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Beweisanforderungen/-würdigung

Dies ist eine Diskussion zu Beweisanforderungen/-würdigung innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 09.11.2011, 18:03
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Beweisanforderungen/-würdigung

Hallo zusammen,

Thema Beweisanforderungen.

Klar, dass die Partei, die den Beweis erbringen muss, die Beweise vorlegt, die Gegenpartei dann reagiert usw. usf.

Wie sieht es aber mit den Anforderungen an die Beweise aus. Hat eine klagende Partei höhere Anforderungen zu erfüllen, z.B. in Form von schriftlichen Nachweisen und bei der Beklagten Partei reichen Tatsachenbehauptungen?

Wie sieht es rechtlich aus, wenn ein Gericht generell die Höhe der Anforderungen in der Argumentation z.L. einer Partei auslegt und die andere bevorzugt?
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  #2 (permalink)  
Alt 10.11.2011, 10:01
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AW: Beweisanforderungen/-würdigung

Hallo mybutterfly,

wenn ich mich recht erinnere, richten sich die Anforderung nach dem jeweiligen Vortrag der Gegenpartei. Ist eine Partei beweisbelastet, kann sie sich der in der ZPO vorgesehenen Beweismittel bedienen (und muss dies ohnehin nur im Bestreitensfalle der Gegenpartei überhaupt), um den vorgetragenen Lebenssachverhalt zu untermauern. Die Gegenpartei hat sich an der Tiefe des Vortrags im Schriftsatz des Gegners zu orientieren, weswegen auch der oft gelesene Satz "was nicht ausdrücklich zugestanden ist, gilt als bestritten" in Schriftsätzen wenig aussagekräftig ist.
Wenig hilfreich wäre zB, einem Schriftsatz des Klägers, in dem 5 Urkunden, 4 Zeugen und ein Sachverständigengutachten einen Vorgang belegen mit einem Schreiben entgegenzutreten dass lautet: "Dies war nicht so. Beweis: Parteivernehmung des Beklagten"
Im Hinblick auf die Beweiswürdigung obliegt es dem Gericht, ob es einen Lebensvorgang als erwiesen ansieht, um hieran dann Rechtsfolgen zu knüpfen. Es ist anerkannt, dass ein letzter Zweifel wohl nie ausgeräumt werden kann (man kann im Grunde jedes Beweismittel fälschen, jeden Zeugen bestechen o.ä.), dass Gericht muss nur zur Überzeugung kommen, dass es selbst einen Vorgang als bewiesen ansieht.

Sofern eine Begünstigung der Gegenpartei vorliegt, kann man an einen Befangenheitsantrag denken.

Viele Grüße
Seitenbacher
moriarty, Casa and mybutterfly like this.
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  #3 (permalink)  
Alt 10.11.2011, 16:12
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AW: Beweisanforderungen/-würdigung

Hallo Seitenbacher,

erst mal vielen Dank.

D.h. wenn die klagende Partei (A) ein schriftliches Beweisstück hat und die Beklagten (B) lediglich eine Aussage zu Protokoll geben, in der das Gegenteil behauptet wird, ist das nicht ausreichend.
Das Gericht würdigt jedoch die Aussage von B stärker als die (mehrfachen) Beweise von A.

Zudem wertet das Gericht eine Aussage von A, die die rechtliche Relevanz der konkreten Beweise untermauert und durch gängige Rechtsprechung bekannt ist, mit einer bagatellisierenden Antwort ab.

Des weiteren weicht das spätere Protokoll von den tatsächlichen Gegebenheiten ab. Im Termin lediglich allgemein getroffene Aussagen von B (für B positive) erscheinen später mit Details im Protokoll, die nicht im Termin gefallen sind. Belastende Aussagen von B erscheinen plötzlich als positive Aussagen, also als Umkehrung der tatsächlichen Gegebenheiten.
Ausführliche Aussagen von A wurden lediglich als allgemeine Feststellung wiedergegeben.

Beweis nicht möglich, da es ja keine Videoaufzeichnung des Termins möglich ist. In der Akte existiert kein Hinweis wie plötzlich diese Aussagen ins Protokoll kamen.

Wie ist das zu bewerten?
Was kann man tun?
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  #4 (permalink)  
Alt 10.11.2011, 16:32
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AW: Beweisanforderungen/-würdigung

Hallo mybutterfly,

es muss nicht zwangsläufig ein Schriftstück eine größeren Beweiskraft als eine Aussage aufweisen, wobei teilweise angenommen wird, dass die Parteivernehmung als schwächster Beweis gelten soll (die Partei wird wohl zwangsläufig den Aussage eine subjektive Färbung geben). Wenn das Gericht rechtsfehlerfrei die Beweise gewürdigt hat, und im Zuge dessen zu einer Entscheidung gelangt ist, so ist dies grundsätzlich vorerst hinzunehmen; es besteht aber die Möglichkeit, im Wege eines Rechtsmittels den Instanzenzug zu beschreiten. Es scheint mir jedoch ungewöhnlich, dass ein Protokoll verfälscht (?) in die Akte gelangen sollte. Zur grundsätzlichen Parteilichkeit des Richters bleibt zu sagen, dass teilweise eine von der eigenen Rechtsauffassung abweichende Auffassung des Gerichts als parteilich oder ungerecht aufgefasst werden könnte.

Viele Grüße
Seitenbacher
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  #5 (permalink)  
Alt 10.11.2011, 18:02
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AW: Beweisanforderungen/-würdigung

Das Gericht hat sich während des Termins geweigert auch nach Aufforderung rechtsrelevante Aussagen von A ins Protokoll aufzunehmen.

Die Differenzen zwischen Termin und Protokoll sind nach reiflicher Überlegung aufgefallen, in Abstimmung mit anderen Prozessbeteiligten.

Stimmt, eine von der eigenen Meinung andere Rechtsauffassung kann schnell Parteilichkeit vermuten lassen.

Objektiv würde ich sagen, dass das Gericht neutral beide Seiten zu hören hat, beiden Seiten Gehör gibt und die Anforderungen an die Beweise gleich zu stellen hat.
Geschieht das generell zu Gunsten einer Seite, kann man dann lediglich von "Beweiswürdigung" des Gerichts sprechen?

Also wir wären hier bei den Beweisanforderungen und der Gewichtung der Anhörung der Parteien. Bei der Beweiswürdigung ist Parteilichkeit wohl ganz schwer nachzuweisen.

Dennoch bleibt das Problem des Beweises dieser Tatsache.

Ein Protokoll ist dafür nicht geeignet. Außerdem steuert das Gericht selbst die Aufnahme ins Protokoll, wie in diesem Fall.
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  #6 (permalink)  
Alt 11.11.2011, 09:57
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AW: Beweisanforderungen/-würdigung

Hallo mybutterfly,
die geschilderte Vorgehensweise ist mir selbst noch nicht unter gekommen. Selbst bei eindeutigen Querolanten war das Gericht bisher stets angemessen in seiner Vorgehensweise.
Sofern das Gericht eine Partei nicht anhört, verstößt es gegen das Gebot rechtlichen Gehörs; nicht jedoch sofern es die Aussage der Partei würdigt (auch für unerheblich oder überflüssig befinden ist würdigen).
Ich teile deine Auffassung dahingehend, dass die hier vermutete Parteilichkeit schwer nachweisbar ist. Das Protokoll wurde doch auch sicher bezüglich der Aussagen aufgezeichnet, vorgelesen und genehmigt?
Viele Grüße
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  #7 (permalink)  
Alt 11.11.2011, 10:12
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AW: Beweisanforderungen/-würdigung

nein. Diktat erfolgte durch das Gericht, kein weiteres Vorlesen und Genehmigen der Parteien des Protokolls.

Im Gegenteil, A hat um dringende Aufnahme bestimmter Aussagen während der Verhandlung gebeten. Das Gericht hat die Aufnahme dieser Informationen ausdrücklich abgelehnt. Dementsprechend allgemein und nicht aussagekräftig ist das Protokoll in Bezug auf A später ausgefallen, aber detailliert für B, mit Informationen, die gar nicht gefallen sind oder gar umgekehrt wurden.

Wenn später ein Urteil auf dieser Grundlage stattfindet, was aufgrund der gesamten Vorgehensweise nicht unwahrscheinlich ist, ist Parteilichkeit des Gerichts kaum nachweisbar.
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  #8 (permalink)  
Alt 11.11.2011, 12:35
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AW: Beweisanforderungen/-würdigung

Zitat:
Zitat von mybutterfly Beitrag anzeigen
Im Gegenteil, A hat um dringende Aufnahme bestimmter Aussagen während der Verhandlung gebeten. Das Gericht hat die Aufnahme dieser Informationen ausdrücklich abgelehnt.
Ich nehme an, es geht in dem fiktiven Bsp. um einen Zivilrechtsfall, evtl um Schadensersatzansprüche?
Und A ist Anwalt oder vertritt sich der Anspruchsteller selbst?
Letzterer kann ohne juristische Kenntnisse nicht genau beurteilen, ob für einen möglichen Schadensersatzanspruch bestimmte Aussagen (ir)relevant sind. Das Gericht wird dann "filtern".
__________________
PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht.
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  #9 (permalink)  
Alt 11.11.2011, 23:14
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AW: Beweisanforderungen/-würdigung

M.E. hat der Richter alles aufzunehmen, was die Parteien aufgenommen haben wollen.

Andernfalls wäre das gem. http://dejure.org/gesetze/ZPO/160.html ein Beschluss?

Zitat:
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
Entsprechend gilt auch § 162 ZPO.



Notfalls ist ein Protokollant hinzuzuziehen und hat ein Wortprotokoll anzufertigen.




Korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege.
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