Dies ist eine Diskussion zu Befangenheitsantrag und wieder gleicher Senat innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Befangenheitsantrag und wieder gleicher Senat ich hoffe die richtige Sparte hier gefunden zu haben. Es geht um folgenden fiktiven Fall innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit. In einem Beschwerdeverfahren wurde von Frau XY ein Ablehnungsantrag wegen Befangenheit und eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Richter gestellt. Das Beschwerdeverfahren ist beendet, die Dienstaufsichtsbeschwerden etc. laufen noch und werden von einem gesonderten Senat geprüft, da auch noch andere Hauptverfahren anhängig ist. Nun kommt es wie es kommen muss, das SG lehnt mal wieder einen Eilantrag ab und es bliebt erneut nur der Weg zum LSG mit der Beschwerde. Diese Beschwerde wurde von Frau XY eingereicht und ihr wurde mitgeteilt, das genau gleicher Senat dieses verfahren zugewiesen wurde. Dies obwohl Frau Xy in ihrer Beschwerde deutlich den Hinweis auf die Ablehnung und Dienstaufsichtsbeschwerde gemacht hat und die Ablehnung auch für dieses Verfahren erklärt hat. Wie würde man sich nun in solch einen Fall verhalten? Ein faires und schnelles Verfahren trotz Notlage kann nicht erwartet werden. |
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| AW: Befangenheitsantrag und wieder gleicher Senat Was ist den aus dem Ablehungsantrag in dem ersten Beschwerdeverfahren geworden und worauf wurde er gestützt? Eine andere Möglichkeit, als einen neuen Antrag zu stellen, sehe ich erstmal nicht. |
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| AW: Befangenheitsantrag und wieder gleicher Senat Zitat:
Zitat:
Das Dienstaufsichtsverfahren hat wie gesagt mit dem Senat nichts zu tun, sondern ist ein Verwaltungsinternum. Zitat:
Gruß Dea |
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| AW: Befangenheitsantrag und wieder gleicher Senat Der erste Antrag liegt noch bei einem anderen Senat der diesen noch immer Prüft und wurde nicht durch den Hinweis auf der Beschwerde Hinweis: Der xx Senat wurde in anderen Verfahren der Antragstellerin abgelehnt und mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde belegt. Die Ablehnung soll auch für dieses Verfahren gelten und Aufgrund der EIlbedürtigkeit wird um Zuteilung im Eilverfahren um eine Verweisung an einen anderen Senat gebeten. Die Begründung steht hier ja nun nicht im Mittelpunkt. Der Senat wurde wegen begründeten Verdacht der Befangenheit abgelehnt. Es handelt sich um ein Eilverfahren, was laut LSG dann länger dauert, lehnt man nun erneut ab. Das kann doch nicht Sinn und Zweck der Sache sein, oder? Zumal das Beschwerdeverfahren ein neues Verfahren ist und hier gleich darauf hingewiesen wurde. |
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| AW: Befangenheitsantrag und wieder gleicher Senat Ich weiß nicht wie ich das hier mit dem zitieren mache, sorry. Es wurde ein Schreiben des LSG vor einigen Wochen übermittelt, dass sowohl das Ablehnungsgesuch , als auch die DAB von einem anderen Senta geprüft wird und man bat um Stellungnahme. Das Verfahren an sich war beendet, aber es folgte eine Gehörsrüge die noch nicht entschieden ist. |
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| AW: Befangenheitsantrag und wieder gleicher Senat Da kann ich nichts zu sagen, aber Dienstaufsichtsbeschwerden gehen nun mal an den Dienstherrn, also die Gerichtsleitung, und nicht an Spruchkörper des Gerichts. |
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| AW: Befangenheitsantrag und wieder gleicher Senat Zitat:
Meine Frage ist aber, wenn beim einlegen einer Beschwerde der Hinweis gegeben wird dass man die Befangenheit auch für dieses Verfahren erklärt, dann hätte doch das Verfahren nicht an diesen Senat zugeleitet werden dürfen oder? |
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| AW: Befangenheitsantrag und wieder gleicher Senat Zitat:
Zitat:
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Zitat:
Zitat:
Gruß Dea |
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| AW: Befangenheitsantrag und wieder gleicher Senat Zitat:
Gruß Dea |
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