Dies ist eine Diskussion zu Haftung der Erben bei Klage gegen Verstorbenen? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Haftung der Erben bei Klage gegen Verstorbenen? B stirbt. K meint, einen Schadensersatzanspruch gegen B zu haben, und verklagt den Verstorbenen vor dem Amtsgericht auf Zahlung, wobei er wissen müsste, dass B nicht mehr lebt, denn die Erben haben es ihm schriftlich mitgeteilt. Fragen: 1.) Ist die Klage überhaupt zulässig? 2.) Wenn K nach Klageerhebung auffällt, dass er B nicht mehr in Anspruch nehmen kann: Kann die Klage dann durch Parteiwechsel, Rubrumänderung oder was auch immer gegen die Erbengemeinschaft umgestellt werden? 3.) Angenommen, es fällt niemandem auf, dass B verstorben ist, und es ergeht Versäumnisurteil gegen ihn: Kann dieses gegen die Erbengemeinschaft vollstreckt werden? Besten Dank!
__________________ Wer sich auf Autoritäten beruft, benutzt sein Gedächtnis und nicht seinen Verstand. |
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| AW: Haftung der Erben bei Klage gegen Verstorbenen? Musste nachträglich was ändern. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Davon abgesehen ist zu beachten, ob das VU auch sonst in gesetzlicher Weise ergangen ist; ist es z. B. nicht, wenn die Klage (doch) unzulässig war oder wegen § 239 ZPO das Verfahren unterbrochen war. Das ändert aber an der Vollstreckbarkeit zunächst nichts, sondern gibt nur einen Grund für die Einstellung der Vollsteckung und ggf. die Aufhebung von Maßregeln, die aber beim Prozeßgericht beantragt und von diesem entschieden werden muß (nicht vom Vollstreckungsgericht, Gerichtsvollzieher o. ä.).
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. Geändert von Soliton (10.12.2011 um 04:51 Uhr). |
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| AW: Haftung der Erben bei Klage gegen Verstorbenen? Am liebsten würde ich meinen vorangegangenen Beitrag neu schreiben, weil ich meine Ansicht teilweise revidiert habe und der Beitrag in sich auch nicht stimmig ist. Er ist nicht stimmig, weil ich (in dem Beitrag) einerseits Rubrumsberichtigung für möglich halte, andererseits aber Vollstreckung aus einem (gegen B ergangenen) Versäumnisurteil ablehne; das kann so - jedenfalls nicht ohne weitere Erläuterungen und Einschränkungen - nicht richtig sein, denn wenn man Rubrumbserichtigung pauschal zuließe, könnte man §§ 325, 727 ZPO unterlaufen und doch zu einer Vollstreckbarkeit gegen die Erben gelangen, was natürlich nicht angehen kann. (Diese Bedenken hatte ich im ersten Beitrag schon angedeutet.) Leider habe ich im Moment keine Muße, das auszuführen. Wenn's von Interesse ist, hole ich es auf Anfrage später nach. Die Kurzform meiner revidierten Einschätzung lautet: Klage gegen B unzulässig (keine unschädliche Falschbezeichnung); keine (einfache) Rubrumbserichtigung i. S. d. § 319 ZPO; keine Vollstreckung aus einem gegen B ergangenen VU gegen die Erben. "Parteiwechsel" (auch ohne Zustimmung des B = der Erben) während des Prozesses sollte aber möglich und Klageabweisung und Kostennachteile für K sollten somit vermeidbar sein (selbst wenn die Erben die Forderung vor Durchführung des "Parteiwechsels" befriedigen und ein sofortiges Anerkenntnis geltend machen).
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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