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Berichtigung des Tenors eines Urteils?

Dies ist eine Diskussion zu Berichtigung des Tenors eines Urteils? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 18.08.2011, 14:43
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Berichtigung des Tenors eines Urteils?

Hallo zusammen,

ich stelle mir gerade folgende Frage:

Gehen wir davon aus, das ein Kläger die Duldung zur Sperrung eines Zählers mit der ZNR: 0815-0815 beantragt hat. Kläger obsiegt und erhält am 14.07.2011 ein vorläufig vollstreckbares Urteil. Im Tenor des Urteils steht: "1. Der Beklagte wird verurteilt die Sperrung des Zählers mit der ZNR: 0815-5180 zu dulden."

Dem Gericht, dem Kläger und auch dem Beklagten fällt nicht auf, das im Tenor von ZNR: 0815-5180 und nicht vom (den vom Kläger in der Klageschrift) ZNR: 0815-0815 geurteilt wurde. Das Vollstreckungsurteil für die ZNR: 0815-5180 ist für den Kläger nutzlos.

Zudem fehlt dem Vollstreckungsurteil die Rechtsmittelbelehrung (wahrscheinlich, weil das Gericht ohnehin davon ausgegangen ist, das das Urteil Rechtsmittelfähig ist und daher davon abgesehen hat die Zulassung von Rechtsmitteln auszusprechen).

Folgende Fragen habe ich:

1. Kann der Kläger nun gemäß §319 ZPO beantragen, den Tenor des Urteils zu berichtigen, das die Sperre der ZNR: 0815-0815 geduldet werden soll?

2. Sind die Fristen für eine Urteilsberichtigung im Tenor nicht schon abgelaufen bzw. nach welchen Fristen wird bemessen?

3. Ist die Änderung der ZNR: 0815-5180 auf ZNR: 0815-0815 nicht viel mehr, als nur eine "kleine Berichtigung" (im Sinne von offensichtlichen Unrichtigkeit zb. Schreibfehler), schliesslich ist das "Ziel" für das Urteil ja ein anderes (dh: ein anderer Zähler) und daher von wesentlichen Belang?

3.a. Kann man denn überhaupt noch von einer offensichtlichen Unrichtigkeit (Schreibfehler) sprechen, wenn das weder Gericht, Kläger und Beklagte garnicht gemerkt haben und erst 1 Monat später dem Kläger sowas auffällt?

4. Kann, aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung, überhaupt eine Berichtigung durch Klägerseite überhaupt beantragt werden?

5. Wie sieht der Antrag für eine Berichtigung überhaupt aus bzw. welche Vorraussetzungen und Form müssen eingehalten werden bzw. muss ein solcher Antrag begründet werden?

6. Und eine (lustige) Frage: Wenn der Kläger schreibt: "Kläger beantragt den Tenor des beiliegenden Urteils dahingegend zu berichtigen, das der Beklagte gem. Klageantrag vom 17.03.2011 die Duldung des Zählers mit der Nummer 0815-0815 zu dulden hat." müsste das Gericht nicht dann mit einem Beschluss den Tenor des Urteils nciht dahingehend wie folgt ändern: "1. Der Beklagte wird verurteilt die Duldung des Zählers mit der ZNR: 0815-0815 zu dulden."?

6.a. Oder darf sich das Gericht nur die ZNR rauspicken und die gewünschte Duldung des Zählers 0815-0815 zu dulden" einfach ausschliessen bzw. übersehen? Schliesslich begehrt der Kläger durch sein Antrag, das der Kläger den ZNR: 0815-0815 zu dulden hat und ja ebenfalls nur den "Tenor" betrifft.

7. Welche Behelfe/Mittel ect. pp. könnte der Beklagte einlegen (sofortige Beschwerde)?

8. Was wäre eure theoretische Empfehlung, auf was sich der Beklagte (zb. bei einer sofortigen Beschwerde) berufen sollte?

9. Muss oder kann vor einem Beschluss, der den Tenor des Vollstreckungsurteils berichtigt, der Beklagte angehört werden.

10. Kann der Beklagte ebenfalls einen Antrag einreichen, das der Tenor im Sinne des Punkt 6. entsprechend des Antrags des Klägers auf "Duldung des Zählers mit der ZNR: 0815-0815 zu dulden." zu berichtigen?

10.a. Muss oder kann dafür der Kläger (ähnlich wie in Punkt 9.) angehört werden?

Beste Grüße

Phoenics

PS: Ich weiss, total trockende Materie - und "Urteilsberrichtigungen" kommen in der Praxis eher selten vor... aber Interessant, das mal durchzuspielen, was möglich wäre. Erstrecht, wenn der Kläger ebenfalls nicht mehr die Sperrung, sondern plötzlich die Duldung des Zählers beim Beklagten will... hrhrhr

Nachtrag Punkt 9., 10. und 10.a.

Geändert von Phoenics (18.08.2011 um 23:22 Uhr).
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Alt 24.08.2011, 04:43
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Question AW: Berichtigung des Tenors eines Urteils?

Einmal kurz reingefragt: Hat denn keiner Ideen oder Vorschäge?

Phoenics
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Alt 24.08.2011, 08:54
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AW: Berichtigung des Tenors eines Urteils?

Ich kapier es net ganz, würde aber jetzt einfach mal behaupten das das ein Tippfehler der Schreibdame ist und deswegen mal im Gericht anrufen. Es ist ja nur die Nummer falsch, oder?

So was kommt durchaus öfter mal vor, kann Dir da mal meine ganzen Beschlüsse zeigen. Da enden Sätze im Nichts, Antragssteller und Antragsgegner werden verwechselt usw.
__________________
Zitat:
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  #4 (permalink)  
Alt 24.08.2011, 09:06
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Wink AW: Berichtigung des Tenors eines Urteils?

Zitat:
Zitat von Angelito Beitrag anzeigen
Ich kapier es net ganz, würde aber jetzt einfach mal behaupten das das ein Tippfehler der Schreibdame ist und deswegen mal im Gericht anrufen. Es ist ja nur die Nummer falsch, oder?
Ja, das scheint so. Nur ist der Klägerantrag "...die Duldung des Zählers mit der Nummer 0815-0815 zu dulden..." auch ein Tippfehler?

Wenn der Kläger es aber so meint, wie er es schreibt, dann hätte doch die Änderung des Tenors vollständig erfolgen müssen? Nicht alleine auf die Zählernummer bezogen, oder sehe ich das falsch?

Ausserdem: Ohne Rechtsmittelbelehrung in einem Endurteil wäre doch der Antrag auf Berichtigung nicht statthaft bzw. unzulässig, oder nicht?

Zitat:
Zitat von Angelito Beitrag anzeigen
So was kommt durchaus öfter mal vor ... Da enden Sätze im Nichts ...
Oh Gott. Ist das in der Praxis wirklich so häufig? Das legt ja dann den Verdacht nahe, das sich ein Gericht mit einem Fall garnicht wirklich beschäftigt. So in der Art wie ein Massengeschäft...

Also, ich würde mir doch als Richter die eingetrippten Beschlüsse/Urteile immer nochmal vorlegen lassen, um "drüber zu schauen", das sowas nicht passiert.

Was wäre deines/eures Erachtens (aus Sicht des Beklagten) die geeigneste Methode den Antrag des Klägers "zu vernichten" bzw. zu bekämpfen?

Beste Grüße

Phoenics
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  #5 (permalink)  
Alt 24.08.2011, 09:39
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AW: Berichtigung des Tenors eines Urteils?

Alle Fragen zu beantworten habe ich momentan keine Zeit, daher nur so viel (und ohne auf die Spielchen wegen der Duldung der Duldung einzugehen ;-):

Wenn 0815 beantragt und gewollt wurde, und im Tenor 0158 steht, dann handelt es sich um einen Schreibfehler, der mit § 319 ZPO zu berichtigen ist. Ob, wann und wer das wann wie und wo bemerkt hat, spielt für die Anwendung von § 319 ZPO keine Rolle. Einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung im Urteil bedarf es nicht. Der Berichtigungsantrag ist nicht fristgebunden. Eine Anhörung der Parteien sieht § 319 ZPO nicht vor, kann man aber machen.
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  #6 (permalink)  
Alt 24.08.2011, 09:49
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AW: Berichtigung des Tenors eines Urteils?

Zitat:
Zitat von Seehas Beitrag anzeigen
Alle Fragen zu beantworten habe ich momentan keine Zeit ...
Schon ok. Muss ebenfalls gleich weg, insofern völlig ok. Man hat ja schliesslich nicht nur ein "Forumleben". Aber danke für deine Meinung.

Zitat:
Zitat von Seehas Beitrag anzeigen
... dann handelt es sich um einen Schreibfehler, der mit § 319 ZPO zu berichtigen ist. ...
Jo, schon klar - aber ist doch an gewissen Vorraussetzungen gebunden.

Bei einem Antrag auf Berichtigung von Klägerseite aus müssen doch einerseits gewisse Fristen und andererseits die Zulässigkeit als Rechtsmittel (als Form einer Berufung) berücksichtigt werden.

4 Wochen Frist ist vorbei und der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt deutlich unter 600 Euro. Hm... Demzufolge fehlen doch die Vorraussetzungen oder begehe ich irgendwo einen Denkfehler? Ausserdem ist doch mit diesen Endurteil die materielle und formelle Rechtskraft eingetreten.

Zitat:
Zitat von Seehas Beitrag anzeigen
... (und ohne auf die Spielchen wegen der Duldung der Duldung einzugehen ;-): ...
Oh wie schaaaade. Is aber wichtig... *fg*

Halt das typische "was wäre wenn" und "ein Fehler kommt selten allein" wie auch "Nutze alle Möglichkeiten im Zivilprozess (bzw. was die Zivilprozessordnung her gibt)"...

Grüßle

Phoenics

Geändert von Phoenics (24.08.2011 um 10:09 Uhr).
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  #7 (permalink)  
Alt 24.08.2011, 10:31
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AW: Berichtigung des Tenors eines Urteils?

Zitat:
Zitat von Phoenics Beitrag anzeigen
Oh Gott. Ist das in der Praxis wirklich so häufig? Das legt ja dann den Verdacht nahe, das sich ein Gericht mit einem Fall garnicht wirklich beschäftigt. So in der Art wie ein Massengeschäft...

Also, ich würde mir doch als Richter die eingetrippten Beschlüsse/Urteile immer nochmal vorlegen lassen, um "drüber zu schauen", das sowas nicht passiert.
Gerichte sind ein Massengeschäft
Richter beschäftigen sich nicht tagelang mit ein und demselben Fall, der wird abgeurteilt, das Urteil diktiert und dann wird es von der Schreibdame zum unterschreiben vorgelegt. Fehler können da durchaus passieren.
__________________
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  #8 (permalink)  
Alt 24.08.2011, 10:33
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AW: Berichtigung des Tenors eines Urteils?

Zitat:
Zitat von Phoenics Beitrag anzeigen
Bei einem Antrag auf Berichtigung von Klägerseite aus müssen doch einerseits gewisse Fristen und andererseits die Zulässigkeit als Rechtsmittel (als Form einer Berufung) berücksichtigt werden.
Mir ist nicht klar, wo Sie für den 319er Antrag eine Frist hernehmen. Auch erschließt sich mir der Sinn des zweiten Satzteiles nicht. Der Berichtigungsantrag kann nicht in Form einer Berufung gestellt/berücksichtigt/zugelassen werden.

Sind Sie Jurist/Jurastudent?
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  #9 (permalink)  
Alt 24.08.2011, 10:35
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Der Tippfehler der Schreibdame ist ein Tippfehler, mehr nicht. Dafür braucht es keine Frist, keine Berufung, kein gar nix. Der Richter hat es ja richtig beschlossen, es wurde nur falsch abgeschrieben. Folglich geht man nicht gegen das Urteil vor, dass ja korrekt wäre, sondern gegen die falsche schriftliche Wiedergabe.

Ist das so etwas klarer?
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  #10 (permalink)  
Alt 24.08.2011, 11:25
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AW: Berichtigung des Tenors eines Urteils?

Zitat:
Zitat von Phoenics Beitrag anzeigen

1. Kann der Kläger nun gemäß §319 ZPO beantragen, den Tenor des Urteils zu berichtigen, das die Sperre der ZNR: 0815-0815 geduldet werden soll?
Ja, ein klassischer Anwendungsfall der Norm.

Zitat:
2. Sind die Fristen für eine Urteilsberichtigung im Tenor nicht schon abgelaufen bzw. nach welchen Fristen wird bemessen?
Es gibt keine Frist, guck dir § 319 Abs. 1 ZPO doch mal an.

Zitat:
3. Ist die Änderung der ZNR: 0815-5180 auf ZNR: 0815-0815 nicht viel mehr, als nur eine "kleine Berichtigung" (im Sinne von offensichtlichen Unrichtigkeit zb. Schreibfehler), schliesslich ist das "Ziel" für das Urteil ja ein anderes (dh: ein anderer Zähler) und daher von wesentlichen Belang?
Nein.

Zitat:
3.a. Kann man denn überhaupt noch von einer offensichtlichen Unrichtigkeit (Schreibfehler) sprechen, wenn das weder Gericht, Kläger und Beklagte garnicht gemerkt haben und erst 1 Monat später dem Kläger sowas auffällt?
Natürlich.

Zitat:
4. Kann, aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung, überhaupt eine Berichtigung durch Klägerseite überhaupt beantragt werden?
Eine Rechtsmittelbelehrung ist im Zivilverfahren gar nicht vorgesehen. Ansonsten ist die Frage sinnlos, das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Zitat:
5. Wie sieht der Antrag für eine Berichtigung überhaupt aus bzw. welche Vorraussetzungen und Form müssen eingehalten werden bzw. muss ein solcher Antrag begründet werden?
Da gibt es keine besonderen Vorschriften, da das Gericht auch vAw berichtigen kann.

Zitat:
6. Und eine (lustige) Frage: Wenn der Kläger schreibt: "Kläger beantragt den Tenor des beiliegenden Urteils dahingegend zu berichtigen, das der Beklagte gem. Klageantrag vom 17.03.2011 die Duldung des Zählers mit der Nummer 0815-0815 zu dulden hat." müsste das Gericht nicht dann mit einem Beschluss den Tenor des Urteils nciht dahingehend wie folgt ändern: "1. Der Beklagte wird verurteilt die Duldung des Zählers mit der ZNR: 0815-0815 zu dulden."?
Wir haben wohl nicht denselben Humor. Ich finde die Frage dumm und nicht lustig. Das Gericht berichtigt den Tenor vAw. Auf den Antrag kommt es daher nicht an.

Zitat:
6.a. Oder darf sich das Gericht nur die ZNR rauspicken und die gewünschte Duldung des Zählers 0815-0815 zu dulden" einfach ausschliessen bzw. übersehen? Schliesslich begehrt der Kläger durch sein Antrag, das der Kläger den ZNR: 0815-0815 zu dulden hat und ja ebenfalls nur den "Tenor" betrifft.
s. o.

Zitat:
7. Welche Behelfe/Mittel ect. pp. könnte der Beklagte einlegen (sofortige Beschwerde)?
Sofortige Beschwerde.

Zitat:
8. Was wäre eure theoretische Empfehlung, auf was sich der Beklagte (zb. bei einer sofortigen Beschwerde) berufen sollte?
Er sollte keine sofortige Beschwerde einlegen, denn diese hat keine Aussicht auf Erfolg.

Zitat:
9. Muss oder kann vor einem Beschluss, der den Tenor des Vollstreckungsurteils berichtigt, der Beklagte angehört werden.
Eine Anhörung kann, muss aber nicht zwingend erfolgen.

Zitat:
10. Kann der Beklagte ebenfalls einen Antrag einreichen, das der Tenor im Sinne des Punkt 6. entsprechend des Antrags des Klägers auf "Duldung des Zählers mit der ZNR: 0815-0815 zu dulden." zu berichtigen?
Kann er machen, ist aber Quatsch.

Zitat:
10.a. Muss oder kann dafür der Kläger (ähnlich wie in Punkt 9.) angehört werden?
Kann ja, muss nein.


Ich empfehle, das Urteil hinzunehmen oder es mit Rechtsmitteln anzufechten, aber nicht diese Kinderkacke um den Schreibfehler im Urteil zu veranstalten. Das ist peinlich und führt zu nichts.
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