Dies ist eine Diskussion zu Beschwerde über einen Richter wegen rügbarer Verfahrensmängel innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Beschwerde über einen Richter wegen rügbarer Verfahrensmängel Frage: Grundsätzlich möglich z. B. Dienstaufsichtsbeschwerde. Welche Form muß dabei eingehalten werden. Genügt ein einfacher Brief oder muß übers Konsulat zugestellt werden ? An wen muß adressiert werden ? |
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| AW: Beschwerde über einen Richter wegen rügbarer Verfahrensmängel Der Rechtsbehelf der Dienstaufsichtsbeschwerde ist grundsätzlich frist- und formlos einlegbar, eine Zustellung über das Konsulat ist nicht erforderlich. Bei rügbaren Verfahrensmängeln wäre aber vorrangig ein Rechtsmittel zu prüfen oder aber die Gehörsrüge nach § 321a ZPO...
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Beschwerde über einen Richter wegen rügbarer Verfahrensmängel |
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| AW: Beschwerde über einen Richter wegen rügbarer Verfahrensmängel Dann steht die Dienstaufsichtsbeschwerde offen, Kriterien siehe oben.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Beschwerde über einen Richter wegen rügbarer Verfahrensmängel Was hat sich denn eine Nichtbeteiligte zu beschweren?
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| AW: Beschwerde über einen Richter wegen rügbarer Verfahrensmängel |
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| AW: Beschwerde über einen Richter wegen rügbarer Verfahrensmängel Der Richter soll dazu von Amts wegen verpflichtet sein? Im Zivilprozess? Nein. Man muss die NIchtigkeit des Vertrages schon aus Tatsacehn ableiten können,d ie die Partei vorzutragen hat. Dies resultiert aus dem Beibringungsgrundsatz des Zivilprozesses. "Ne ultra petita" spielt dabei keine Rolle, was dies hier zu suchen hat, ist unklar. Es handelt sich dabei allein um den Grundsatz, dass der Richter nicht mehr zusprechen darf, als beantragt wurde.
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