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Empfangsbekenntnisse im Original ans Gericht?

Dies ist eine Diskussion zu Empfangsbekenntnisse im Original ans Gericht? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 21.01.2012, 21:43
V.I.P.
 
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Empfangsbekenntnisse im Original ans Gericht?

Nehmen wir mal einen unfreundlichen Richter an, der Empfangsbekenntnisse im Original haben möchte.

Den Grund vermochte er in der schriftlichen Aufforderung nicht zu nennen.

Auf welcher Rechtsgrundlage darf das Gericht EBs im Original anfordern?
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  #2 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 20:28
V.I.P.
 
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AW: Empfangsbekenntnisse im Original ans Gericht?

Wenn Du meinst: Original statt Fax - heutzutage regelmäßig gar nicht (mehr), § 174 Abs. 4 S. 2 ZPO.
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"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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  #3 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 20:40
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AW: Empfangsbekenntnisse im Original ans Gericht?

Die Antwort ist natürlich vollkommen richtig.

Allerdings kann das Gericht dann, wenn es Zweifel an der Richtigkeit des Faxes hat, das Original anfordern.

Das ist nicht so ganz selten, da manche Anwälte EB`s auch taktisch verzögert übersenden, das kann dann aber zu einem Problem führen, wenn der Eingangsstempel oder -Vermerk schon dem zuständigen Mitarbeiter draufgesetzt wurde.

Gruß
Dea
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  #4 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 20:47
V.I.P.
 
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AW: Empfangsbekenntnisse im Original ans Gericht?

Zitat:
Zitat von cmd.dea Beitrag anzeigen
Allerdings kann das Gericht dann, wenn es Zweifel an der Richtigkeit des Faxes hat, das Original anfordern.
Ja, das wäre dann der un-regelmäßige Fall. Dafür muss es aber Anhaltspunkte geben.

Zitat:
Zitat von cmd.dea Beitrag anzeigen
Das ist nicht so ganz selten, da manche Anwälte EB`s auch taktisch verzögert übersenden, das kann dann aber zu einem Problem führen, wenn der Eingangsstempel oder -Vermerk schon dem zuständigen Mitarbeiter draufgesetzt wurde.
Den Hinweis verstehe ich in dem Zusammenhang nicht. Das taktische Verzögern kommt dann so oder so vor - wenn ich verzögern will, mache ich das doch nicht dadurch, dass ich jemand anderen ein Empfangsbekenntnis fälschen lasse. Sondern ich sende erstmal überhaupt nichts zurück. Wer würde denn, weil er verzögern wollte, sich hinterher auf die Unrichtigkeit des EB berufen wollen? Das kann man schließlich bei ein- und demselben Richter bzw. Gericht auch nur einmal machen. Was also die Forderung nach dem Original mit einer Verzögerungstaktik zu tun hat?

Jedenfalls darf das Gericht dies nicht ohne Anhaltspunkte unterstellen, so viel Respekt verdient auch der RA.

Im übrigen ist das Problem mit bereits abgestempelten EB-Formularen leicht zu lösen, weil das EB ja nicht formulargebunden ist.
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  #5 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 21:21
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AW: Empfangsbekenntnisse im Original ans Gericht?

Vorab zur Vermeidung von Missverständnissen: Ich war vorher selbst Anwalt und habe daher (iGz. nicht wenigen Kollegen) großen Respekt vor der Anwaltschaft.

Wir haben halt, wie es sie überall gibt (auch bei uns), mal immer hier und da schwarze Schaafe.

Zitat:
Zitat von Soliton Beitrag anzeigen
Ja, das wäre dann der un-regelmäßige Fall. Dafür muss es aber Anhaltspunkte geben.
Absolut.

Zitat:
Das taktische Verzögern kommt dann so oder so vor - wenn ich verzögern will, mache ich das doch nicht dadurch, dass ich jemand anderen ein Empfangsbekenntnis fälschen lasse.
Der Eingangsvermerk auf den EB`s wird ja häufig automatisch von der Sekretärin, ggf. auch dem Anwalt gleich bei Erhalt gemacht, das Problem taucht dann erst später auf.

Zitat:
Sondern ich sende erstmal überhaupt nichts zurück.
Ja, aber irgendwann kommt es dann ja doch ans Gericht und dann wäre eben der Eingang bekannt.

Seit ich bei meinen paar Spezis Versäumnisurteile im Verhandlungstermin auch dann erlasse, wenn kein EB vorliegt (was der MünchKomm zulässt, da er das EB nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung der Ladung ansieht), bekomme ich dann später die EB`s doch und da haben die Daten des Eingangs (die einen Postlauf von über 4 Wochen voraussetzen würden, der auch immer nur dort vorkommt) manchmal schon ganz seltsame Schnörkel. Bisher habe ich die Originale noch nie angefordert (weshalb die VU`s dann nicht in gesetzlicher Weise ergangen sind, weil der verspätete Zugang im EB steht), aber Kollegen haben das schon gemacht.

Zitat:
Wer würde denn, weil er verzögern wollte, sich hinterher auf die Unrichtigkeit des EB berufen wollen?
Nein umgekehrt, man erhält das EB und der Eingang wird vermerkt, dann kommt es aber mit den Fristen nicht hin (EB Konrtolle gibt es bei vielen Gerichten, auch uns, ohnehin nicht) und dann muss eben ein anderes Eingangsdatum her (ich weiß, das ist schon hart, aber das gibt es bei dem einen oder anderen). Das sieht man dann auf dem Fax nicht so gut.

Zitat:
Jedenfalls darf das Gericht dies nicht ohne Anhaltspunkte unterstellen, so viel Respekt verdient auch der RA.
Selbstverständlich. Und ich selbst habe das auch noch nie gemacht, und ich habe oft EB´s später erhalten, die eindeutig überschrieben wurden. Das wird dann aber ohnehin auch so gehandhabt, dass ca. 5 Anwälte in unserem Bezirk alles mit ZU bekommen.

Zitat:
Im übrigen ist das Problem mit bereits abgestempelten EB-Formularen leicht zu lösen, weil das EB ja nicht formulargebunden ist.
Richtig, aber darauf kommt nicht jeder.

Gruß
Dea
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  #6 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 21:30
V.I.P.
 
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AW: Empfangsbekenntnisse im Original ans Gericht?

Ich glaube, ich kann allem zustimmen.

Wir haben insofern aneinander vorbeigeschrieben.

Wenn man davon ausgeht, dass man das EB-Formular des Gerichts verwenden muss, dann können natürlich all die beschriebenen Probleme entstehen. Klar: Der Eingang wird sofort vermerkt. Wenn ich dann später den Eingang nach hinten verlegen und trotzdem das Formular nehmen will, muss ich es nachträglich abändern, das würde man auf dem Original Blatt des Gerichts dann sehen. Deshalb sende ich dann ein Fax und das Gericht hat ein Interesse am original. Soweit alles einleuchtend.

Ich bin allerdings davon ausgegangen, dass jemand, der täuschen will, auch so schlau ist, die o. g. Probleme zu umgehen - sei es durch die Anweisung, auf EBen grundsätzlich den Eingang zunächst nur als "Schattenvermerk" anzubringen, sei es eben durch die grundsätzliche Verwendung eigener Formulare - wenn man mit dieser Prämisse meinen vorangegangenen Beitrag liest, ergibt er, denke ich, auch Sinn.

In der Sache besteht m. E. Einigkeit.
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  #7 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 21:30
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AW: Empfangsbekenntnisse im Original ans Gericht?

Wir kriegen de EB im Anhang mit eingetragenem Geschäftszeichen und Aktenzeichen.
Unterschrift drunter, Stempel drauf, weg damit.


Die Anhaltspunkte gibt es praktisch nicht.

Es kann vorgekommen sein, dass ein Beschluss Montag per Fax kam, Montag EB raus und Dienstag das ganze per Post, Dienstag EB raus.
So dass 2 Unterschiedliche Daten auf 2 EBs zu einem Beschluss waren.

Oder es wurde (sehr selten) mal ein EB nicht versandt.

Das ist aber das schlimmste was passiert ist.

Zumindest droht der Richter noch mit der Anwaltskammer, ohne auch nur irgendeinen Grund zu nennen.
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  #8 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 21:34
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AW: Empfangsbekenntnisse im Original ans Gericht?

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Die Anhaltspunkte gibt es praktisch nicht. [...] Zumindest droht der Richter noch mit der Anwaltskammer, ohne auch nur irgendeinen Grund zu nennen.
Abgesehen davon, dass sich die Frage stellt, ob der Klügere in diesem Fall nicht nachgeben sollte - unter rechtlichen Aspekten kann in einem solchen Fall auf das Verfahrensrecht hinweisen und sich gemütlich zurücklehnen. Vielleicht hat der Richter auch noch die frühere Rechtslage im Kopf. Da war EB per Fax streng genommen nur zulässig, wenn auch per Fax zugestellt worden war.

Streit mit dem Richter sollte man sich vielleicht wirklich für wichtige Fragen aufsparen.
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  #9 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 21:38
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AW: Empfangsbekenntnisse im Original ans Gericht?

Zitat:
Abgesehen davon, dass sich die Frage stellt, ob der Klügere in diesem Fall nicht nachgeben sollte - unter rechtlichen Aspekten kann in einem solchen Fall auf das Verfahrensrecht hinweisen und sich gemütlich zurücklehnen. Vielleicht hat der Richter auch noch die frühere Rechtslage im Kopf. Da war EB per Fax streng genommen nur zulässig, wenn auch per Fax zugestellt worden war.
Er ist gerade das 2. Jahr Richter auf Probe, vorher hat er promoviert. Er war höchstwahrscheinlich vorher nie RA oder Richter, auch in Anbetracht seines geringen Alters.



Es wird auf den Hinweis zum Verfahrensrecht hinauslaufen und dann wird sich zurückgelehnt.

Aber man wundert und ärgert sich anfänglich schon über solche Drohungen, insbes. wenn es der Richter ist, bei dem ca. 50 % aller Verfahren laufen.

Vermutlich verträgt er es nicht, wenn man ihm im Verfahren aufzeigt, dass er im Unrecht ist.
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  #10 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 21:44
V.I.P.
 
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AW: Empfangsbekenntnisse im Original ans Gericht?

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Aber man wundert und ärgert sich anfänglich schon über solche Drohungen, insbes. wenn es der Richter ist, bei dem ca. 50 % aller Verfahren laufen.

Vermutlich verträgt er es nicht, wenn man ihm im Verfahren aufzeigt, dass er im Unrecht ist.
Ojeoje. Da empfiehlt es sich aber vielleicht doch, ein freundliches Telefonat bzw. Gespräch zu führen und die Sache freundlich zu klären, ohne dass jemand unnötig sein Gesicht verliert.
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