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Eidesstattliche Versicherung/Vermögensverzeichnis

Dies ist eine Diskussion zu Eidesstattliche Versicherung/Vermögensverzeichnis innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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Alt 26.11.2011, 16:05
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Question Eidesstattliche Versicherung/Vermögensverzeichnis

Ich habe eine Frage in Sachen EV/Zwangsvollstreckung.

Die Sachlage: Ein Termin zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung wurde anberaumt. Der Streitwert beträgt ca. 350 Euro. Der Schuldner lebt momentan von ALG II. Der einzige Sachwert ist ein Laptop, ca. 3 Jahre alt, mit defektem Akku, beschädigtem Netzteil und verschlissenem Prozessorlüfter. Der geschätzte Restwert aufgrund der Mängel ist ca. 100 Euro.

Nun meine Frage: Kann sich der Schuldner mit Verweis auf einen Beschluss des VG Gießen vom 08.07.2011 (8 L 2046/11), in dem es heißt...

"Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 27.02.2008 (1 BvR 370/07, BVerfGE 270, 274, 303) entschieden, die jüngere Entwicklung der Informationstechnik habe dazu geführt, das informationstechnische Systeme allgegenwärtig und ihre Nutzung für die Lebensführung vieler Bürger von zentraler Bedeutung seien. Dem hat sich das Oberlandesgericht München (B. v. 23.03.2010, 1 W 2689/09, BayVBl. 2010, 546, 547) in der Sache im Wesentlichen angeschlossen, indem es ausführt, es sei diskutabel, dass die ständige Verfügbarkeit eines Computers im Privathaushalt mittlerweile zum notwendigen Lebensbedarf gehöre.

Auch wenn die Rechtsprechung insoweit noch nicht zu einer einhelligen Ansicht gefunden hat, geht die beschließende Kammer mit Blick auf die zuvor genannten Entscheidungen davon aus, dass Computer und Laptops nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbar sind."

...auf §807 ZPO Absatz 2 berufen, in dem es heißt...

"Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt."

...und den Laptop nicht im Vermögensverzeichnis mit angeben? Er handelt in diesem Fall schließlich "nach bestem Wissen und Gewissen", denn eine Austauschpfändung kommt nach Ermessen des Schuldners bei dem geringen Restwert der Sache nicht in Betracht.

Danke für eure Ratschläge!
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eidesstattliche versicherung, vermögensverzeichnis

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