Dies ist eine Diskussion zu Gegenstandswert: Verständnisproblem! innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Gegenstandswert: Verständnisproblem! ich hab letzte Woche in der Stadt-bib einen Streitwertkommentar von Schneider aufgeschlagen und mir ist später eine Frage aufgekommen: Jemand unterliegt in der 1. Instanz bei einem Streitwert von 1000 EUR. Nunmehr gewinnt er jedoch in der 2. Instanz. Der Anwalt meint, dass ein solcher Unterlassungsanspruch (im Interesse des Kläger nach § 3 ZPO) mit 4000 EUR zu bewerten sei. Die 2. Instanz würde diese Auffassung teilen. Bedeutet dies nun, dass allein der Wert des Berufungsverfahrens mit 4000 EUR angesetzt wird oder wirkt sich das auch auf das Verfahren der 1. Instanz aus was per Beschluss lediglich mit 1000 EUR bewertet wurde? Ich bitte um Nachsicht wenn einige gefestigte Praktiker sich an den Kopf fassen, aber ich versteh das wirklich nicht. |
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| AW: Gegenstandswert: Verständnisproblem! Wenn beide Verfahren denselben Gegenstand haben, müssen auch die Streitwerte logischerweise gleich festgesetzt werden. Das Berufungsgericht ändert die Festsetzung insgesamt, § 63 Abs. 3 GKG.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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