Dies ist eine Diskussion zu Einspruch im Mahnverfahren nach Ablauf der Frist? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Einspruch im Mahnverfahren nach Ablauf der Frist? A kauft bei B im Rahmen eines Privatverkaufs einen Artikel, die Kommunikation erfolgte per Mail. Das Geld wird überwiesen, der Artikel kommt aber nie an. Das Konto, auf das A das Geld überwiesen hat, gehört nach Aussage von B seiner Frau. A schickt eine "letzte Mahnung" auf die nicht reagiert wird und leitet das Gerichtliche Mahnverfahren gegen die Frau ein. Nach zwei Wochen erkundigt sich A beim Amtsgericht ob Widerspruch eingelegt wurde. Da kein Widerspruch eingelegt wurde, beantragt A den Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Der VB ist B am 01.08.2011 zugestellt worden. Nach Ablauf der zwei Wochen erkundigt sich A erneut, ob gegen den VB Einspruch eingelegt wurde. Da dies nicht der Fall ist, leitet A die Zwangsvollstreckung ein (PfÜB). Nachdem auf Basis des VB schon die Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde und schon eine Drittschuldnererklärung abgegeben wurde, erhält A plötzlich einen Brief des Amtsgerichts. In dem Brief steht, dass am 20.01.2012 in der Mahnsache Einspruch eingelegt wurde. Ist das überhaupt noch möglich? Mit Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung ist der VB doch rechtsgültig, oder? Liegt hier ein Fehler des Gerichts vor? Geändert von Bannane (01.02.2012 um 13:15 Uhr). Grund: Edit: Kleine Ergänzung |
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| AW: Einspruch im Mahnverfahren nach Ablauf der Frist? Ich vermute, es handelt sich vielleicht eher um eine "Erinnerung", also einen Rechtsbehelf gegen die Vollstreckungmaßnahmen, der gern auch Einspruch genannt werden kann. Genausogut kann aber auch tatsächlich noch ein Einspruch gegen den VB eingereicht worden sein, über den das AG schlichtweg im Rahmen der üblichen Schriftsatzweiterleitung informieren möchte. Dieser Einspruch wäre aufgrund Fristversäumnnis als unzulässig zurückzuweisen. Das würde ich erwidern.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Einspruch im Mahnverfahren nach Ablauf der Frist? Wurde keine Kopie des Einspruchsschreibens übersandt ? Ist der Einspruch nicht begründet ? Wie ? Wie erfolgte die Zustellung, evtl. durch Niederlegung ?
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Einspruch im Mahnverfahren nach Ablauf der Frist? Hallo Danke schonmal für die Antworten. Im beschriebenen Szenario steht im Schreiben des Mahngerichts nur, dass vom Antragsgegner Einspruch eingelegt wurde, weiterhin: Zitat:
Was wäre denn ein legitimer Grund für so eine "Erinnerung"? Prüft vielleicht erst das Prozessgericht die Rechtmässigkeit des Einspruchs? Immerhin steht nach der Nennung des Prozessgericht im Schreiben "Diesem Gericht bleibt die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten." Danke und Gruß Bannane |
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| AW: Einspruch im Mahnverfahren nach Ablauf der Frist? Die NAmensänderung deutet für mich darauf hin, dass evtl. ein Zustellkungsmangel vorliegt und die Fristen nicht in Gang gesetzt wurden. Nochmals: Zitat:
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Einspruch im Mahnverfahren nach Ablauf der Frist? Aus der Nachricht des Gerichts ergibt sich, dass Einspruch eingelegt wurde. Um eine Vollstreckungserinnerung o. ä. geht es also nicht. Das Prozessgericht prüft die Zulässigkeit (Fristwahrung) des Einspruchs von Amts wegen. Die Nachricht des Mahngerichts sagt also gar nichts über die Zulässigkeit des Einspruchs aus. Das prüft das Gericht, bevor es die Zulässigkeit prüft.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Einspruch im Mahnverfahren nach Ablauf der Frist? @Bannane Die Zustellungsurkunde des Vollstreckungsbescheides müßte aber doch vorliegen. Prüf mal nach, wie die Zustellung erfolgt ist.
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| AW: Einspruch im Mahnverfahren nach Ablauf der Frist? Danke für die Antworten. Eine Zustellungsurkunde liegt A nicht vor. Allerdings scheint die Zustellung durch Niederlegung erfolgt zu sein. Es kam zwischenzeitlich ein Schreiben des Prozessgerichts, in dem mitgeteilt wird, dass B Erinnerung eingelegt hat und per Beschluss die Pfändung bis auf Weiteres eingestellt wird. B schreibt in der Begründung, dass sie erst durch die Vollstreckungsmaßnahme Kenntniss vom Vollstreckungsbescheid erhalten habe. Der Bescheid wurde angeblich von im Haus wohnenden Verwandten (die den "alten" Namen von B führen) zur Post zurück gebracht da kein Emfänger mit dem Namen im Haus wohne. (Der Nachname hat sich wohl zwischenzeitlich geändert und wird angeblich seit Jahren nicht mehr geführt). Angeblich hat die Post den VB dann nicht an das Amtsgericht zurück geschickt. B behauptet A überhaupt nicht zu kennen. Wie hoch ist denn die Wahrscheinlichkeit, dass B damit durchkommt zu behaupten dass weder "letzte Mahnung" per Einschreiben, noch Mahnbescheid, noch Vollstreckungsbescheid eingegangen sind. Die Adresse stimmt. Der Nachname ja scheinbar nicht mehr, es muss wohl einen von C geführten Betrieb mit dem "alten" Nachnamen an der Adresse geben. Bin mal gespannt was da jetzt entschieden wird... :/ Geändert von Bannane (04.02.2012 um 20:27 Uhr). Grund: Ergänzung |
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| AW: Einspruch im Mahnverfahren nach Ablauf der Frist? Es ist noch unklar, was niedergelgt wurde. Der Mahnbeschied oder der Vollstreckungsbescheid. Während der Mahnbescheid vom Gericht zugestellt wird, erfolgt die Zustellungs des Vollstreckungsbescheides auf Veranlassung des Gläubigers, meistens durch einen Gerichtsvollzieher zusammen mit der ersten Vollstreckungshandlung. Gibt es denn kein Pfändungsprotokoll darüber oder ist gleich ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt worden ? Wenn die Zustellung des Mahnbescheides nicht ordnungsmäßig war, beginnt das Verfahren von vorn. Es ist also zu prüfen, ob und was nicht ordnungsgemäß gelaufen ist. Stimmen der Name des Schuldners auf dem Mahnbescheid ?
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| AW: Einspruch im Mahnverfahren nach Ablauf der Frist? Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid wurden beide vom Gericht zugestellt. Ich hoffe ich habe hier den Begriff "Niederlegung" nicht falsch verstanden... Der Name auf beiden ist noch der alte Nachnahme, da dieser Name im Email-Kontakt zum eigentlichen "Verkauf" genannt wurde. Der "neue" Nachname war A zwar als der Nachname des Ehepartners von B bekannt, aber die Emails waren mit den "alten" Namen "unterschrieben". Da ja A ja die Kontonummer kennt, auf die das Geld ursprünglich überwiesen hat, wurde auf Basis dieser Kontonummer ein PfÜB beantragt. |
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