Dies ist eine Diskussion zu Herausgabe verweigert! innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Herausgabe verweigert! A hat eine Spiegelreflexkamera (im Wert von 600€) die hauptsächlich von B genutzt wurde und diese Kamera befindet sich noch in der Wohnung von B. B behauptet nun sie sei nicht im Besitz dieses Gegenstandes, A weiß aber dass B die Kamera hat. (B macht regelmäßig Aufnahmen von den eigenen Meerschweinchen^^) Zudem hat B während der Beziehung einen Zweitschlüssel für die Wohnung von A bekommen, diesen möchte B auch nicht herausgeben. Da A die Wohnung zum 1 Dez. gekündigt hat, stellt dies nun ein Problem da, weil A bei der Wohungsübergabe verpflichtet ist alle Schlüssel zurück zu geben. Da es sich bei einem der Schlüssel um ein Zentralschlüssel handelt, könnten enorme Kosten auf A zukommen. Wie sollte A nun vorgehen? |
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| AW: Herausgabe verweigert! Das gehört aber in das Forum "Bürgerliches Recht allgemein". Die Kamera ist Eigentum des A. A müsste B aus § 985 BGB auf Herausgabe der Kamera verklagen. Wenn B behauptet, dass er/sie die Kamera nicht hat gibt es ein Problem: A ist beweisbelastet für den Besitz von B. Der Schlüssel ist (höchstwarscheinlich) Leihe. Wiederum müsste auf Herausgabe geklagt werden. Diesmal jedoch nicht aus § 985 BGB sondern aus § 604 BGB. Hier ist der A wiederum beweisbelastet für den Besitz von B. -> Ab zum Anwalt! |
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