Dies ist eine Diskussion zu Gibt es keinen Kuckuck mehr? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Gibt es keinen Kuckuck mehr? Einmal angenommen, der A hat einen rechtskräftigen Titel gegen B und beauftragt den Gerichtsvollzieher. Zu diesem Zeitpunkt ist noch keine eV abgegeben. Der GV geht vorbei, kriegt auch 10 % der Forderung, klebt aber keinen Kuckuck auf das Auto und einen Anhänger, obwohl bereits im Antrag des A die Pfändung dieser Sachen beantragt wurde. Nach dem Besuch des GV verkauft der B das Auto und den Anhänger an die Schwester und die wo immer gelandete Geldzahlung ist fort. Auto und Anhänger benutzt nach wie vor der B. Danach hat der B die eV beim GV abgegeben. Und das wars? Smiley Mac |
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| AW: Gibt es keinen Kuckuck mehr? Eine Frage dazu: Kann man denn auf ein Auto einen "Kuckuk" kleben? Wird da nicht der "Brief" festgehalten? Das Gleiche gilt für den Anhänger. Möglicherweise hat ja der GV hier einen Fehler gemacht. Haftet er dem Gläubiger für diesen Fehler? Muß jetzt der GV an den Gläubiger zahlen? pauline |
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| AW: Gibt es keinen Kuckuck mehr? Hm, gute Fragen. Aber mit dem GV möchte man sich nicht unbedingt anlegen. Im Prinzip ist das ja ales mauchelmauchel, was von Deutschland noch gefördert wird. Wie könnte man die Schwester drankriegen? Sie hat ja mit dem Betrieb nichts zu tun, außer dass sie ihren Namen hergibt. Ich bezweifle, dass sie irgendetwas mit den geschäftlichen Dingen zu tun hat. Kann man solche Leute nicht irgendwie aushebeln? Smiley Mac |
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| AW: Gibt es keinen Kuckuck mehr? Der PKW ist grundsätzlich bewegliches Vermögen und kann auch gepfändet werden - außer, wenn er unpfändbar ist. Logisch oder? Das ist er dann, wenn er zur Ausübung des Berufs notwendig gebraucht wird. Und wnen ich Von Auto und Anhänger lese, dann liegt diese Konstellation doch schon sehr nahe. Da muss mann dann im Einzelfall gucken, ob nicht doch noch was geht, und wie das alles so ist, mit der tatsächlichen Notwendigkeit. Die zweite "Baustelle" (wie passend) ist die Übertragung von Vermögensbestandteilen, um sie der Zwangsvollstreckung vorzuenthalten. Der Verkauf an nahe Verwandte ist da eine immer wieder gerne bemühte Konstellation, der man jedoch mit den Instrumenten des Anfechtungsgesetzes begegnen kann. Ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, muss man dann im Einzelfall klären. die Jana
__________________ fiat iustitia et pereat mundus. ...ich meinte in welchem Kommentar oder so, wen juckt denn der Gesetzestext? |
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| AW: Gibt es keinen Kuckuck mehr? Sehr richtig und man muss eig. nix mehr ergänzen. Einfacher läge der Fall, wenn der PKW verschenkt wurde- dort ist die Darlegungslast nicht so groß. Wenn der PKW durch den Schuldner noch weiter genutzt wird, dann sollte der GV ihn dennoch pfänden (sofern er überhaupt pfändbar ist, s.o.). Die Schwester wäre denn auf die Drittwiderspruchsklage verwiesen, der man aber mit der Einrede aus dem schon erwähnten AnfG entgegen treten könnte. |
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