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Haftung der Erben bei Klage gegen Verstorbenen?

Dies ist eine Diskussion zu Haftung der Erben bei Klage gegen Verstorbenen? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 07.12.2011, 21:41
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Haftung der Erben bei Klage gegen Verstorbenen?

Liebe Zivilrechtsexperten,

B stirbt. K meint, einen Schadensersatzanspruch gegen B zu haben, und verklagt den Verstorbenen vor dem Amtsgericht auf Zahlung, wobei er wissen müsste, dass B nicht mehr lebt, denn die Erben haben es ihm schriftlich mitgeteilt.

Fragen:

1.) Ist die Klage überhaupt zulässig?

2.) Wenn K nach Klageerhebung auffällt, dass er B nicht mehr in Anspruch nehmen kann: Kann die Klage dann durch Parteiwechsel, Rubrumänderung oder was auch immer gegen die Erbengemeinschaft umgestellt werden?

3.) Angenommen, es fällt niemandem auf, dass B verstorben ist, und es ergeht Versäumnisurteil gegen ihn: Kann dieses gegen die Erbengemeinschaft vollstreckt werden?

Besten Dank!
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Wer sich auf Autoritäten beruft, benutzt sein Gedächtnis und nicht seinen Verstand.
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Alt 08.12.2011, 14:42
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AW: Haftung der Erben bei Klage gegen Verstorbenen?

Musste nachträglich was ändern.

Zitat:
Zitat von regloh Beitrag anzeigen
1.) Ist die Klage überhaupt zulässig?
Ich sage mal (ohne Blick in Kommentar): wäre schön, da nur Falschbezeichnung (statt Rechtsnachfolger) und analog § 239 ZPO. Den Kläger dafür zu bestrafen, daß er bewusst einen Toten verklagt hat, kommt einem zwar in den Sinn; prozeßökonomisch ist das aber nicht wirklich. Warum soll sich das Gericht also die Mühe machen. Da ist doch eine Rubrumsberichtigung viel einfacher. Bedenken habe ich aber wegen § 325 ZPO. Müsste man also mal genauer untersuchen.

Zitat:
Zitat von regloh Beitrag anzeigen
2.) Wenn K nach Klageerhebung auffällt, dass er B nicht mehr in Anspruch nehmen kann: Kann die Klage dann durch Parteiwechsel, Rubrumänderung oder was auch immer gegen die Erbengemeinschaft umgestellt werden?
Rubrumbsberichtigung sollte genügen. Ein Parteiwechsel im eigentlichen Sinne ist das jedenfalls nicht, denn der "Wechsel" tritt kraft Gesetzes ein (vgl. § 239 ZPO und natürlich nach den allgemeinen Grundsätzen der Gesamtrechtsnachfolge). Bedarf also insoweit keiner Zustimmung und muß auch nicht sachdienlich sein. Voraussetzungen für all dies: Man hält die Klage überhaupt für zulässig. - Wenn man natürlich die Ansicht vertritt, daß § 239 ZPO auf Fälle eines von vornherein verstorbenen Beklagten auch nicht analog anzuwenden und die Parteirolle durch Personenidentität und nicht Rechts"identität" definiert wird und somit die Klage deshalb unzulässig ist (könnte sich auch aus § 325 ZPO entnehmen lassen), dann hilft vielleicht (nur) ein (zustimmungspflichtiger oder sachdienlicher) Parteiwechsel, um Klagabweisung zu vermeiden.

Zitat:
Zitat von regloh Beitrag anzeigen
3.) Angenommen, es fällt niemandem auf, dass B verstorben ist, und es ergeht Versäumnisurteil gegen ihn: Kann dieses gegen die Erbengemeinschaft vollstreckt werden?
Wenn B nach Rechtshängigkeit stirbt, kann ohne weiteres eine vollstreckbare Ausfertigung gegen die Erbengemeinschaft erteilt und daraus vollstreckt werden, ja (§§ 325, 727 ZPO). Wenn B vor Rechtshängigkeit stirbt, nicht (in diesem Fall wäre die Klage der Erbengemeinschaft auch nicht zugestellt worden und die Klage somit gar nicht erhoben, nicht rechtshängig, so dass ein VU von vornherein nicht nicht nicht vollstreckt werden könnte, sondern ungesetzlich wäre).

Davon abgesehen ist zu beachten, ob das VU auch sonst in gesetzlicher Weise ergangen ist; ist es z. B. nicht, wenn die Klage (doch) unzulässig war oder wegen § 239 ZPO das Verfahren unterbrochen war. Das ändert aber an der Vollstreckbarkeit zunächst nichts, sondern gibt nur einen Grund für die Einstellung der Vollsteckung und ggf. die Aufhebung von Maßregeln, die aber beim Prozeßgericht beantragt und von diesem entschieden werden muß (nicht vom Vollstreckungsgericht, Gerichtsvollzieher o. ä.).
__________________
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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Geändert von Soliton (10.12.2011 um 04:51 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 11.12.2011, 17:55
V.I.P.
 
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AW: Haftung der Erben bei Klage gegen Verstorbenen?

Am liebsten würde ich meinen vorangegangenen Beitrag neu schreiben, weil ich meine Ansicht teilweise revidiert habe und der Beitrag in sich auch nicht stimmig ist.

Er ist nicht stimmig, weil ich (in dem Beitrag) einerseits Rubrumsberichtigung für möglich halte, andererseits aber Vollstreckung aus einem (gegen B ergangenen) Versäumnisurteil ablehne; das kann so - jedenfalls nicht ohne weitere Erläuterungen und Einschränkungen - nicht richtig sein, denn wenn man Rubrumbserichtigung pauschal zuließe, könnte man §§ 325, 727 ZPO unterlaufen und doch zu einer Vollstreckbarkeit gegen die Erben gelangen, was natürlich nicht angehen kann. (Diese Bedenken hatte ich im ersten Beitrag schon angedeutet.)

Leider habe ich im Moment keine Muße, das auszuführen. Wenn's von Interesse ist, hole ich es auf Anfrage später nach.

Die Kurzform meiner revidierten Einschätzung lautet: Klage gegen B unzulässig (keine unschädliche Falschbezeichnung); keine (einfache) Rubrumbserichtigung i. S. d. § 319 ZPO; keine Vollstreckung aus einem gegen B ergangenen VU gegen die Erben. "Parteiwechsel" (auch ohne Zustimmung des B = der Erben) während des Prozesses sollte aber möglich und Klageabweisung und Kostennachteile für K sollten somit vermeidbar sein (selbst wenn die Erben die Forderung vor Durchführung des "Parteiwechsels" befriedigen und ein sofortiges Anerkenntnis geltend machen).
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