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Haftbefehl bei Nichtabgabe der Eidesstattlichen Versicherung

Dies ist eine Diskussion zu Haftbefehl bei Nichtabgabe der Eidesstattlichen Versicherung innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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Alt 06.03.2011, 22:27
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Haftbefehl bei Nichtabgabe der Eidesstattlichen Versicherung

Person A hat von dem Gerichtsvollzieher einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bekommen. Das sie Krankgeschrieben ist, kann sie zu dem Termin nicht erscheinen. Sie ruft den GV an und vereinbart das sie den kompletten Betrag am Ende der Woche überweist. Der GV ist einverstanden.
Da aber das Konto von Person A gesperrt ist, kann sie keine Überweisung tätigen. Also wird der Termin nicht eingehalten.

Wie schnell erlässt der Gerichtsvollzieher jetzt Haftbefehl?
Wird Person A über den Haftbefehl informiert, oder steht der GV dann plötzlich vor der Tür?
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  #2 (permalink)  
Alt 06.03.2011, 22:28
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AW: Haftbefehl bei Nichtabgabe der Eidesstattlichen Versicherung

Warum ruft man in dieser Situation nicht einfach mal den Gerichtsvollzieher an und klärt die Sache?
__________________
Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
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  #3 (permalink)  
Alt 06.03.2011, 22:35
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AW: Haftbefehl bei Nichtabgabe der Eidesstattlichen Versicherung

Der GV hat nur einmal die Woche telefonische Sprechzeiten und Person A hat Angst, das bis dahin schon etwas passiert.
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  #4 (permalink)  
Alt 10.03.2011, 22:43
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AW: Haftbefehl bei Nichtabgabe der Eidesstattlichen Versicherung

Den Haftbefehl muß ein Richter (auf Antrag des Gläubigers - meist schom im ZV Auftrag enthalten, also reicht der GV den weiter) erlassen. Es ist nicht damit zu spaßen; es sei denn man kann ein Amtsarztattest vorlegen, zumal man bereits mit Erlaß des Haftbefehls schon einen Schufa-Eintrag hat. Die Konsequenzen sind ja bekannt.
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eidesstattliche versicherung, gerichtsvollzieher

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