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Eigentumsanspruch gegenüber Besitzer durchsetzen

Dies ist eine Diskussion zu Eigentumsanspruch gegenüber Besitzer durchsetzen innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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Alt 30.03.2011, 11:26
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Eigentumsanspruch gegenüber Besitzer durchsetzen

Hallo liebe Leute,
ich hoffe der Titel ist inhaltlich korrekt. Auf jedenfall soll er eine Überschrift zu folgendem Szenario sein:

Mal angenommen Person E (Eigentümer) überlässt Person B (dem zu Folge der neue Besitzer) auf unbefristete Zeit einen Gegenstand.

Jetzt möchte Person E diesen jedoch wiedergeben und Fordert B nach §985 BGB zur Herausgabe des Gegenstandes auf. Dieser kommt der Aufforderung nicht nach. Auch mehrere Erinnerungen sind fruchtlos.

Welche juristischen Wege kann E nun gehen?
Gibt es außer einem Rechtsanwalt, der auch nur schriftlich "Druck machen" aber konkret nichts erreichen kann noch andere Wege?

E hat Angst, dass ein Rechtsanwalt nur zusätzliche Kosten verursacht, die bei B nicht eintreibbar sind. Daher sollte E den erfolgsversprechenden Weg persönlich begehen.
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  #2 (permalink)  
Alt 30.03.2011, 12:22
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AW: Eigentumsanspruch gegenüber Besitzer durchsetzen

Zitat:
Zitat von Maik87 Beitrag anzeigen
Daher sollte E den erfolgsversprechenden Weg persönlich begehen.
E kann grundsätzlich auch ohne Hilfe eines Anwaltes gegen den B auf Herausgabe der Sache klagen. Dies jedenfalls dann, wenn der Rechtsstreit vor dem Amtsgericht geführt wird (kommt auf den Wert der Sache = Streitwert an). Allerdings muß er die Verfahrenskosten (Gerichtskosten) vorstrecken.

Eine andere Möglichkeit sehe ich nicht, insbesondere kann der E kein Mahnververfahren betreiben (falls das eine Überlegung gewesen sein sollte).
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  #3 (permalink)  
Alt 30.03.2011, 16:00
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AW: Eigentumsanspruch gegenüber Besitzer durchsetzen

Zitat:
Zitat von Seehas Beitrag anzeigen
E kann grundsätzlich auch ohne Hilfe eines Anwaltes gegen den B auf Herausgabe der Sache klagen. Dies jedenfalls dann, wenn der Rechtsstreit vor dem Amtsgericht geführt wird (kommt auf den Wert der Sache = Streitwert an). Allerdings muß er die Verfahrenskosten (Gerichtskosten) vorstrecken.

Eine andere Möglichkeit sehe ich nicht, insbesondere kann der E kein Mahnververfahren betreiben (falls das eine Überlegung gewesen sein sollte).
Eine ganz normale zivilrechtliche Klage vor dem Amtsgericht?

"Der Beklagte ist zur Herausgabe des oben näher bezeichneten Gegenstandes zu verurteilen..."?

Richtet sich der Streitwert nach dem Wert des Gegenstandes selbst oder werden auch hier Kosten berücksichtigt, die entstehen würden, wenn exakt dieser Gegenstand nicht wieder zurück zu erlangen wäre? Als Beispiel würde mir hier ein Schlüssel einer Schließanlage einfallen. Der Schlüssel selbst kostet meinetwegen 50 Euro, der Austausch der gesamten Schließanlage kann jedoch einige Tausend Euro kosten.

Nein, ein Mahnverfahren wäre nicht in Erwägung gezogen worden, da dieses ja nur für finanzielle Forderungen genutzt werden kann.
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