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Ausgleichanspruch auf Teilzahlung

Dies ist eine Diskussion zu Ausgleichanspruch auf Teilzahlung innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 05.01.2012, 23:55
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Ausgleichanspruch auf Teilzahlung

Hallo,

nehmen wir mal an, eine Behörde verlangt von mehreren Schuldnern als Beispiel 3 für mehrere zeiträume einen Betrag X.

Nun sagt sich die Behörde, wir holen uns von Schuldner a für 2006 2000,00 von b für 2007 1000,00 und von c für 2008 3000,00

Nun sagt sich Schuldner c, der ja am meisten zahlen muss, ich hole mir von a und b den Ausgleich von 1000,00

Geht das oder zählt hier die Gesamtsumme alle Jahre als Ausgleich? Wenn ja, a und b haben ja auch Ausgleich oder?
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Alt 06.01.2012, 00:22
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AW: Ausgleichanspruch auf Teilzahlung

Man muss grundsätzlich jede Forderung separat betrachten.

Wenn die drei aber Gesamtschuldner für die gesamte Summe sind und keine abweichende Vereinbarungen im Innenverhältnis bestehen, dann hat jeder im Ergebnis 2000 zu tragen. Also bekommt im Ergebnis (nach Aufrechnung der wechselseitigen Teilforderungen) c von b 1000. Von a bekommt c nichts.
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"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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  #3 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 02:28
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AW: Ausgleichanspruch auf Teilzahlung

hallo,

auch wenn die Behörde für verschiedene Zeiträume aber Forderungen stellt?
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  #4 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 02:47
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AW: Ausgleichanspruch auf Teilzahlung

Macht doch im Ergebnis keinen Unterschied, wenn für jeden einzelnen Zeitraum jeder der drei ein Drittel tragen muss. Dann summiert man alle Forderungen, und von der Summe muss eben auch jeder ein Drittel tragen.
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Alt 06.01.2012, 03:38
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AW: Ausgleichanspruch auf Teilzahlung

der unterschied besteht darin, wenn weitere forderungen der behörde auflaufen welche noch in der zukunft liegen.

frage ist eigentlich, ist es überhaupt möglich für teilforderungen bzw. verschiedene zeiträume diesen ausgleich geltend zu machen? wenn die behörde z.b. nur für a als beispiel klagt für zeitraum 2008 für b für zeitraum 2009 ect. d.h. da die gesamte forderung ja noch nicht aufgrund auflauender kosten feststehen kann.

im detail, die behörde klagt bei jedem auf verschiedene zeiträume, so dass jeder natürlich für verschiedene zeiträume forderungen bzw. ausgleich anmeldet. verstehen würde ich es ja wenn die gesamtforderung insgesamt feststehen würde. da dies nicht der fall ist müsste man doch hier eigentlich das so handhaben, dass ejder jeden auf ausgleich verklagt oder?
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  #6 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 13:24
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AW: Ausgleichanspruch auf Teilzahlung

Zitat:
Zitat von studi-heiko Beitrag anzeigen
der unterschied besteht darin, wenn weitere forderungen der behörde auflaufen welche noch in der zukunft liegen.
Ich verstehe weder den wesentlichen Unterschied, noch das Problem. Wenn ich für den Moment mal "Gesamtforderung" als "Summe aller bislang an irgendeinen der drei gestellten und von irgendeinem der drei beglichenen Forderungen" verstehe, dann gilt weiterhin das, was ich oben geschrieben habe. Solange zwischen den einzelnen Forderungen keine Unterschiede in Hinblick auf den jeweiligen Haftungsanteil der drei (im Innenverhältnis) bestehen und auch keine sonstigen Besonderheiten (z. B. Verjährung, Einreden bezüglich einzelner Forderungen), kommt man immer auf das gleiche Ergebnis - egal, ob man die Forderungen einzeln ausgleicht oder insgesamt.

Anscheinend verstehe ich aber das Problem nicht. Vielleicht machst Du mal ein konkretes Beispiel geben, wo sich Unterschiede bzw. Nachteile für einen der drei ergeben würden in Abhängigkeit von der Ausgleichsmethode? Um welche Alternativen geht es Dir denn?
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  #7 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 16:03
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AW: Ausgleichanspruch auf Teilzahlung

wenn die gesamtforderung durch die behöre nicht genau zu beziffern ist als beispiel und daher immer nur für verschiedene jahre um verjährungsfristen zu hemmen mit einzelnen vergleiche schließt
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  #8 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 16:15
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AW: Ausgleichanspruch auf Teilzahlung

Ja, das habe ich verstanden. Ich verstehe aber nicht, wo genau das Problem liegt und der Unterschied zwischen WELCHEN Alternativen des Ausgleichs?

Du erwähnst Vergleiche. Klar ist, dass jeder der drei nur für diejenigen Forderungen Ausgleich verlangen kann, die dem Gläubiger auch geschuldet waren. Wenn etwa a mit der Behörde einen Vergleich schließt und darauf eine Summe zahlt, dann sind die b und c daran nicht gebunden. Sie müssen also ggf. weniger an a ausgleichen, wenn sich herausstellt, dass a zu viel an den Gläubiger gezahlt hat.

Bei der Gelegenheit: Um was für eine Art Forderung handelt es sich? Wenn es um öffentlich-rechtliche Forderungen geht, dann kann natürlich für die Ausgleichungspflicht etwas anderes gelten. Ich hatte bei meinen bisherigen Antworten unterstellt, dass a, b und c Gesamtschuldner wie im Zivilrecht sind.
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