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Gegen Ordnungswidrigkeit vorgehen - Gefahrenabwehrverordnung

Dies ist eine Diskussion zu Gegen Ordnungswidrigkeit vorgehen - Gefahrenabwehrverordnung innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 22.06.2011, 14:14
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Gegen Ordnungswidrigkeit vorgehen - Gefahrenabwehrverordnung

Hallo,

mehrere Personen (10 Personen geschätzt) waren kürzlich auf einen Spielplatz und haben ein wenig Alkohol (Bier und Wodka) getrunken. Gegen 21:30 Uhr traf das Ordnungsamt ein und hat die Personalien von allen notiert. X erhielt ich von der Stadt Koblenz einen Brief und muss ein Verwarnungsgeld bezahlen.

Wie im Brief als auch auf http://www.koblenz.de/r20msvc_vis/bi...verordnung.pdf beschrieben, ist es § 2 Abs. 1 Nr. 13. Ausdrücklich steht dort, dass Kinderspielplätze von der 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr nicht zu benutzen sind. Originaltext: "Kinderspielplätze und Bolzplätze in der Zeit von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr, Grillplätze in der Zeit von 24.00 Uhr bis 08.00 Uhr zu benutzen."

X haltet es nicht für gerecht und möchte gegen das Verwarnungsgeld vorgehen. In seinen Augen besteht keine Notwenigkeit, denn es handelt sich doch nur um einen Spielplatz. X konnte nicht wissen, dass es verboten ist.

Desweiteren konnte X sich nicht dran erinnern, dass dort ein Schild mit den "Betretungszeiten" vorzufinden war. Falls dort doch ein Schild war, dann war es nicht sichtbar!

Welche Möglichkeiten hat X gegen das vorzugehen? Wie muss X richtig argumentieren?

-Rübe77
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  #2 (permalink)  
Alt 22.06.2011, 14:29
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AW: Gegen Ordnungswidrigkeit vorgehen - Gefahrenabwehrverordnung

Vielen Danke für den Hinweis. Ich habe den Text entsprechend abgeändert.
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  #3 (permalink)  
Alt 22.06.2011, 22:23
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AW: Gegen Ordnungswidrigkeit vorgehen - Gefahrenabwehrverordnung

Aaaalsooo, prinzipiell gilt es hier erst mal fest zu halten, dass die Verordnung zur Gefahrenabwehr, wahrscheinlich eine städtische Verordnung, für jeden einsehbar ist, man muss sich einfach nur darüber informieren. Gerade im Ordnungswidrigkeitenbereich gilt eher eine Informationspflicht des Bürgers, also eine Pflicht des Bürgers sich über entsprechende Ge- und Verbote zu informieren. Auch im Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es ensprechende Irrtümer, analog dem Strafrecht. Hier dürfte ein klassischer Subsumtionsirrtum vorliegen.

Gerade bei Ordnungswidrigkeiten geht man als "normale" Begehungsweise von einer fahrlässigen Begehungsweise aus; sollte mal eine Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen worden sein, dann wird das Bußgeld normalerweise verdoppelt.

Als Ergebnis meiner Ausführungen bleibt daher nur das stehen: Ich sehe hier wenig Angriffspunkte gegen die Verwarnung.

X hat die Möglichkeit das Verwarnungsgeld nicht zu zahlen, dann wird normalerweise noch mal ein Anhörungsbogen versandt. Sollte X dann immer noch nicht zahlen, wird das Ganze irgendwann vor Gericht verhandelt. Ich sehe aber, wie bereits geschrieben, für X keine Chance das zu gewinnen.
__________________
ET TU, BRUTE?
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  #4 (permalink)  
Alt 22.06.2011, 22:25
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AW: Gegen Ordnungswidrigkeit vorgehen - Gefahrenabwehrverordnung

Zitat:
Zitat von Rübe77 Beitrag anzeigen
In seinen Augen besteht keine Notwenigkeit, denn es handelt sich doch nur um einen Spielplatz.
Ja dann
__________________
Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
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