dafür mag er den Kaufvertrag vorlegen. Da kommt es zunächst einmal auf dessen Wortlaut an. Wenn A dann die bei der Besichtigung und beim Vertragsschluß vorgefundene Situation darlegt (und ggf. unter Verwahrung gegen die Beweislast Zeugenbeweis anbietet), dürfte letztlich zumindest ein Zweifel beim Gericht bleiben. Bleibt aber ein Zweifel, geht der hier zulasten des Klägers, so dass die Klage, wenn B sie nicht entsprechend anpasst oder sogar zurücknimmt, abzuweisen wäre. Falls B sie anpasst, kann A Einrede des nichterfüllten Vertrags erheben (wenn der Vertrag keine Vorleistungspflicht von A vorsieht) und im übrigen (mit Ausnahme der Lagerkosten usw.) sofort anerkennen. Dann sollte zur Lieferung Zug-um-Zug und B in die Kosten verurteilt werden. Umgekehrt kann A Widerklage gegen B auf Lieferung der EBK mit Sitzecke erheben, wenn A daran noch ein Interesse hat. Da dann B evtl. erfolgreich anfechten könnte, würde man darauf vielleicht verzichten (um unnötige Kosten-/risiken zu vermeiden). Das Gericht wird aufgrund der Umstände wohl einen Vergleich fördern. Aus meiner Sicht sollte A allerdings den Kaufvertrag allenfalls hilfsweise anfechten - für den Fall, dass das Gericht den Kauvertrag über die EBK ohne Sitzecke als geschlossen ansieht. Insoweit muss ich den beiden Befürwortern der Anfechtung widersprechen. Wenn A nämlich vorbehaltlos anficht, gesteht er nicht nur zu, dass der Kaufvertrag objektiv ohne Sitzecke geschlossen wurde, sondern er übernimmt auch noch den Vertrauensschaden des B (die o. g. Opportunitätskosten, ggf. entgangenen Gewinn sowie dann die Prozesskosten zumindest im Rahmen eine materiellen Schadensersatzanspruchs). Eigentlich ist die Anfechtung bedingungsfeindlich, aber als Eventualanfechtung vorbehaltlich der Feststellung einer bestimmten Rechtslage durch das Gericht zulässig.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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