Dies ist eine Diskussion zu Gesucht wird das rechtliche Interesse, nach § 66 ZPO (tod oder lebendig) innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Gesucht wird das rechtliche Interesse, nach § 66 ZPO (tod oder lebendig) Sehr geehrte Leser, gesucht wird das rechtliche Interesse, das nötig ist um eine Nebenintervention (Streithilfe) zu rechtfertigen aus nachfolgender Fallschilderung. Zuerst möchte ich aber einmal darauf hinweisen, die Suche betrifft nicht das tatsächliche Interesse oder das wirtschaftliche Interesse auch wenn teils die gleichen gedanklichen Schritte vorhanden sein sollten. Die Fallschilderung ist folgende. Eine WEG erwirkt einen Titel, zu einer falschen Adresse, gegen einen Schuldner dessen wohnhaft nach wie vor unbekannt ist. Der Titel wird mittels Ersatzzustellung zugestellt. Dies ist rechtlich nicht konform, da der Lebensmittelpunkt, des Empfängers der Zustellung nicht an angegebener Adresse war oder ist. Es findet aber keine Beachtung, da der Schuldner keine Kenntnis hat und der Gläubiger sich Vorteile nicht selbst verwehrt. Die Grundbuchgläubiger wissen zu diesem Zeitpunkt noch nicht von der Situation. Jetzt beantragt der Gläubiger, die Versteigerung der Immobile des Schuldners. In deren Rang 3/I ein Grundbuchgläubiger steht, dessen Sachwerte sich auch in der Immobilie befinden und durch den Versteigerungsvermerk auch gepfändet werden. Er ist gezwungen, wenn er sein Recht aus dem Grundbuch und seine Sachwerte retten möchte die WEG ablösen muss. Er weiß aber, dass der Titel nie zugestellt worden ist, wegen der falschen Adressierung so muss er einen Titel ablösen dessen Zustellung ungewiss stattfand. Aus zeitlichen Gründen löst er die WEG ab aber, nur aus Rang 2 (5%). Somit ist er jetzt auch zum Teil Inhaber des streitbefangenen Titels. Er reicht eine Nebenintervention ein. Er hat ein tatsächliches Interesse sowie ein wirtschaftliches doch das rechtliche Interesse, nach § 66 ZPO lässt sich nicht klar definieren bzw. darstellen. Seine Begründung der Titel habe keine Rechtskraft erlangen können, mangels Zustellung, findet kein Gehör, da er erst das rechtliche Interesse vorweisen muss, um Gehör zu finden und gegen den Titel vorzugehen. Dieses kann mittelbar oder auch unmittelbar sein ein als auch privatrechtlich oder öffentlich rechtlich sein. Ich selbst habe einige Gedankengänge angestellt für diese Situation allerdings möchte ich mit diesen nicht verwirren deswegen bringe ich diese z.Zt. hier nicht. Daher stellt sich die Frage, wie das rechtliche Interesse klar darzustellen ist. Ich hoffe, dass jemand weiß wo es ist das böse Interesse !!!! |
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| Stichworte |
| nebenintervention, rechtliches interesse, streithilfe, § 66 zpo |
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