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Einseitige Erledigungserklärung

Dies ist eine Diskussion zu Einseitige Erledigungserklärung innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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Alt 02.02.2012, 16:26
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Einseitige Erledigungserklärung

Ich beschäftige mich gerade im Rahmen des Studiums mit möglicher Konstellation der Erledigung in der Hauptsache.

Folgender beispielhafter Sachverhalt:

Sofern ein Beklagter nach Zusendung des Beschlusses durch das Gericht lediglich leistet, um die Zwangsvollstreckung abzuwenden, da eine Niederlage durch den Beschluss ersichtlich ist, der Kläger sicherheitshalber und vorsorglich eine einseitige Erledigungserklärung in der Hauptsache erklärt, um eine Niederlage des Prozess abzuwenden, inwieweit findet dieser Gesamtvorgang bei der Prüfung der einseitigen Erledigungserklärung durch das Gericht Berücksichtigung? Oder müsste hier das Gericht sogar darauf hingewiesen werden?

Ist es möglich, dass keine Erledigung vorliegen würde, wenn der Beklagte nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlt/leistet? Und ist dieses vom Gericht notwendigerweise und verpflichtend zu prüfen? Ist es weiter vom Gericht zu bewerten, ob die einseitge Erledigungserklärung durch den Kläger nur prozesstaktisch abgegeben wurde, um die Klage nicht unbegründet werden zu lassen durch die plötzliche Leistung des Beklagten auf Grundlage der Ersichtlichkeit einer kommenden Niederlage ?

Ich danke für Antworten und Rat.
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Alt 03.02.2012, 00:45
V.I.P.
 
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AW: Einseitige Erledigungserklärung

Zitat:
Zitat von Allan Shore Beitrag anzeigen
Sofern ein Beklagter nach Zusendung des Beschlusses durch das Gericht lediglich leistet, um die Zwangsvollstreckung abzuwenden, da eine Niederlage durch den Beschluss ersichtlich ist
Welcher Beschluss? Zwangsvollstreckung aus welchem Titel?

Einseitige Erledigerklärungen beenden den Rechtsstreit nicht. Wenn der Beklagte nicht auch für erledigt erklärt, kommt es zum Erledigungsrechtsstreit, in dem das Gericht prüft, ob der Anspruch ursprünglich begründet oder von vornherein unbegründet war. War er unbegründet, kann der ursprüngliche Beklagte anschließend vom ursprünglichen Kläger die Zahlung zurückverlangen und ggf. einklagen.
__________________
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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