Dies ist eine Diskussion zu Eintragung Zwangssicherungshypothek innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Eintragung Zwangssicherungshypothek Durch Nichtberücksichtigung aller Zahlungen (die lt. B strittig sind) würde sich der im Urteil genannte Betrag um 75% reduzieren. Der Rechtsanwalt von A beantragt Aussetzung bis zum Berufungsprozess, was der gegnerische Anwalt nur gegen Sicherheitsleistung gewähren will. Dann kommt ohne Vorwarnung eine Nachricht vom Amtsgericht, dass B eine Zwangssicherungshypothek auf den hälftigen Grundstücksanteil von A eingetragen hat. Der Anwalt von A wusste davon genau so wenig wie A selbst, will dies prüfen und sich dann melden. Meine Frage: ist so etwas in dieser Form zulässig? Wäre sehr dankbar für eine Einschätzung.
__________________ Errare humanum est |
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| AW: Eintragung Zwangssicherungshypothek Warum nicht? Der Kläger hat doch einen vollstreckbaren Titel. |
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| AW: Eintragung Zwangssicherungshypothek |
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| AW: Eintragung Zwangssicherungshypothek A hat aber doch Berufung eingelegt und mit 99%-iger Sicherheit wird sich die Summe um mindestens 75% reduzieren. Hätte man dann nicht warten können anstatt gleich eine so schwerwiegende Maßnahme zu treffen? Könnte ja sein, A bezahlt dann diese Summe, dann steht eine überhöhte Summe im Grundbuch und wird ja hoffentlich wieder gelöscht?
__________________ Errare humanum est |
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| AW: Eintragung Zwangssicherungshypothek Natürlich hätte er warten können. Muss er aber nicht. |
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| AW: Eintragung Zwangssicherungshypothek Wie Clown. Hinzu kommt, daß der Streitwert des Verfahrens entweder EUR 1.250,- nicht übersteigt oder aber das Urteil sowieso nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Im ersten Fall ist der Schaden, den der Kläger durch eine Vollstreckung zu diesem Zeitpunkt evtl. verursacht (sollte das Berufungsurteil tatsächlich zugunsten des Beklagten ausfallen) überschaubar, im zweiten Fall dient die Hinterlegung der Sicherheitsleistung dazu, den Beklagten vor finanziellem Verlust durch die vorläufige Vollstreckung zu schützen. |
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| AW: Eintragung Zwangssicherungshypothek den Beklagten zu schützen finde ich gut... Eine Zwangssicherungshypothek sehe ich nicht gerade als Schutz an, denn wenn ich richtig informiert bin, kann der Kläger daraus doch auch eine Zwangsversteigerung erwirken. Oder täusche ich mich da? Wenn die Eintragung eine "Kann-Sache" ist und B auch hätte warten können, kann man sich vorstellen, dass in so was auch eine Menge negative Emotion steckt. In dem Fall können wir annehmen, dass der Streitwert über 20.000 € liegt.
__________________ Errare humanum est |
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| AW: Eintragung Zwangssicherungshypothek Zitat:
Dann ist es so, daß das Urteil nur gegen Sicherheitsleitung vollstreckbar ist. Diese Sicherheit muß der Kläger hinterlegen, bevor er vollstreckt. Entscheidet das Berufungsgericht anders als das erstinstanzliche, und sind dem Beklagten durch die Vollstreckung (die, nocheinmal, rechtlich völlig i.O. ist, auf "negative Emotionen" braucht kein Gläubiger Rücksicht zu nehmen) möglicherweise Schäden entstanden, dann dient die vom Kläger hinterlegte Sicherheit dazu, dem Beklagten diesen Schaden zu ersetzen. |
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| AW: Eintragung Zwangssicherungshypothek Verstehe ich jetzt nicht so richtig, sorry Inwiefern hinterlegt der Kläger eine Sicherheitsleistung, in dem er dem Beklagten eine Zwangssicherungshypothek eintragen lässt? Da kommt doch die Sicherheit vom Beklagten. Oder verstehe ich das jetzt vollkommen falsch?
__________________ Errare humanum est |
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| AW: Eintragung Zwangssicherungshypothek Ja. ![]() Schauen Sie mal in das Urteil. Dort steht im Tenor, nach der Kostenentscheidung, daß dieses Urteil für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ..... (entweder ein Eurobetrag oder ein prozentualer Anteil der ausgeurteilten Summe) vorläufig vollstreckbar ist. Das bedeutet, daß der Kläger vor Einleitung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme diesen Geldbetrag beim Amtsgericht hinterlegen muß. Ohne die Hinterlegung kann er keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, dies wird v. A. w. geprüft. Wozu die Sicherheit dient, hatte ich oben schon beschrieben. Beispiel: Der Kläger vollstreckt aus einem erstinstanzlichen Urteil. Das Berufungsgericht hebt das Urteil auf. Hat nun der Beklagte durch die Vollstreckung irgendeinen finanziellen Schaden erlitten, so kann er den Kläger hierfür in Anspruch nehmen. Sollte der Kläger aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage sein, dem Beklagten den Schaden zu ersetzen (sei es, weil er inzwischen pleite ist, sei es aus irgendwelchen anderen Gründen), so würde der Beklagte durch die Vollstreckung Nachteile erleiden. Die hinterlegte Sicherheit (=Geld!) dient dazu, den Beklagten vor diesem Szenario zu schützen. Er würde in Höhe seines Schadens durch die Sicherheitsleistung befriedigt werden. |
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