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Gebührenordnung für inkasso

Dies ist eine Diskussion zu Gebührenordnung für inkasso innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 21.03.2007, 14:57
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Gebührenordnung für inkasso

hallo,
Angenommen hr.w ist erwerbslos/zahlungsunfähig und der gläubiger wurde darüber informiert. dennoch beauftragt er ein inkasso-unternehmen um den schuldbetrag von beispielsweise 320eur einzutreiben.
diese veranschlagen für ihre "dienste" nun ca. 100eur (und evtl. mehrkosten/verzugszinsen bei ratenzahlung ?!?) mehr.
ist das angemeseen ?!
mich würde eine (ungefähre) richtlinie für die gebührenberechnung von inkasso-unternehmen interessieren.
im internet wurde ich bisher nicht wirklich fündig. ich weiß das inkasso-kosten 'normalerweise' in der größenordnung von gesetzlichen anwaltsgebühren liegen dürfen.
was könnte/dürfte sich ein beauftragter anwalt bei dieser größenordnung berechnen?
danke für fachkundige antworten an dieser stelle
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  #2 (permalink)  
Alt 21.03.2007, 15:05
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AW: Gebührenordnung für inkasso

Wenn ich nicht mich nicht irre, könnte ein Anwalt 1,5 Gebühren verlangen, bei einem Gegenstandswert von 320 € macht das 67, 50 € zuzüglich Porto u.ä. pauschalen, also knapp 80 Euro.
__________________
"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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  #3 (permalink)  
Alt 21.03.2007, 15:16
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AW: Gebührenordnung für inkasso

hallo danke, 1,5 fache an gebühren? man sollte doch annehmen das die gebührenordnung 1'mal ist ?!
darf sich das inkasso eine auslagenpauschale von 20%,max. 20eur, als erstattungsfähiger verzugsschaden
berechnen?
was wäre wenn zB. hr. w die inkasso-forderung nicht anerkennt und darauf wartet bis der gläubiger einen anwalt beauftragt. dann sollten ja lediglich die anwaltskosten gemäß der bago und ohne diese auslagenpauschale anfallen ?!
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  #4 (permalink)  
Alt 24.03.2007, 17:46
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AW: Gebührenordnung für inkasso

Bei einem Betrag von 320,- EUR dürfte ein Anwalt wie folgt abrechnen:

Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) 1,3 x 45,00=58,50 EUR
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG) 20% x 58,50 EUR=11,70 EUR
Nettosumme= 70,20 EUR
USt. (19%)von 70,20 EUR = 13,34 EUR
Gesamtsumme=83,54 EUR
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  #5 (permalink)  
Alt 24.03.2007, 17:53
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AW: Gebührenordnung für inkasso

Zitat:
Zitat von implantant
hallo danke, 1,5 fache an gebühren? man sollte doch annehmen das die gebührenordnung 1'mal ist ?!
Die anwaltlichen Gebühren werden wie folgt berechnet:

Zunächst bestimmt man den Gegenstandswert. Dieser beträgt hier 320 EUR. Aus dem Gegenstandswert ergibt sich aus der Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass eine einfache Gebühr 45,00 EUR netto beträgt.

Hat man die einfache Gebühr bestimmt, muss man in das Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV-RVG) schauen, um zu sehen, welcher Gebührensatz für welche Tätigkeit anfällt.

Bei einer Geschäftsgebühr beträgt der Gebührenrahmen 0,5 - 2,5 Gebühren. Die Regelgebühr für eine durchschnittliche Angelegenheit beträgt 1,3. Daraus ergibt sich dann der Gebührensatz für die Geschäftsgebühr.

Neben den Gebühren kann der Anwalt auch noch bestimmte Auslagen erstattet verlangen. Die Gebühr Nr. 7002 VV-RVG nennt sich "Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen" und beträgt 20% der Gebühren oder höchstens 20 EUR.

Geändert von Atlantis (25.03.2007 um 12:42 Uhr).
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  #6 (permalink)  
Alt 24.03.2007, 22:12
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AW: Gebührenordnung für inkasso

Höhere Gebühren (über 1,3) können dann verlangt werden, wenn der Auftrag sehr umfangreich oder schwierig ist.
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  #7 (permalink)  
Alt 27.03.2007, 16:45
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AW: Gebührenordnung für inkasso

hallo, danke für die antworten.
also arbeitet ein anwalt in der regel doch günstiger als ein inkasso-unternehmen ?!
gruß
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  #8 (permalink)  
Alt 27.03.2007, 23:28
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AW: Gebührenordnung für inkasso

Das kommt darauf an, wie das Unternehmen arbeitet. Es gibt Inkassounternehmen, die auf Erfolgsbasis arbeiten, solche die nach RVG abrechnen und solche, die für Pauschalhonorare tätig werden. Man kann sie nicht über einen Kamm scheren.
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