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Aushändigung des Vollstreckungstitel nach Zahlung!?

Dies ist eine Diskussion zu Aushändigung des Vollstreckungstitel nach Zahlung!? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 05.08.2009, 12:56
Boardneuling
 
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Aushändigung des Vollstreckungstitel nach Zahlung!?

Hallo Community!

Schuldner A hat einen Vollstreckungstitel vollständig (einschl. aller Gebühren und Zinsen) gezahlt. Nun fordert er die Gläubigerin B auf den Titel auszuhändigen. Diese verweigert jedoch die Herausgabe ohne weitere Begründung, bzw. reagiert überhaupt nicht auf die Aufforderung.

Wo ist juristisch geregelt, dass Schuldner A das Recht auf Herausgabe des Titel nach vollständiger Zahlung hat.

Vielen Dank für eure Hinweise.
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  #2 (permalink)  
Alt 05.08.2009, 13:08
V.I.P.
 
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AW: Aushändigung des Vollstreckungstitel nach Zahlung!?

Grundlage hierfür ist der § 371 BGB:

§ 371 Rückgabe des Schuldscheins.
Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.

Diese Vorschrift wird entsprechend auf die Herausgabe von Vollstreckungstiteln angewandt.
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  #3 (permalink)  
Alt 05.08.2009, 13:17
Boardneuling
 
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AW: Aushändigung des Vollstreckungstitel nach Zahlung!?

Vielen Dank für den Hinweis - eine große Hilfe!
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  #4 (permalink)  
Alt 05.08.2009, 13:22
V.I.P.
 
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AW: Aushändigung des Vollstreckungstitel nach Zahlung!?

Gerne geschehen...

Noch ein Tipp:
Der Schuldner sollte die Belege für die Zahlung gut aufbewahren - notfalls kann er auch auf Herausgabe des Titels klagen. In der Regel reicht aber obiger Hinweis an den Gläubiger. Wenn die Schuld vollständig bezahlt wurde, ist der Gläubiger zur Herausgabe des Titels verpflichtet.
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  #5 (permalink)  
Alt 06.08.2009, 03:30
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AW: Aushändigung des Vollstreckungstitel nach Zahlung!?

§ 371 BGB ist in Widerspruch zu Semmel nicht auf Vollstreckungstitel anzuwenden.
Der Vollstreckungsbescheid ist eine prosseuale, öffentliche Urkunde, die eine meteriellen Anspruch tituliert und zugleich dessen Vollstreckung ermöglicht.
Wir der Anspruch erfüllt, erlischt.
Der VB ist somit prozessual überholt und seine weitere Vollstreckung unzulässig.

Der Schuldner kann im Rahmen der Klage nach § 767 ZPO seine Herausgabe verlangen.
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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  #6 (permalink)  
Alt 06.08.2009, 16:40
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AW: Aushändigung des Vollstreckungstitel nach Zahlung!?

@Dr. Kamphausen:

Können Sie mir bezügl. § 767 ZPO, Vollstreckungsabwehrklage weiterhelfen?
Ich steh auf dem Schlauch...



Zitat:
Der Schuldner kann in entsprechender Anwendung von § 371 BGB die Herausgabe des Vollstreckungstitels verlangen, wenn das Erlöschen der titulierten Forderung unstreitig oder auf eine Vollstreckungsgegenklage hin ein die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärendes Urteil ergangen ist. Ist die Erfüllung streitig, setzt die Zulässigkeit der Herausgabeklage analog § 371 BGB jedoch voraus, dass der Schuldner gleichzeitig die Vollstreckungsgegenklage erhebt. (OLG Karlsruhe, 1 U 169/06)
Danke...
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  #7 (permalink)  
Alt 06.08.2009, 17:03
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AW: Aushändigung des Vollstreckungstitel nach Zahlung!?

Semmel hat Recht.
Ich gehe in Sack und Asche.

Die oben dargestellte abgestufte Vorgehensweise ist allerdings nicht erforderlich. Es ist seit Jahren Rechtspraxis, die Vollstreckungsgegenklage mit dem Herausgabebegehren zu verbinden.
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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  #8 (permalink)  
Alt 06.08.2009, 17:06
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AW: Aushändigung des Vollstreckungstitel nach Zahlung!?

Zitat:
Zitat von Dr.Kamphausen
Ich gehe in Sack und Asche.
Bitte nicht !

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