Dies ist eine Diskussion zu Empfangsbekenntnisse im Original ans Gericht? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Empfangsbekenntnisse im Original ans Gericht? Den Grund vermochte er in der schriftlichen Aufforderung nicht zu nennen. Auf welcher Rechtsgrundlage darf das Gericht EBs im Original anfordern? |
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| AW: Empfangsbekenntnisse im Original ans Gericht? Wenn Du meinst: Original statt Fax - heutzutage regelmäßig gar nicht (mehr), § 174 Abs. 4 S. 2 ZPO.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Empfangsbekenntnisse im Original ans Gericht? Die Antwort ist natürlich vollkommen richtig. Allerdings kann das Gericht dann, wenn es Zweifel an der Richtigkeit des Faxes hat, das Original anfordern. Das ist nicht so ganz selten, da manche Anwälte EB`s auch taktisch verzögert übersenden, das kann dann aber zu einem Problem führen, wenn der Eingangsstempel oder -Vermerk schon dem zuständigen Mitarbeiter draufgesetzt wurde. Gruß Dea |
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| AW: Empfangsbekenntnisse im Original ans Gericht? Zitat:
Zitat:
Jedenfalls darf das Gericht dies nicht ohne Anhaltspunkte unterstellen, so viel Respekt verdient auch der RA. Im übrigen ist das Problem mit bereits abgestempelten EB-Formularen leicht zu lösen, weil das EB ja nicht formulargebunden ist.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Empfangsbekenntnisse im Original ans Gericht? Vorab zur Vermeidung von Missverständnissen: Ich war vorher selbst Anwalt und habe daher (iGz. nicht wenigen Kollegen) großen Respekt vor der Anwaltschaft. Wir haben halt, wie es sie überall gibt (auch bei uns), mal immer hier und da schwarze Schaafe. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Seit ich bei meinen paar Spezis Versäumnisurteile im Verhandlungstermin auch dann erlasse, wenn kein EB vorliegt (was der MünchKomm zulässt, da er das EB nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung der Ladung ansieht), bekomme ich dann später die EB`s doch und da haben die Daten des Eingangs (die einen Postlauf von über 4 Wochen voraussetzen würden, der auch immer nur dort vorkommt) manchmal schon ganz seltsame Schnörkel. Bisher habe ich die Originale noch nie angefordert (weshalb die VU`s dann nicht in gesetzlicher Weise ergangen sind, weil der verspätete Zugang im EB steht), aber Kollegen haben das schon gemacht. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Gruß Dea |
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| AW: Empfangsbekenntnisse im Original ans Gericht? Ich glaube, ich kann allem zustimmen. ![]() Wir haben insofern aneinander vorbeigeschrieben. Wenn man davon ausgeht, dass man das EB-Formular des Gerichts verwenden muss, dann können natürlich all die beschriebenen Probleme entstehen. Klar: Der Eingang wird sofort vermerkt. Wenn ich dann später den Eingang nach hinten verlegen und trotzdem das Formular nehmen will, muss ich es nachträglich abändern, das würde man auf dem Original Blatt des Gerichts dann sehen. Deshalb sende ich dann ein Fax und das Gericht hat ein Interesse am original. Soweit alles einleuchtend. Ich bin allerdings davon ausgegangen, dass jemand, der täuschen will, auch so schlau ist, die o. g. Probleme zu umgehen - sei es durch die Anweisung, auf EBen grundsätzlich den Eingang zunächst nur als "Schattenvermerk" anzubringen, sei es eben durch die grundsätzliche Verwendung eigener Formulare - wenn man mit dieser Prämisse meinen vorangegangenen Beitrag liest, ergibt er, denke ich, auch Sinn. In der Sache besteht m. E. Einigkeit.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Empfangsbekenntnisse im Original ans Gericht? Wir kriegen de EB im Anhang mit eingetragenem Geschäftszeichen und Aktenzeichen. Unterschrift drunter, Stempel drauf, weg damit. Die Anhaltspunkte gibt es praktisch nicht. Es kann vorgekommen sein, dass ein Beschluss Montag per Fax kam, Montag EB raus und Dienstag das ganze per Post, Dienstag EB raus. So dass 2 Unterschiedliche Daten auf 2 EBs zu einem Beschluss waren. Oder es wurde (sehr selten) mal ein EB nicht versandt. Das ist aber das schlimmste was passiert ist. Zumindest droht der Richter noch mit der Anwaltskammer, ohne auch nur irgendeinen Grund zu nennen. |
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| AW: Empfangsbekenntnisse im Original ans Gericht? Zitat:
Streit mit dem Richter sollte man sich vielleicht wirklich für wichtige Fragen aufsparen.
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| AW: Empfangsbekenntnisse im Original ans Gericht? Zitat:
Es wird auf den Hinweis zum Verfahrensrecht hinauslaufen und dann wird sich zurückgelehnt. Aber man wundert und ärgert sich anfänglich schon über solche Drohungen, insbes. wenn es der Richter ist, bei dem ca. 50 % aller Verfahren laufen. Vermutlich verträgt er es nicht, wenn man ihm im Verfahren aufzeigt, dass er im Unrecht ist. |
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| AW: Empfangsbekenntnisse im Original ans Gericht? Zitat:
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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