Dies ist eine Diskussion zu Falsche Eidesstattliche Versicherung innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Falsche Eidesstattliche Versicherung angenommen Person A erwirkt gegen Person B eine Einstweilige Anordnung indem sie Sachverhalte gegen B eidesstattlich angibt, die eine solche Anordnung rechtfertigen. Allerdings sind die Angaben der Person A unwahr, d.h. sie hat eine unwahre eidesstattliche Erklärung abgegeben. Person B widerspricht der Anordnung und legt Beweise vor, dass die Angaben von Person A unwahr sind. Was passiert nun ? Wir die Anordnung aufgehoben ? Wird auch automaisch wegen unwahrer eidesstattlicher Erklärung ermittelt ? Oder was muss Person B tun, um den Anordnung "zu kippen" ? |
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| AW: Falsche Eidesstattliche Versicherung Normalerweise kann man eine mündliche Verhandlung fordern, dort legt man die Gegenbeweise vor, der Richter wird dann entsprechend entscheiden. Wenn A nachweislich gelogen hat, dann wird die einstweilige Anordnung keinen Bestand haben
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| AW: Falsche Eidesstattliche Versicherung Vielen Dank. Und bleibt die Tatsache der unwahren eidesstattlichen Angabe folgenlos bzw. wird es nur auf Antrag verfolgt ? "Gefühlsmäßig" würde ich als Nichtjurist sagen, das müsste doch ein Offizialdelikt sein, oder ? |
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| AW: Falsche Eidesstattliche Versicherung Da kann ich Dir ehrlich gesagt nicht weiterhelfen. Ich weiß nur das bei mir die Gegenpartei vor Gericht lügen durfte, dass sich die Balken biegen, aber das war keine eidesstattliche Versicherung. Grundsätzlich würde ich hier aber zu einer Anzeige raten, falls da nicht vom Gericht aus automatisch etwas passiert. Schon alleine, weil solche Leute eingebremst werden müssen. Es gibt genug Leute die tatsächlich so eine Anordnung benötigen, denen wird das Leben unnötig schwer gemacht und der unschuldig Beschuldigte hat auch ein Recht auf Genugtuung!
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| AW: Falsche Eidesstattliche Versicherung In Betracht kommen hier aus meiner Sicht die §§ 153 ff. StGB -- insbesondere § 156 2. Alt. --, soweit die unwahr gemachten Angaben sich in relevantem Bezug zum geltend gemachten Anspruch bzw. der zu dessen Durchsetzung beantragten Einstweiligen Anordnung (EA; zivilrechtlich "Einstweiligen Verfügung", EV) stehen. Ich stimme daher Angelito zu, der Anordnung zu widersprechen, worauf kurzfristig eine mündliche Verhandlung anberaumt werden wird. Zudem kann natürlich eine Strafanzeige erstattet werden (bei Polizei oder gleich Staatsanwaltschaft; auch wenn "Ofizialdelikt", wissen die ja so schnell nichts von ihrem Glück). Dafür aber (um zumindest eine fahrlässige Deliktsbegehung nachzuweisen) sollte man wirklich sicher sein und sachlich objektiv überzeugende Beweise haben, denn sonst kann eine Strafanzeige u.U. negative Konsequenzen für den Anzeigenden haben (Anzeige daher immer vorsichtig formulieren). Sinnvoll kann daher sein, den Ausgang des Verhandlungstermins (oder eines evtl. nötigen abschließenden Folgetermins) abzuwarten, um dann eine insoweit indirekt bestätigende Einschätzung des (Amts-)Gerichtes schriftlich ("Beschluss") in der Hand zu haben (möglicherweise leitet das Gericht den Vorgang dann sogar selbst gleich weiter zur Staatsanwaltschaft) -- die Möglichkeit einer Strafanzeige besteht jedenfalls unabhängig vom EA- Verfahren und rennt ja so schnell nicht weg.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Falsche Eidesstattliche Versicherung Zitat:
__________________ Zitat:
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