Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Hemmung der Verjährung

Dies ist eine Diskussion zu Hemmung der Verjährung innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 31.01.2012, 20:24
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Jan 2012
Beiträge: 1
Keine Wertung, Leentje hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Leentje hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Leentje hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Leentje hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Leentje hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Leentje hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Leentje hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Leentje hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Leentje hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Leentje hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Hemmung der Verjährung

Nach langer Google-Suche habe ich gemerkt wie kompliziert der § 167 ZPO "demnächst" ist.

Ich gehe mal davon aus Verjährung wäre der 31.12.11

Am 18.11.11 geht beim Gericht eine Klage beim Gericht ein. Aufgrund eines damals gefällten Urteils möchte die Klägerseite nun Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Am 20.01. wurde die Klage beim Gericht bearbeitet und am 27.01 ging sie beim Beklagten ein.

Wie würdet ihr das sehen? Liegt ein Verschulden beim Gericht vor und ist die Klage noch innerhalb der Frist eingegangen? Aber die Hochzeit ist doch bei den Gerichten meist Ende/Anfang des Jahres wegen der Verjährungsfristen.
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 31.01.2012, 21:18
V.I.P.
 
Registriert seit: Jun 2011
Beiträge: 1.098
100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1098 Beiträge, 130 Bewertungen)  
AW: Hemmung der Verjährung

Entscheidend ist nicht so sehr, ob das Gericht etwas verschuldet hat oder bloß der normale Geschäftslauf seinen Gang genommen hat.

Vielmehr kommt es darauf an, ob der Kläger die Verzögerung zu vertreten hat - ob er alles Zumutbare unternommen hat.

Im Beispiel ist mir nicht klar, was das "damals" gefällte Urteil ist, aufgruddessen jetzt ein weiteres Urteil erstrebt wird. War das erste Urteil ein Strafurteil? Ein Feststellungsurteil?

Davon abgesehen erfolgte die Zustellung am 27.01. "demnächst" und somit rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift beim Gericht, wenn der Kläger an der Verzögerung keinen erheblichen Anteil hat - insbesondere muss er den Gerichtskostenvorschuss umgehend bezahlen und sich ggf. erkundigen, wenn die Vorschussanforderung ausbleibt; viel mehr kann vom Kläger aber nicht erwartet werden:

Zitat:
BGH, 12.07.2006 - IV ZR 23/05
Bei der Frage, ob eine Klagzustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt, sind Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, dem Kläger grundsätzlich nicht zuzurechnen.

Hat er alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagzustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, so sind er und sein Prozessbevollmächtigter im Weiteren nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken.
Anders beim Mahnbescheid:

Zitat:
BGH, 27.04.2006 - I ZR 237/03
Die Zustellung eines Mahnbescheids ist dann nicht mehr demnächst i. S. von § 693 Abs. 2 ZPO a. F., § 167 ZPO erfolgt, wenn der Antragsteller es unterlassen hat, beim Mahngericht nach Ablauf einer je nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Frist nachzufragen, ob die Zustellung bereits veranlasst worden ist, und dieses Unterlassen nachweislich zu einer Verzögerung der Zustellung um mehr als einen Monat geführt hat.
Der Anteil des Klägers an der Verzögerung muss erheblich sein:

Zitat:
BGH, 10.02.2011 - VII ZR 185/07
Die Zustellung einer Klage ist jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 116/ 99, BauR 2000, 1225 = ZfBR 2000, 466).
Soweit es nur darauf ankommt, die Verjährung am letzten Tag der Frist noch zu hemmen, wird der Fall einfacher, weil es für die Erheblichkeit der Verzögerung auf die seit dem Ablauf der Frist verstrichene Zeit ankommt und nicht auf die seit Einreichung der Klageschrift verstrichene Zeit. Im Beispiel ist nicht zu erkennen, dass der Kläger, wenn er die Klage am 31.12. eingereicht hätte, durch zumutbare Handlungen eine Zustellung bis zum 13.01. hätte erreichen können - somit hat er die Zustellung am 27.01. keinesfalls um mehr als 14 Tage verzögert, ergo Verjährungshemmung spätestens seit dem 31.12.
__________________
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen.
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Hemmung der Verjährung § 45 SGB I Sozialrecht 17.10.2011 08:35
Hemmung der Verjährung Straßenverkehrsrecht 12.06.2010 16:11
Verjährung von Ansprüchen im Reiserecht? Überbuchung, Hemmung der Verjährung, AGB Reiserecht 25.04.2007 20:27
Hemmung der Verjährung oder Verjährung Bürgerliches Recht allgemein 18.12.2006 18:48





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN