Dies ist eine Diskussion zu Gerichtsvollzieher Pfändung bei WG innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Gerichtsvollzieher Pfändung bei WG Person A wohnt mit Person R zusammen in einer WG. R hat schon meherere Mahnung wegen nicht getätigter GEMA Überweisungen missachtet. Als A Urlaub hat, erscheint der Gerichtsvollzieher G vor der Tür und möchte zu R, mit dem er einen angeblichen Termin hat. R ist nicht zuhause und G geht wieder, kündigt aber an, beim nächsten mal mit Polizei wiederzukommen für eine Pfändung. Auf Nachfrage des A, wie denn die Eigentümer unterschieden werden, erklärt G, dass alles gepfändet werden kann und irrtümliche gepfändete Sachen beim Gericht eingeklagt werden können, sofern der Eigentum nachgewiesen werden kann. Liegt G mit dieser Aussage richtig? kann mir jemand helfen den Sachverhalt aufzuklären? Brauche das für die Uni ... nein ich studiere kein Jura, aber ich habe es in einem nebenfach Modul. Grüße |
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| AW: Gerichtsvollzieher Pfändung bei WG Hallo Scue, hab gerade leider keine Gesetzestexte zur Hand und wenig Zeit, daher nur kurz das Ergebnis (Falls jemand anderer Meinung ist, möge er mich gerne verbessern! )Ich denke, dass G mit seiner Aussage richtig liegt, der Ausdruck "einklagen" ist vielleicht etwas unvorteilhaft, aber grundsätzlich kann G beim nächsten Besuch in der Wohnung alle Gegenstände von R mitnehmen und alle Gegenstände bei denen es sich nicht klären lässt ob R oder A der Eigentümer ist. Im Falle einer Pfändung muss nun A aktiv werden und sein Eigentum nachweisen um seine Sachen wieder zu bekommen. Beispiele: G pfändet den Fernseher aus dem Zimmer von R (Beachte: Sonderfall Austauschpfändung.) G pfändet die teure Kaffeemaschine des A aus der gemeinsam genutzten Küche, da A nicht zum Zeitpunkt der Pfändung nicht anwesend ist und G nicht von dessen Eigentum überzeugt ist. G kann jedoch nicht ins deutlich erkennbare Zimmer des A eindringen und dort eine edle Vase pfänden. Da hier die Vermutung nahe liegt, dass diese im Eigentum des A steht. Eine Ausnahme liegt vor wenn G ins Zimmer von R kommt und dort nichts findet außer ein Bett und das Nötigste. Aber im Zimmer des A offensichtlich alles doppelt vorhanden ist und man davon ausgehen kann, dass R seine Sachen ins Zimmer des A geräumt hat um einer Pfändung zu entgehen. Ich hoffe ich konnte dir irgendwie weiterhelfen! Viel Erfolg noch. Mfg I3enedikt |
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| AW: Gerichtsvollzieher Pfändung bei WG Die Aussage von G ist so pauschal meines Erachtens nicht richtig. Es ist zwar möglich, Gegenstände zu pfänden, die im Eigentum eines Dritten stehen. Sie müssen aber im Alleingewahrsam des Schuldners stehen (vgl. § 708 ZPO). Damit scheiden Gegenstände, die beispielsweise in gemeinsam genutzen Räumen einer WG stehen, regelmäßig aus, da hier für den Gerichtsvollzieher wohl von Mitgewahrsam auszugehen und damit die Zustimmung des Dritten analog § 709 ZPO erforderlich wäre. |
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| AW: Gerichtsvollzieher Pfändung bei WG Zitat:
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| AW: Gerichtsvollzieher Pfändung bei WG § 809 ZPO, aber sonst richtig. Kann man im Umkehrschluß aus § 809 ZPO nehmen: Was (auch) im Gewahrsam eines Dritten steht, der nicht zur Herausgabe bereit ist, darf nicht gepfändet werden.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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