Dies ist eine Diskussion zu Folgen einer Eidesstattlichen Versicherung? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| mal angenommen, Herr X. hilft einem "Freund" finanziell aus der Patsche und lässt sich dafür einen Schuldschein unterschreiben. Der "Freund" zahlt aber das Geld nicht zurück, auch ein Gerichtliches Mahnverfahren bewegt ihn nicht zur Zahlung. Wenn der "Freund" nun keinen Widerspruch einlegt, kann Herr X. ja die Vollstreckung beantragen. Dazu meine Frage: Wenn der Schuldner eine Eidesstattliche Versicherung abgibt, verfällt dann nach 3 Jahren der Titel, den X. nach Antragstellung auf Vollstreckung bekommt? Oder bleibt der seine 30 Jahre lang gültig und X. könnte nach den 3 Jahren wieder einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen? Würde das Spiel mit der EV dann wieder von vorne losgehen bis die 30 Jahre um sind? Gruß |
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| AW: Folgen einer Eidesstattlichen Versicherung? Zitat:
Zitat:
Die Dreijahresfrist gilt nur für die Abgabe einer eV, das heißt, nach drei Jahren kann eine neue verlangt werden. Man kann aber auch ohne eV Pfändungsversuche unternehmen. Die eV erhöht lediglich den Druck auf den Schuldner, nix zur Oma zum Verstecken zu bringen.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| eidesstattliche, mahnverfahren, schulden, versicherung |
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