Dies ist eine Diskussion zu Frage nach Gerichtsstand innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Frage nach Gerichtsstand A hat also einen Beförderungsvertrag (keine Reisevertrag!) mit der niederländischen Fluggesellschaft K abgeschlossen. B ist Vermittler und erhält für diese Vermittlertätigkeit von K eine Provision. Kurzfristig kann die kleine Reisegruppe des A aus persönlichen Gründen die Reise nicht antreten. (Kein Fall für eine nicht abgeschlossene Reiserücktrittskostenversicherung!). A kündigt also bei K den Beförderungsvertrag. Er ist sich bewußt, daß er einen nicht stornierbaren Tarif hatte und verlangt auch nicht den Flugpreis zurück. Ferner erkennt A auch an, daß der Treibstoffzuschlag Bestandteil des Flugpreises ist, obwohl für seine kleine Reisegruppe ja beim Flug kein zusätzlicher Treibstoff benötigt wird. Die Steuern und Gebühren hat die Fluggesellschaft K für staatliche Stellen und Flughafenbetreiber erhoben. Diese werden der Fluggesellschaft immer erst in Rechnung gestellt, wenn der Reisende auch tatsächlich abfliegt. So entschließt sich A, von K die Steuern und Gebühren zurückzufordern. K erkennt diese berechtigte Forderung von A auch an, möchte aber das Geld nur über das finnische Online-Reisebüro B an A zurückerstatten. K sagt, eine direkte Erstattung an A sei aufgrund 'technischer Probleme' nicht möglich. Und im übrigen sei es auch 'branchenüblich', daß über das Reisebüro dem Reisenden zurückerstattet wird. A sieht dies anders. Er möchte von K die Steuern und Gebühren direkt zurückerstattet haben, denn zwischen ihm und K ist ja ein Beförderungsvertrag abgeschlossen worden. Der Vermittler B hat ja seine Schuldigkeit bei der Vermittlung der Tickets schon getan und ist danach nun für die Rückerstattung aus A's Sicht außen vor. Vermittler B fordert nämlich für die Durchleitung des Geldes von K über sich nach A bei der Rückerstattung drei mal EUR 65,-, also insgesamt EUR 195,- vom Reisenden A für seine Überweisungstätigkeit. Würde A diesen Rückzahlungsweg über B akzeptieren würde er also von seinen EUR 260,- Steuern und Gebühren nur noch EUR 65,- erhalten. Frage: Kann man die K vor einem deutschen Gericht verklagen? Und wenn ja, aufgrund welcher Bestimmungen. Es sei noch erwähnt, daß kein Gerichtsstand zwischen A und K vereinbart wurde. Die Klage vor einem deutschen Gericht hätte ja den Vorteil, daß man als Obsiegender dem Unterlegenen die eigenen Anwaltskosten auferlegen kann. Aufgrund des geringen Streitwertes legt sich der Anwalt des A nicht allzu sehr ins Zeug. Er riet A zunächst in den Niederlanden, also am Sitz von K, zu klagen und wollte dann einen niederländischen Anwalt hinzuholen. Die Anwaltskosten werden aber nicht vollständig in den Niederlanden dem Unterlegenen in Rechnung gestellt. Im übrigen würden dort Rechtsanwaltskosten nach Stundensätzen abgerechnet und A müßte noch draufzahlen (selbst im Falle des Sieges vor Gericht). - Aufgrund des klaren Sachverhalts kann A eine Klageschrift auch selbst verfassen. Man müßte halt nur wissen, vor welchem Gericht A in Deutschland gegen eine K-Niederlassung klagen kann sowie die entsprechende Bestimmung. Ferner müßte man wissen, wie man eine beklagungsfähige Niederlassung definiert. Zusatzfrage: Muß A den für ihn mit EUR 195,- Kosten verbundenen Weg der Rückzahlung über B akzeptieren oder kann er direkte Erstattung von K verlangen? Schon jetzt besten Dank für kompetente Antworten.
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| AW: Frage nach Gerichtsstand schau mal, ob dir artikel 5 der EuGVVo ("VO 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ") weiterhelfen kann http://dejure.org/gesetze/EuGVVO/5.html
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Frage nach Gerichtsstand Zitat:
Zitat:
Zitat:
Rom-I betrifft das (materielle) IPR (internationale Privatrecht) und ergibt für den Beispielsfall, daß das (zuständige) AG Hannover auch deutsches Recht azuwenden hat. Alternativ hätte es auch sein können, daß AG Hannover zwar zuständig ist, aber niederländisches, englisches oder gar finnisches Recht anzuwenen hätte; ist aber eben nicht so. |
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| AW: Frage nach Gerichtsstand Besten Dank für die Antworten! In den Beförderungsbedingungen der Airline, so hat sich unser fiktiver Reisender schlau gemacht, steht: 'Erstattungen sind an denjenigen vorzunehmen, welcher das Ticket bezahlt hat oder an denjenigen, welcher im Ticket namentlich aufgeführt ist.' - Beides ist in unserem Fall der fiktive Reisende. - Somit dürfte die Beantwortung der Zusatzfrage jetzt klar sein. Angenommen, die niederländische Airline hat in Deutschland eine Niederlassung (Frankfurt). Wo müßte dann geklagt werden? -Hannover (Abflugort/Erfüllungsort), -Frankfurt (deutsche Niederlassung) oder -Amsterdam (Hauptsitz/-niederlassung der Airline)? Schon jetzt besten Dank für die Beantwortung der Frage.
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| AW: Frage nach Gerichtsstand Zitat:
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__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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