Dies ist eine Diskussion zu HartzIV mit nebenber. Selbständigkeit und Pfändung Finanzamt innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Nehmen wir mal an, ein verschuldeter HartzIV-Empfänger betreibt eine nebenberufliche Selbstständigkeit. Dann würden ihm Gewinne im Bewilligungszeitraum über den Freibetrag (100€ + 20% der Gewinne über 100€) ja auf sein ALG II angerechnet. Wenn jetzt ein Gläubiger eine Pfändung beim Finanzamt durchführt, und diese neben der EkSt auch auf die Umsatzsteuer eingereicht hat, bekommt der H4'er zusätzliche Probleme. Zum Einen - privater Bereich - sind Steuererstattungen EINNAHMEN, die auf das ALG II angerechnet werden müßten. EkSt-Erstattungen würden dabei voll angerechnet, weil mit der Erstattung keine Schulden beglichen werden dürfen, der H4'er kann aber aufgrund der vorliegenden Pfändung darüber gar nicht verfügen. Dies würde eine Unterdeckung des Existenzminimums ALG II bedeuten. Zum Anderen bestünde mit der nebenber. Selbständigkeit ein Problem mit der Umsatzsteuer, sofern sich der H4'er trotz des Kleingewerbes einer Umsatzsteuerpflicht unterwerfen würde. Ust-Zahlungen müßten dann ganz normal geleistet werden, im Falle einer USt-Erstattung könnte er aber nicht über diese verfügen. Gleichwohl würde diese aber laut SGB II wieder fiktiv in die Gewinn/V-Berechnung einberechnet werden. Beide Fälle schmälern also möglicherweise das Existenzminimum, obwohl der H4'er ja eigentlich unpfändbar ist. Eine Aufgabe der nebenb. Tätigkeiten ist nicht angedacht, da diese im Falle einer neuen Hauptber. Arbeitsaufnahme ein (dann unkomplizierter) Zusatzverdienst wäre. Mann kann davon ausgehen, daß die Pfändungsabteilung des FA in diesem Spezialfall keine Antwort weiß, und auch die Rechtspfleger eines AG damit überfordert sind. Gäbe es eine Art Pfändungsschutz, den man beim FA erwirken kann, um eine solche Pfändung zu verhindern? |
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| AW: HartzIV mit nebenber. Selbständigkeit und Pfändung Finanzamt Das ist alles nicht notwendig so kompliziert. Seit 01.01.2012 gibt es Pfändungsschutz regelmäßig nur noch im Rahmen des sogenannten P-Kontos, dessen sogenannter "Sockelbetrag" bei etwa 1.028,- € liegt (sofern noch nicht vorhanden : sofort Antrag auf Umwandlung bei der Bank stellen !). Dieser Sockelbetrag ist grundsätzlich nicht pfändbar (vgl. §§ 850 c, 850 k ZPO), egal aus welcher (legalen) Quelle die Kohle stammt. Wenn nun der ALG II- Aufstocker eine Steuerrückerstattung (oder was auch immer) erhält, kann diese natürlich als Einkommen wie immer mit dem ALG II verrechnet werden; alles, was dann noch übrig bleibt, ist aber bis zur Sockelbetragsgrenze weiterhin unpfändbar. Es kann also nicht wirklich davon ausgegangen werden, dass das Existenzminimum vollends außerordentlich beeinträchtigt werden würde durch eine wie auch immer geartete Pfändung von Steuerrückzahlungen, weil ja immer 1.028,- € unangetastet blieben. Das gilt übrigens auch für ein Finanzamt als Gläubiger verbindlich. Und auch dann, wenn um die Ecke herum beim Finazamt der Erstattungsanspruch gepfändet werden soll. Notfalls ist dem Jobcenter darzulegen / nachzuweisen, dass die in Aussicht gestellte Erstattung nie wirklich ankam, weshalb dann auch eine Anrechnung zu unterbleiben hat, weil es nicht um den formalen, sondern materiellen (also tatsächlichen) Zufluss geht. Ggfls. könnte ein Rückerstattungsanspruch gegen den Gläubiger entstehen, der eingeklagt werden könnte, was jedoch sehr aufwendig ist und nicht jedermanns Sache. Dazu ist der ALG-IIer aber auch nicht verpflichtet. Er schreibt in die Einnehmerklöärung für das Jobcenter eben hinein, er HÄTTE einen solchen Anspruch, den er jedoch nicht durchsetzen könne. Fertig. Diesen Anspruch kann er auf Anfrage ja dem Jobcenter gern abtreten -- sollen die sich das Vergnügen doch damit machen ... Eine andere Frage ist nebenbei die, weshalb eigentlich nicht auf die Ausweisung und Vereinnahmung der USt verzichtet wird; bei Überschreitung der Einnahmegrenze als Kleinunternehmer dürfte doch ohnehin kaum mehr ein nennenswerter ALG II- Anspruch bestehen. Ohne USt wäre alles etwas einfacher.
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| AW: HartzIV mit nebenber. Selbständigkeit und Pfändung Finanzamt Hallo CEMartin Erstmal vielen Dank für Deine Antwort. Vorab hierzu: Grundsätzlich hast Du Recht, das jetzige Kleingewerbe entstammt aber einer umgeschriebenen Vollselbständigkeit, wobei es einen blöden Eindruck bei bestehenden Kunden hinterlassen würde, sich nachfolgend als Kleingewerbler zu "outen" ![]() Das Thema P-Konto ist klar, hier aber nicht betroffen, weil die Pfändung direkt beim Finanzamt liegt. Erstattungen verlassen das FA also direkt in Richtung Gläubiger. Zitat:
DAS ist gut, dieser Sachbearbeiter ist ein absoluter "Liebling", der jede Rechtswidrigkeit innerbehördlicher Dienstanweisungen zur Übervorteilung der "Kunden" bis an die Oberkante ausnutzt. Eine solche "Mehrarbeit" könnte andere Leistungsempfänger eine zeitlang von weiteren Rechtswidrigkeiten verschonen...Nach aktuell erstellter G/V-Rechnung für 2011 bliebe aber die aktuell gefährdete Erstattung im SGB II anrechenfrei. Meine Kernfrage ist aber immer noch: Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Pfändung eines Gläubigers BEIM Finanzamt? Zu dieser Frage habe ich von Anwälten, der Rechtsabteilung des FA, Fachleuten des SGB II und auch über einen heute befragten bekannten Gerichtsvollzieher ausschließlich Schulterzucken erhalten. NICHT PFÄNDBAR sollte sich doch allein an der Pfändungsfreigrenze orientieren? Und die wird hier auch mit der Selbständigkeit derzeit keineswegs erreicht! ODER würde eben auf's ALG II angerechnet. Somit sehe ich diese Pfändung als rechtswidrig an. Dagegen muß es doch ein Mittel geben? Auch wenn dieser Fall sicher sehr ungewöhnlich ist? |
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| AW: HartzIV mit nebenber. Selbständigkeit und Pfändung Finanzamt OK. Der Fall liegt kaum anders, als wäre das Bankkonto gepfändet worden : Der sogenannte Drittschuldner -- hier das Finanzamt -- wird durch die Pfändung gezwungen, alles verfügbare Guthaben des Schuldners an den Gläubiger auszuzahlen. Der Gläubiger aber ist generell verpflichtet, daabei die gesetzlichen Pfändungsbeschränkuzngen einzuhalten. Der Betroffene kann sich gegen jederart unzulässiger Pfändung mittels der sogenannten "Erinnerung" (eine Beschwerde) wehren; die ist einzureichen im zuständigen Vollstreckungsgericht, also dem (Zivil-) Amtsgericht des Gerichtsbezirkes, in dem der Schuldner wohnhaft ist. In der Beschwerde detailliert ausführen, weshalb die volle Pfändung unzulässig ist (Verstoß gegen Pfändungsfreigrenze); am Einfachsten : In die Rechtsantragsstelle des Gerichtes gehen und dort Bescheid sagen, was man gern hätte -- dann wird gemeinsam so eine Beschwerde beantragt. Die Kosten hierfür trägt der Antragsgegner (Gläubiger), soweit er unzulässig pfändete. Kann aber ein paar Wochen dauern, bis entschieden ist.
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| AW: HartzIV mit nebenber. Selbständigkeit und Pfändung Finanzamt Einkommen das dem ALG2-Empfänger nicht zufließt ist kein Einkommen. Dies darf weder fiktiv noch real als Einkommen beim ALG2 berücksichtigt werden. Nur tatsächlich bereite Mittel wirken sich sozialleistungsmindernd aus. Der einfachste Weg scheint hier der, dass durch das Sozialgericht eine fiktive Anrechnung durch das Jobcenter unterbunden wird. Im Übrigen gibt es keine Vorabschätzung mehr, wonach mögliches in der Zukunft erzieltes Einkommen angerechnet werden dürfte. Dieser Passus wurde schon vor längerer Zeit aus der ALG2-VO gestrichen. |
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| AW: HartzIV mit nebenber. Selbständigkeit und Pfändung Finanzamt "Der einfachste Weg scheint hier der, dass durch das Sozialgericht eine fiktive Anrechnung durch das Jobcenter unterbunden wird." Ja. Stimmt, das ist der einfachste Weg. Also im Falle der Anrechnung Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und bei Nichtabhilfe einfach zur Rechtsantragsstelle des SG gehen. Vorabselbsteinschätzungen gibt es aber immer noch -- das dies unzulässig sein soll, wusste ich gar nicht.
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| AW: HartzIV mit nebenber. Selbständigkeit und Pfändung Finanzamt Was ist unzulässig? |
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| AW: HartzIV mit nebenber. Selbständigkeit und Pfändung Finanzamt "Im Übrigen gibt es keine Vorabschätzung mehr, wonach mögliches in der Zukunft erzieltes Einkommen angerechnet werden dürfte. Dieser Passus wurde schon vor längerer Zeit aus der ALG2-VO gestrichen." - hast Du doch geschrieben. Hab´ ich´s falsch verstanden ?
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