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Falsche Eidesstattliche Versicherung

Dies ist eine Diskussion zu Falsche Eidesstattliche Versicherung innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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Alt 07.10.2011, 21:45
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Falsche Eidesstattliche Versicherung

Hallo @ alle,

angenommen Person A erwirkt gegen Person B eine Einstweilige Anordnung indem sie Sachverhalte gegen B eidesstattlich angibt, die eine solche Anordnung rechtfertigen. Allerdings sind die Angaben der Person A unwahr, d.h. sie hat eine unwahre eidesstattliche Erklärung abgegeben. Person B widerspricht der Anordnung und legt Beweise vor, dass die Angaben von Person A unwahr sind. Was passiert nun ? Wir die Anordnung aufgehoben ? Wird auch automaisch wegen unwahrer eidesstattlicher Erklärung ermittelt ? Oder was muss Person B tun, um den Anordnung "zu kippen" ?
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  #2 (permalink)  
Alt 07.10.2011, 21:50
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AW: Falsche Eidesstattliche Versicherung

Normalerweise kann man eine mündliche Verhandlung fordern, dort legt man die Gegenbeweise vor, der Richter wird dann entsprechend entscheiden.
Wenn A nachweislich gelogen hat, dann wird die einstweilige Anordnung keinen Bestand haben
__________________
Zitat:
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Alt 07.10.2011, 22:02
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AW: Falsche Eidesstattliche Versicherung

Vielen Dank. Und bleibt die Tatsache der unwahren eidesstattlichen Angabe folgenlos bzw. wird es nur auf Antrag verfolgt ? "Gefühlsmäßig" würde ich als Nichtjurist sagen, das müsste doch ein Offizialdelikt sein, oder ?
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  #4 (permalink)  
Alt 07.10.2011, 22:20
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AW: Falsche Eidesstattliche Versicherung

Zitat:
Zitat von Stefan074D Beitrag anzeigen
Vielen Dank. Und bleibt die Tatsache der unwahren eidesstattlichen Angabe folgenlos bzw. wird es nur auf Antrag verfolgt ? "Gefühlsmäßig" würde ich als Nichtjurist sagen, das müsste doch ein Offizialdelikt sein, oder ?
Da kann ich Dir ehrlich gesagt nicht weiterhelfen. Ich weiß nur das bei mir die Gegenpartei vor Gericht lügen durfte, dass sich die Balken biegen, aber das war keine eidesstattliche Versicherung. Grundsätzlich würde ich hier aber zu einer Anzeige raten, falls da nicht vom Gericht aus automatisch etwas passiert. Schon alleine, weil solche Leute eingebremst werden müssen. Es gibt genug Leute die tatsächlich so eine Anordnung benötigen, denen wird das Leben unnötig schwer gemacht und der unschuldig Beschuldigte hat auch ein Recht auf Genugtuung!
__________________
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Alt 09.10.2011, 08:31
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AW: Falsche Eidesstattliche Versicherung

In Betracht kommen hier aus meiner Sicht die §§ 153 ff. StGB -- insbesondere § 156 2. Alt. --, soweit die unwahr gemachten Angaben sich in relevantem Bezug zum geltend gemachten Anspruch bzw. der zu dessen Durchsetzung beantragten Einstweiligen Anordnung (EA; zivilrechtlich "Einstweiligen Verfügung", EV) stehen.

Ich stimme daher Angelito zu, der Anordnung zu widersprechen, worauf kurzfristig eine mündliche Verhandlung anberaumt werden wird.
Zudem kann natürlich eine Strafanzeige erstattet werden (bei Polizei oder gleich Staatsanwaltschaft; auch wenn "Ofizialdelikt", wissen die ja so schnell nichts von ihrem Glück). Dafür aber (um zumindest eine fahrlässige Deliktsbegehung nachzuweisen) sollte man wirklich sicher sein und sachlich objektiv überzeugende Beweise haben, denn sonst kann eine Strafanzeige u.U. negative Konsequenzen für den Anzeigenden haben (Anzeige daher immer vorsichtig formulieren). Sinnvoll kann daher sein, den Ausgang des Verhandlungstermins (oder eines evtl. nötigen abschließenden Folgetermins) abzuwarten, um dann eine insoweit indirekt bestätigende Einschätzung des (Amts-)Gerichtes schriftlich ("Beschluss") in der Hand zu haben (möglicherweise leitet das Gericht den Vorgang dann sogar selbst gleich weiter zur Staatsanwaltschaft) --
die Möglichkeit einer Strafanzeige besteht jedenfalls unabhängig vom EA- Verfahren und rennt ja so schnell nicht weg.
__________________
Was weiß ich schon ...?

Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar.
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  #6 (permalink)  
Alt 09.10.2011, 08:33
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AW: Falsche Eidesstattliche Versicherung

Zitat:
Zitat von CEMartin Beitrag anzeigen
um dann eine insofern indirekt bestätigende Einschätzung des (Amts-)Gerichtes in der Hand zu haben --
die Möglichkeit einer Strafanzeige besteht unabhängig vom EA- Verfahren und rennt ja so schnell nicht weg.
Genau, den Beschluss mit der Aufhebung der Einstweiligen Anordnung kann man einer Anzeige prima beilegen
__________________
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