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Beschwerde über einen Richter wegen rügbarer Verfahrensmängel

Dies ist eine Diskussion zu Beschwerde über einen Richter wegen rügbarer Verfahrensmängel innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 01.12.2008, 18:34
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Beschwerde über einen Richter wegen rügbarer Verfahrensmängel

Eine im Ausland lebende Person möchte sich über die Prozessführung eines Amtsrichters beschweren, da offensichtlich rügbare Verfahrensfehler begangen wurden.

Frage: Grundsätzlich möglich z. B. Dienstaufsichtsbeschwerde.

Welche Form muß dabei eingehalten werden. Genügt ein einfacher Brief oder muß übers Konsulat zugestellt werden ?

An wen muß adressiert werden ?
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  #2 (permalink)  
Alt 01.12.2008, 20:27
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AW: Beschwerde über einen Richter wegen rügbarer Verfahrensmängel

Der Rechtsbehelf der Dienstaufsichtsbeschwerde ist grundsätzlich frist- und formlos einlegbar, eine Zustellung über das Konsulat ist nicht erforderlich.

Bei rügbaren Verfahrensmängeln wäre aber vorrangig ein Rechtsmittel zu prüfen oder aber die Gehörsrüge nach § 321a ZPO...
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  #3 (permalink)  
Alt 01.12.2008, 22:56
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AW: Beschwerde über einen Richter wegen rügbarer Verfahrensmängel

Was ist wenn die Person aber keine Partei ist, sondern sich unabhängig von der Klägerin über den Richter beschweren möchte ?
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  #4 (permalink)  
Alt 02.12.2008, 09:48
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AW: Beschwerde über einen Richter wegen rügbarer Verfahrensmängel

Dann steht die Dienstaufsichtsbeschwerde offen, Kriterien siehe oben.
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  #5 (permalink)  
Alt 02.12.2008, 10:40
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AW: Beschwerde über einen Richter wegen rügbarer Verfahrensmängel

Was hat sich denn eine Nichtbeteiligte zu beschweren?
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Alt 02.12.2008, 14:03
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AW: Beschwerde über einen Richter wegen rügbarer Verfahrensmängel

Der Nichtbeteiligte möchte sich wegen des Richters beschweren weil der übersehen hat einen Vertrag für nichtig zu erklären, obwohl der Richter von Amts wegen dazu verpflichtet wäre ( ultra petita )

Ist dazu eine Sachaufsichtsbeschwerde geeingeter ?
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  #7 (permalink)  
Alt 02.12.2008, 16:08
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AW: Beschwerde über einen Richter wegen rügbarer Verfahrensmängel

Der Richter soll dazu von Amts wegen verpflichtet sein? Im Zivilprozess? Nein. Man muss die NIchtigkeit des Vertrages schon aus Tatsacehn ableiten können,d ie die Partei vorzutragen hat. Dies resultiert aus dem Beibringungsgrundsatz des Zivilprozesses.

"Ne ultra petita" spielt dabei keine Rolle, was dies hier zu suchen hat, ist unklar. Es handelt sich dabei allein um den Grundsatz, dass der Richter nicht mehr zusprechen darf, als beantragt wurde.
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