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Finderlohn beschränkt auf Hardware oder auch Daten?

Dies ist eine Diskussion zu Finderlohn beschränkt auf Hardware oder auch Daten? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 19.11.2011, 16:28
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Question Finderlohn beschränkt auf Hardware oder auch Daten?

Guten Tag Damen und Herren,

ich habe folgende Frage zum folgenden fiktiven Fall (leider!):

"Wenn Person X einen USB-Stick findet, mit hoch sensiblen Daten von Kunden einer Firma, Größenordnung >10.000 Datensätze (z.B. Kontonummer usw...) und diesen bei der Polizei abgibt und Person X gibt an Finderlohn bekommen zu wollen. Wird dann als Finderlohn "nur" die Hardware zur Berechnung herangezogen
oder auch die hoch sensiblen Daten, als Berechnungsgrundlage herangezogen, die ja u.U. einen sehr hohen Vermögensschaden verursachen könnten? Und wer begutachtet den speziellen Fall (vlt. Staatsanwalt, wegen Verstoß gegen das BDSG?), bei der Polizei und berechnet daraus den Finderlohn und nach was für Grundlagen das ein Äquivalenter Ausgleich von Risiken durch immateriellen Schaden durch die Datensätze und Ausgleich für den Finder besteht?

(Meine Interpretation "Wert der Sache" kann nicht nur die Hardware sondern auch die Software sein. Je nachdem was man damit anstellt. Ist bei einem Menschen nicht anders mit der Psyche und so oder stimmt das nicht?...)

Weil auf "billiges Ermessen" dürfte sich das nicht mehr begründen laut BGB, weil ja nicht nur der Verlierer Schaden bekommen könnte, sondern auch die Kunden oder?

Oder könnte man in diesem speziellen Fall, falls das "billige Ermessen" zählt dieses auch mit richterlicher Hilfe festsetzen lassen?"



Ich habe auch noch einen Link gefunden und würde dazu gerne auch eure Meinung hören, ob das rechtlich so korrekt wäre:
http://www.helpster.de/gesetzlicher-...#zur-anleitung

Zitat zum Link:
"Hat der Gegenstand für den Eigentümer nur einen ideellen Wert, so steht Ihnen ein angemessener Finderlohn zu, der notfalls mit richterlicher Hilfe nach billigem Ermessen festzusetzen wäre. "

Wie seht ihr diesen fiktiven Fall?

Also danke für die Antwort.

Gruß
djb

Geändert von djb (20.11.2011 um 09:35 Uhr). Grund: Zusätzliche Frage
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  #2 (permalink)  
Alt 23.11.2011, 11:59
djb djb ist offline
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Question AW: Finderlohn beschränkt auf Hardware oder auch Daten?

weiß keiner was dazu? :-(
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  #3 (permalink)  
Alt 24.11.2011, 02:29
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AW: Finderlohn beschränkt auf Hardware oder auch Daten?

Anspruch auf Finderlohn gibt es laut BGB für eine gefundene Sache.

Die Höhe des Finderlohns bemisst sich dabei am Wert der gefundenen Sache. Die Daten auf einem Datenträger sind keine Sache, und sie erhöhen - erstaunlich, aber wahr - den Sachwert auch nicht.

Etwas anderes wäre es m.E., wenn sich Daten und Datenträger logisch nicht trennen lassen - wenn jemand eine Software-Installations-CD findet, die im Laden 1000 Euro kostet, dann wird man wohl dies als Wert der Sache ansehen. Wenn man ein Buch mit Ladenpreis 150 Euro findet, orientiert sich ja auch daran der Finderlohn, und nicht am reinen Materialwert, der genauso hoch ist wie bei einem anderen Buch, das für 9,95 im Handel sei.

Allerdings gibt es in der Tat auch den "ideellen Wert". Und da bestimmt dann ggf. das Gericht nach "billigem Ermessen" diesen und damit die Höhe des Finderlohnes.

Das wird in dem beschriebenen Fall wohl aber schwierig, denn der "ideelle Wert" besteht hier höchstwahrscheinlich nicht in den Daten - das wäre nur der Fall, wenn es keine Sicherungskopie gäbe und die Daten ohne den gefundenen Datenträger verloren wären.

Der durch den ehrlichen Finder nicht eintretende Schaden durch Datenmißbrauch kann aber keinen "ideellen Wert" begründen, denn dann würde der Finder ja dafür extra belohnt werden, daß er sich nicht strafbar verhält.

Der Finder darf mit den Daten auf dem Stick schließlich gar nix machen. Dem steht ggf. §202a StGB entgegen, außerdem die einschlägigen Vorschriften des BDSG, und auch eventuell noch einschlägige Vorschriften des BGB.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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