Dies ist eine Diskussion zu Festnahmerecht § 127 StPO - Beweislastproblem des Festnehmenden innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Festnahmerecht § 127 StPO - Beweislastproblem des Festnehmenden Angenommen folgender Fall: A (Ladenangestellter) beobachtet K ("Kunde"), wie dieser im Laden Waren in seine Tasche steckt. Nachdem K die Waren an der Kasse tatsächlich nicht bezahlt, stellt A den K zu Rede und bittet um Öffnen der Tasche. K verweigert dies und will den Laden verlassen, A hält diesen jedoch am Arm fest, wobei sich K eine Verstauchung zuzieht. Später stellt die zugerufene Polizei die Waren aus der Tasche des K sicher. K verklagt den A auf Schadensersatz/Schmerzensgeld. K behauptet, er hätte dem A seinen Personalausweis ausgehändigt, bevor er den Laden verlassen wollte, A dagegen behauptet, K hätte fliehen wollen, weshalb er ihn festgehalten habe, einen Ausweis hätte K ihm nie gezeigt. Nun das Problem für eine Rechtfertigung des A aus § 127 StPO: nach den Angaben des K (Ausweis ausgehändigt) hatte A keinen Festnahmegrund (da eine Identitätsfeststellung des K bereits ermöglicht wurde). Es steht Aussage gegen Aussage. Die Beweislast liegt bei A. Somit könnte ja jeder Straftäter behaupten, er habe den Ausweis vorgezeigt, damit dann eine Rechtfertigung des Festnehmenden aus § 127 StPO vereiteln und dann auch noch Anspüche nach § 823 BGB gegen den Festnehmenden geltend machen - oder habe ich irgend etwas übersehen? (anders natürlich, wenn der Festnehmende einen Zeugen hat, der seine Aussage bestätigt) |
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| AW: Festnahmerecht § 127 StPO - Beweislastproblem des Festnehmenden Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann das Gericht also die Aussage der einen Partei (hier dann die des A) für wahr erkennen und die andere nicht (natürlich unter Begründung warum es das so sieht und nicht andersrum; angenommen, weil K zwar nicht unbedingt ein stadtbekannter Ladendieb ist, aber andere Punkte des Geschehensablaufs ebenfalls widersprüchlich zu A und unglaubhaft vorgetragen hat)? Eine Aussage gegen Aussage-Situation führt also auch, wenn kein Beweis erbracht werden kann, nicht zwingend dazu, dass der, der die Beweislast trägt, das Nachsehen hat? |
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| AW: Festnahmerecht § 127 StPO - Beweislastproblem des Festnehmenden Zitat:
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| AW: Festnahmerecht § 127 StPO - Beweislastproblem des Festnehmenden Okay. Darauf kann der Richter aber - trotz Angebot - verzichten, wenn er meint, hinreichend überzeugt zu sein? |
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| AW: Festnahmerecht § 127 StPO - Beweislastproblem des Festnehmenden So sieht's aus, vgl. § 445 Abs. 2 ZPO. Allerdings muss sich diese Überzeugung auf andere Beweismittel, Offenkundigkeit o. ä. stützen. Dass der Richter überzeugt ist, die beweisbelastete Partei werde durch die Parteivernehmung den Beweis nicht erbringen können, reicht nicht aus (Schreiber, in MK-ZPO, § 445 Rn. 10). |
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| AW: Festnahmerecht § 127 StPO - Beweislastproblem des Festnehmenden Ah okay, so langsam wird's hell um mich herum. Gibt's das so auch geregelt, wenn ein Zeuge angeboten wird? Finde da grad nix zu... |
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| AW: Festnahmerecht § 127 StPO - Beweislastproblem des Festnehmenden Nein, ein Zeugenbeweis kann nicht so einfach abgelehnt werden. Wenn aber ein Zeuge vorhanden ist, so ist die Parteivernehmung unzulässig, da diese nur subsidiär ist. |
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| AW: Festnahmerecht § 127 StPO - Beweislastproblem des Festnehmenden Ja das ist klar. Wenn aber nur der Zeuge benannt wird ohne dass ein Antrag gestellt wird, so muss dieser dann (wegen § 286 ZPO) nicht gehört werden, wenn das Gericht auch ohne den Zeugen zu hören die eine Partei für glaubwürdiger hält als die andere? |
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| AW: Festnahmerecht § 127 StPO - Beweislastproblem des Festnehmenden Ich versteh die Frage nicht. |
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| AW: Festnahmerecht § 127 StPO - Beweislastproblem des Festnehmenden Bleiben wir mal bei meinem Beispiel: A behauptet, der Ausweis sei nicht gezeigt worden, K behauptet das Gegenteil. A benennt für seine Aussage einen Zeugen. Muss das Gericht den Zeugen befragen, wenn es die Aussage des A bereits für glaubhaft hält? Immerhin könnte es dadurch noch sicherer gehn. |
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