Dies ist eine Diskussion zu Aussetzung Entscheidung über Kostenfestsetzungsbeschluss innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Aussetzung Entscheidung über Kostenfestsetzungsbeschluss man nähme folgende Konstellation an. Gegen einen Antragsgegner wurde in einem Zivilverfahren eine einstweilige Verfügung erlassen. Hiergegen wurde Widerspruch eingelegt und ein Antrag gem. §§ 924 III, 707 I S.1. ZPO auf die vorläufige Einstellung der Zwangsvolstreckung gestellt. Das Gericht hat terminiert aber noch nicht über den Antrag bezüglich der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung entschieden. Der Antragssteller hat nun einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Dem zur Stellungnahme aufgeforderten Antragsgegner ist es möglich einen Kostenausgleichsantrag zu stellen. Nachdem aber nach Abschluss des Verfahrens beide Parteien weitere Gebühren werden geltend machen können und sich desweiteren eine neue Quotelung ergeben könnte (welches ja letztlich dazu führt, dass ohnehin eine Kostenfestsetzungsentscheidung zu ergehen hat), erscheint es dem Antragsgegner sinnvoller, wenn die Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag bis zur endgültigen Entscheidung sozusagen aufgeschoben wird. Mir stellt sich jetzt die Frage, wie man am einfachsten zu diesem Ergebnis gelangt. Bezüglich dieses Problems bin ich scheinbar zunächst in § 104 III S.2 ZPO dem Wortlaut nach fündig geworden. (3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist. Nachdem allerdings noch kein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen ist, ist der § 104 III noch nicht anwendbar, (alternative auch nicht eine etwaig befristete Erinnerung im Sinne §§ 567 II ZPO § 11 II RPflG). Gibt es also eine alternative Lösung um zum Ziel zu kommen? Also dann liebe Grüße Siobhan |
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