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Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Dies ist eine Diskussion zu Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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Alt 11.12.2009, 22:08
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Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Privatmann A wurde von Händler B betrogen: Ware wurde nie geliefert, das Geld nie zurück gezahlt. Einige Monate später hat A einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Da A glaubte, dass bei B nichts mehr zu holen ist und B sowieso im Gefängnis einsaß, kümmerte er sich nicht um eine Zwangsvollstreckung.

Nun schrieb der Insolvenzverwalter C den A an. C schreibt, dass A eine "Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren" ausfüllen soll und zusammen mit dem Originaltitel (Vollstreckungsbescheid) übersenden soll.

Ist das alles der normale Weg? A würde sich ja freuen nun doch an sein Geld zu kommen.

In dem beiliegenden Urteil steht, dass der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt. Was bedeutet das womöglich für den Gläubiger A? Dass er eventuell nur einen Teil wieder kriegt?

War es dumm von A nicht bereits eine Zwangsvollstreckung angeordnet zu haben - vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens?
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  #2 (permalink)  
Alt 11.12.2009, 22:27
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AW: Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Naja, seine Fordeurng wird zur Insolvenzmasse festgestellt werden und je nach Fordeurngsbestand darf er dann an der Quote teilhaben. Diese ist in aller Regel ein Witz, so 1,5 % der Fordeurng wird er eventuell sehen...hätte man mal vor Inso-Eröffnung zwangsvollstreckt!
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  #3 (permalink)  
Alt 11.12.2009, 22:39
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AW: Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Zitat:
Zitat von Defendant
Naja, seine Fordeurng wird zur Insolvenzmasse festgestellt werden und je nach Fordeurngsbestand darf er dann an der Quote teilhaben. Diese ist in aller Regel ein Witz, so 1,5 % der Forderung wird er eventuell sehen
Das lohnt sich dann für den A gar nicht mehr, da die Forderung ohnehin nur um die 200 € beträgt.

Zitat:
Zitat von Defendant
...hätte man mal vor Inso-Eröffnung zwangsvollstreckt!
A kennt sich damit noch nicht so gut aus. Jetzt ärgert A sich natürlich
A dachte, dass er den Titel einfach irgendwann in den nächsten 30 Jahren vollstrecken lässt. A wusste nicht, dass man das besser zügig macht.

Dann kann A sich den Aufwand und das Porto wohl sparen...
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  #4 (permalink)  
Alt 12.12.2009, 22:33
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AW: Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Hallo,

Zitat:
Zitat von 2much
Privatmann A wurde von Händler B betrogen...
Restschuldbefreiung
Ich glaube wenn die offene Forderung auf einem Betrug basiert, dann ist keine Restschuldbefreiung möglich. Den Betrug müsste A aber wohl nachweisen. Beispielsweise wenn A wegen der Sache eine Strafanzeige gemacht hätte, und wenn B wegen Betrug verurteilt wurde. Vielleicht kann einer der Experten hierzu mehr sagen.

teto
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Alt 12.12.2009, 22:52
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AW: Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Zitat:
Zitat von teto
Ich glaube wenn die offene Forderung auf einem Betrug basiert, dann ist keine Restschuldbefreiung möglich. Den Betrug müsste A aber wohl nachweisen. Beispielsweise wenn A wegen der Sache eine Strafanzeige gemacht hätte, und wenn B wegen Betrug verurteilt wurde. Vielleicht kann einer der Experten hierzu mehr sagen.
B ist bereits wegen Betrugs verurteilt worden. A ist bei weitem nicht der einzige Betrogene.
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  #6 (permalink)  
Alt 12.12.2009, 22:55
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AW: Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Zitat:
Zitat von teto
Hallo,



Ich glaube wenn die offene Forderung auf einem Betrug basiert, dann ist keine Restschuldbefreiung möglich. Den Betrug müsste A aber wohl nachweisen. Beispielsweise wenn A wegen der Sache eine Strafanzeige gemacht hätte, und wenn B wegen Betrug verurteilt wurde. Vielleicht kann einer der Experten hierzu mehr sagen.

teto
Deliktische Ansprüche sind aus der Restschuldbefreiung tatsächlcih ausgenommen. Allerdings basiert der titulierte Anspruch nicht aus dem Delikt, sondern der schuldrechtlichen Forderung - es wäre also vonnöten, den Anspruch aus Betrug geltend zu machen. Das erscheint bei der Forderungshöhe wenig aussichtsreich, wenn der Schuldner jetzt schon "platt" ist...
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Alt 12.12.2009, 23:06
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AW: Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Hallo,

Zitat:
Zitat von Defendant
es wäre also vonnöten, den Anspruch aus Betrug geltend zu machen.
Wie muss A jetzt konkret vorgehen, um den Anspruch aus Betrug geltend zu machen?
Mal angenommen, A hat gleichzeitig den Mahnbescheid beantragt und Strafanzeige erstattet. Den Vollstreckungstitel hatte er schon nach einigen Wochen in der Hand, aber das Strafverfahren zieht sich ein halbes Jahr in die Länge. D.h. im Titel steht nichts von Betrug drin.
Ein Jahr später kommt die Nachricht von der bevorstehenden Restschuldbefreiung.
Wie soll jetzt konkret nachgewiesen werden, dass der Anspruch auf einem Betrug basiert? Der Vollstreckungsbescheid wurde ja zu einem Zeitpunkt erstellt, als der Betrug noch nicht nachgewiesen war.

teto
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  #8 (permalink)  
Alt 12.12.2009, 23:25
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AW: Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Das Strafverfahren ist zivilrechtlich s*****egal. Er wird ja vor der Restschuldbefreiung vom Gericht gehört, dann kann er vortragen, warum die hinsichtlich seiner Forderung zu versagen ist.
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Alt 12.12.2009, 23:45
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AW: Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Hallo,

Zitat:
Zitat von Defendant
Das Strafverfahren ist zivilrechtlich s*****egal. Er wird ja vor der Restschuldbefreiung vom Gericht gehört, dann kann er vortragen, warum die hinsichtlich seiner Forderung zu versagen ist.
Genügt es, wenn A den Sachverhalt glaubhaft vor Gericht darstellt, oder muss er auch konkrete Beweise (z.B. ein Urteil) liefern? Genügt es, wenn A das Aktenzeichen angibt, oder muss er das Urteil vorlegen? Für A ist es ja gar nicht so einfach an das Urteil heranzukommen, weil er an dem Verfahren (wenn überhaupt) nur als Zeuge beteiligt war.

teto
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