Dies ist eine Diskussion zu Aushändigung des Vollstreckungstitel nach Zahlung!? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Aushändigung des Vollstreckungstitel nach Zahlung!? Schuldner A hat einen Vollstreckungstitel vollständig (einschl. aller Gebühren und Zinsen) gezahlt. Nun fordert er die Gläubigerin B auf den Titel auszuhändigen. Diese verweigert jedoch die Herausgabe ohne weitere Begründung, bzw. reagiert überhaupt nicht auf die Aufforderung. Wo ist juristisch geregelt, dass Schuldner A das Recht auf Herausgabe des Titel nach vollständiger Zahlung hat. Vielen Dank für eure Hinweise. |
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| AW: Aushändigung des Vollstreckungstitel nach Zahlung!? Grundlage hierfür ist der § 371 BGB: § 371 Rückgabe des Schuldscheins. Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei. Diese Vorschrift wird entsprechend auf die Herausgabe von Vollstreckungstiteln angewandt. |
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| AW: Aushändigung des Vollstreckungstitel nach Zahlung!? Vielen Dank für den Hinweis - eine große Hilfe! |
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| AW: Aushändigung des Vollstreckungstitel nach Zahlung!? Gerne geschehen... Noch ein Tipp: Der Schuldner sollte die Belege für die Zahlung gut aufbewahren - notfalls kann er auch auf Herausgabe des Titels klagen. In der Regel reicht aber obiger Hinweis an den Gläubiger. Wenn die Schuld vollständig bezahlt wurde, ist der Gläubiger zur Herausgabe des Titels verpflichtet. |
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| AW: Aushändigung des Vollstreckungstitel nach Zahlung!? § 371 BGB ist in Widerspruch zu Semmel nicht auf Vollstreckungstitel anzuwenden. Der Vollstreckungsbescheid ist eine prosseuale, öffentliche Urkunde, die eine meteriellen Anspruch tituliert und zugleich dessen Vollstreckung ermöglicht. Wir der Anspruch erfüllt, erlischt. Der VB ist somit prozessual überholt und seine weitere Vollstreckung unzulässig. Der Schuldner kann im Rahmen der Klage nach § 767 ZPO seine Herausgabe verlangen.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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| AW: Aushändigung des Vollstreckungstitel nach Zahlung!? @Dr. Kamphausen: Können Sie mir bezügl. § 767 ZPO, Vollstreckungsabwehrklage weiterhelfen? Ich steh auf dem Schlauch... Zitat:
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| AW: Aushändigung des Vollstreckungstitel nach Zahlung!? Semmel hat Recht. Ich gehe in Sack und Asche. Die oben dargestellte abgestufte Vorgehensweise ist allerdings nicht erforderlich. Es ist seit Jahren Rechtspraxis, die Vollstreckungsgegenklage mit dem Herausgabebegehren zu verbinden.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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