Dies ist eine Diskussion zu Diebstahl von Steinen innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Diebstahl von Steinen Es wurde ein Einfamilienhaus mit Grundstück gemietete. Der Vermieter entnimmt dem Vorgarten Pflastersteine, lässt sie gestapelt auf dem gemieteten Grundstück des Mieters und pflanzt an der Stelle Gras. Die Steine verbleiben dort fast 4 Monate und setzen langsam Moos an. Nun ist einer der fiktiven Mieter auf die Idee kommen, dass die Steine ja zum Grundstück des Mieters gehören und somit auf dem Grundstück genutzt werden dürfen. Der fiktive Mieter verkleidet damit locker und ohne Mörtel oder dergleichen seine Holzblumenkübel im Vorgarten, wenige Meter von der stelle entfernt auf der sie lagerten. Promt bekommt der Mieter einen Brief vom Vermieter indem der Mieter aufgefordert wird die Steine zurückzulegen und zu Kündigen. (Hier war das Mitverhältnis bereits zerrüttet, da der Vermieter das Haus verkaufen will und ständig Gründe sucht den Mieter raus zuwerfen) Sollte der Mieter diesem Angebot nicht nachkommen, würde der Mieter wegen "Störung des Hausfriedens durch Diebstahl von Eigentum des Vermieters" angeklagt werden. Nun also die Fragen: Ist der Vermieter vermutlich im Recht oder der Mieter? Ich denke dass vor allem der Vorsatz nicht geltend gemacht werden kann, da der Mieter dachte, die Steine gehörten zum Grundstück... Außerdem würde ich sagen, dass die Vermieterin sich der Steine entledigt hat, weil sie sie einfach auf das Mietergrundstück abgestellt hat, auf das sie ja kein Zugriff hat ohne um Erlaubnis zu bitten. Um eure Meinung würde ich euch bitten und danke euch im Vorraus. Müller Geändert von Müller56 (20.04.2011 um 12:18 Uhr). |
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| AW: Diebstahl von Steinen Lassen wir mal die strafrechtliche Seite unbetrachtet: es ist doch unbestritten, dass die Steine Eigentum des Vermieters sind und der Mieter kein Recht hat, sie dergestalt zu benutzen (eine Dereliktion ist hier abwegig). Mit welchem Recht meint dann der Mieter, die Eigentumsstörung des Vermieters weiter fortsetzen zu dürfen? Es ist doch ganz klar, dass die Steine wieder dahin müssen, wo sie herkamen. |
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| AW: Diebstahl von Steinen Hallo Danke erstmal für Ihre fixe Antwort!!! Es geht nicht darum die Steine zu behalten. es geht darum, dass der Mieter nicht wegen Diebstahls angeklagt werden will, weil es 1. nicht böswillig war, 2. die Steine nur wenige Meter weiter zur Gestaltung des Grundstücks gelegt wurden, 3. der Vermieter fordert dass der Mieter die Wohnung verlässt, also kündigt und ansonsten eine Klage angedroht wird. Wäre diese Erfolgreich würde der Vermieter ja kündigen dürfen. Daher die Frage. Wieso ist eine Dereliktion abwegig? Jemand stellt seine alten Steine auf ein Grundstück, auf das er keinen Zugang hat, weil es vermietet ist, und klagt dann, dass man seinen Gewahrsam gebrochen hat, weil die Steine kurzfristig anders angeordnet wenige Meter weiter genutzt wurden? Es wurde ja nichtmal, mehr als zuvor, der Zugang des Besitzers zu den Steinen verwehrt. Die Steine befinden sich, in der Geschichte, längst wieder an der alten Stelle. Der Mieter hat nicht mit Diebstahlabsicht gehandelt, sondern dachte, fiktiv natürlich, dass die Steine zum Grundstück gehören, zumal sie vorher im Boden des gemieteten Grundstücks verbaut waren und nach dem Ausbau einfach liegen gelassen worden sind. |
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| AW: Diebstahl von Steinen Zitat:
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| AW: Diebstahl von Steinen Zitat:
Einen Diebstahl anzunehmen: § 242 StGB (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen,... ist in diesem Beispiel völliger Unsinn. Es wurde niemandem etwas weggenommen und es hat niemand die Absicht gehabt sich etwas zuzueignen. Damit ist m.E. die Androhung der Kündigung, wenn man sie auch als Abmahnung betrachten kann, vom Tisch. Ein wirklicher Kündigungsgrund nach § 543 BGB ist nicht gegeben. Übrigens: Für den Vermieter gilt, dass er sich mindestens 24 Stunden vor betreten des Grundstücks mit dem Mieter terminlich abzusprechen hat. Sonst begeht er Hausfriedensbruch § 123 StGB. ![]() Der fiktiven Vermieterin ist anzuraten sich daran zu erinnern, dass sie mit der Vermietung den Besitz am Mietobjekt aufgegeben hat und der Mieter das Hausrecht besitzt. OT: Mann oh Mann, so etwas schon am frühen Morgen. |
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| AW: Diebstahl von Steinen "Einen Diebstahl anzunehmen: § 242 StGB (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen,... ist in diesem Beispiel völliger Unsinn.Es wurde niemandem etwas weggenommen und es hat niemand die Absicht gehabt sich etwas zuzueignen." (Ron-Wide) Genau. Und einen fahrlässigen Diebstahl kennt unser StGB nicht. "...Sonst begeht er Hausfriedensbruch § 123 StGB." (ebenda) Ja, aber doch nicht automatisch, sondern erst nach unterlassungsaufforderungswidrigem Betreten, oder ? |
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