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Inkasso und Gebühren rechtens?

Dies ist eine Diskussion zu Inkasso und Gebühren rechtens? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 30.04.2011, 12:59
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Inkasso und Gebühren rechtens?

Hallo Leute.

Angenommen eine Person X verkauft an Y einen Artikel über eine Versteigerungsplattform. Y bezahlt mit einem Bezahldienstleister P.
Sei P ein ,,Online Konto" was über eine E-Mail Adresse läuft.

Y fordert das Geld zurück und lässt es sich von P zurücküberweisen. Somit ist das Konto von X bei P im Minus.

X konnte im Laufe der Wochen auf evtl. Aufforderungsschreiben per E-Mail nicht reagieren bzw. nicht abrufen. Ein schriftliches Schreiben (per Post) hat P nie an X geschickt.

Nach einigen Wochen bekommt X Post von einem Inkassounternehmen.

Dieses fordert für P die Zahlung von z. B. 5000 Euro.
Dazu kommen Zinsen, vorgerichtliche Mahngebühren und eine Kontoführungsgebühr. Diese halten sich im Rahmen und sind ok.

Jedoch fordert das Inkassounternehmen z. B. eine Inkassovergütung von 10 % (in dem fiktiven Fall 500 Euro).

Jetzt habe ich zu einem solchen Fall paar Fragen.

1. Ich habe irgendwo mal gelesen, dass Inkassogebühren nicht einklagbar sind. Ist das richtig?

2.
Kann P ein Inkasseunternehmen beauftragen, das solche Gebühren verlangt, ohne davor X schriftlich per Post zu kontaktieren ?

3.
Ist es überhaupt rechtlich ok, dass P nur per E-Mail mahnt ?

4.
Wie soll X auf solche Schreiben von Inkassounternehmen die eine Zahlungsfrist von 4 Werktagen geben und mit gerichtlichen Mahnverfahren drohen reagieren?
Grundsätzlich ist es nicht zu reagieren schlecht.
Andererseits möchte X die Inkassogebühren nicht tragen, falls diese nicht rechtens sind.

Vielen Dank!
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  #2 (permalink)  
Alt 16.05.2011, 00:35
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AW: Inkasso und Gebühren rechtens?

"1. Ich habe irgendwo mal gelesen, dass Inkassogebühren nicht einklagbar sind. Ist das richtig?"
Nein. Als Nebenforderung sind diese Kosten wie beispielsweise alle Mahnkosten durchaus problemlos einklagbar.

"2. Kann P ein Inkasseunternehmen beauftragen, das solche Gebühren verlangt, ohne davor X schriftlich per Post zu kontaktieren ?"
Ja, es steht dem Gläubiger generell frei, ob er sich bei der Einforderung seiner ausstehenden Forderungen sachkundiger Dritter bedient, oder nicht.

"3. Ist es überhaupt rechtlich ok, dass P nur per E-Mail mahnt ?"
Im Internetverkehr reicht dies aus, wenn zuvor auch schon alles ausschließlich via eMail lief. Obgleich zugunsten P´s sicher anzunehmen ist, daß zumindest zwecks Rechts- / Empfangssicherheit eine schriftliche Mahnung per Post hätte versandt werden müssen. Aber P oder die Inkassoleute haben dann vermutlich "ganz sicher" auch einen solchen Brief selbstverständlich zuvor verschickt ...

"4. Wie soll X auf solche Schreiben von Inkassounternehmen die eine Zahlungsfrist von 4 Werktagen geben und mit gerichtlichen Mahnverfahren drohen reagieren?"
Vier Tage sind nicht angemessen, das weiß das Inkassounternehmen selbst. Aber es soll eben bedrohlich gedrängelt werden. Regelmäßig frühestens ca. 14 Tage nach Mahnungsversand werden die den nächsten Schritt versuchen.

"Grundsätzlich ist es nicht zu reagieren schlecht."
Das kann nach hinten losgehen, weil dann der Gläubiger einfach die nächsten kostenträchtigen Schritte unternehmen darf, weil ja keine Reaktion = keine Zahlungsbereitschaft zu erkennen ist. Besser nachweislich rechtzeitig Einwände schriftlich bekanntgeben (z.B. Person X ist eine Mahnung nicht NACHWEISLICH persönlich zugegangen [eMail- Adresse ist keine rechtsverbindliche Zustellungsmöglichkeit, weil nicht 100% sicher, wer tatsächlich und ununterbrochen Zugangsmöglichkeit zum Postfach hat], X weiß daher von nix; Vollmacht P´s zugunsten des Inkassounternehmens liegt gar nicht vor, etc.) und währenddessen schnellstens bezahlen. Dann fallen voraussichtlich gar keine Inkassokosten rechtswirksam an. Und falls diese doch nicht zu umgehen sein sollten : Höhe der Inkassokosten bestreiten; "10 %" und "Kontoführungsgebühren" sind gänzlich unseriös ! Zu diesem Aspekt hilfreich beispielsweise ein Besuch irgendwo auf der Homepage der Verbraucherzentrale (sofern X nicht als Gewerbetreibender die Verträge schloss, da können andere Ansätze gelten).


Andererseits möchte X die Inkassogebühren nicht tragen, falls diese nicht rechtens sind.
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