Dies ist eine Diskussion zu Hemmung der Verjährung innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Hemmung der Verjährung Ich gehe mal davon aus Verjährung wäre der 31.12.11 Am 18.11.11 geht beim Gericht eine Klage beim Gericht ein. Aufgrund eines damals gefällten Urteils möchte die Klägerseite nun Schadensersatz und Schmerzensgeld. Am 20.01. wurde die Klage beim Gericht bearbeitet und am 27.01 ging sie beim Beklagten ein. Wie würdet ihr das sehen? Liegt ein Verschulden beim Gericht vor und ist die Klage noch innerhalb der Frist eingegangen? Aber die Hochzeit ist doch bei den Gerichten meist Ende/Anfang des Jahres wegen der Verjährungsfristen. |
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| AW: Hemmung der Verjährung Entscheidend ist nicht so sehr, ob das Gericht etwas verschuldet hat oder bloß der normale Geschäftslauf seinen Gang genommen hat. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Kläger die Verzögerung zu vertreten hat - ob er alles Zumutbare unternommen hat. Im Beispiel ist mir nicht klar, was das "damals" gefällte Urteil ist, aufgruddessen jetzt ein weiteres Urteil erstrebt wird. War das erste Urteil ein Strafurteil? Ein Feststellungsurteil? Davon abgesehen erfolgte die Zustellung am 27.01. "demnächst" und somit rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift beim Gericht, wenn der Kläger an der Verzögerung keinen erheblichen Anteil hat - insbesondere muss er den Gerichtskostenvorschuss umgehend bezahlen und sich ggf. erkundigen, wenn die Vorschussanforderung ausbleibt; viel mehr kann vom Kläger aber nicht erwartet werden: Zitat:
Zitat:
Zitat:
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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