Dies ist eine Diskussion zu Haftung bei Konto-Leihe für Kontoinhaber bei Straftat innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Haftung bei Konto-Leihe für Kontoinhaber bei Straftat ich habe eine Frage zur Einschätzung der Rechtslage in Bezug auf das Verleihen eines Girokontos: Folgender exemplarischer Fall: Angenommen ein Vater verleiht seiner Tochter ein Girokonto zur Abwicklung Ihrer täglichen Geldgeschäfte da diese wegen ihrer Schulden kein eigenes Konto mehr bekommt. Von der Verpflichtung, dass Sparkassen ein Konto einrichten müssen war zum damaligen Zeitpunkt nichts bekannt. Das Girokonto wird von dem Vater nicht genutzt (keine Abhebungen, Überweisungen oder Lastschriften). Der Tochter wird für dieses Konto eine Vollmacht mit eigener EC Karte und Online-Banking Zugang eingeräumt. Die Tochter macht sich nebenbei selbstständig und es sind auf dem geliehenen Konto ständig Zahlungseingänge zu verzeichnen. Auf Nachfrage erhält der Vater die Rückantwort, dass es sich hierbei um Verkaufserlöse von Mobilfunkprodukten handelt welche auf dem Großmarkt günstig von Ihr erworben worden sind. Zeitgleich ist erkennbar, dass die Tochter regelmäßig an das Finanzamt Steuern für diese Erlöse abführt. Neben den Gutschriften für Waren sind auch noch drei Gutschriften von Ihrem Arbeitgeber auf diesem Konto zu verzeichnen die den Verwendungszweck "Reisekostenabrechung Mai 2009", "Vorschuss Gehalt 2008" und "Rechnung Media Markt für Betriebsbedarf" tragen. Nun kommt Ihr Arbeitgeber auf den Vater zu, offenbart ihm, dass seine Tochter Gelder unterschlagen hätte und möchte ihn mit in die Haftung nehmen, da die Verkaufserlöse der unterschlagenen Hardware und die Gutschriften auf sein Konto gingen. Jetzt fragt sich der Vater ob er wirklich zur Haftung gezogen werden kann. Es gibt zwar höchstrichterliche Urteile, dass ein Kontoverleiher grundsätzlich haften kann, jedoch nur wenn er "bewusst die Auge verschlossen hat" und dadurch fahrlässig gehandelt hat. Ich sehe das in diesem Fall nicht so da kein Anschein auf eine Straftat aus den Erlösen erkennbar war. Zwischenzeitlich hat die Tochter wohl ein eigenes Konto erhalten und nutzt das Konto des Vaters nicht mehr. Dieser beruft sich auf Entreicherung da er nicht mehr im Besitz der Gelder ist bzw. nie war. Wie sehen Sie das? Sind denn die Erlöse aus Warenverkauf bzw. die direkten Überweisungen gesondert zu beurteilen? Herzlichen Dank für Ihre Meinungen Grüße |
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| entreicherung, haftung, schadensansprüche, schadensersatz, untreue |
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