Dies ist eine Diskussion zu Ausgleichanspruch auf Teilzahlung innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Ausgleichanspruch auf Teilzahlung nehmen wir mal an, eine Behörde verlangt von mehreren Schuldnern als Beispiel 3 für mehrere zeiträume einen Betrag X. Nun sagt sich die Behörde, wir holen uns von Schuldner a für 2006 2000,00 von b für 2007 1000,00 und von c für 2008 3000,00 Nun sagt sich Schuldner c, der ja am meisten zahlen muss, ich hole mir von a und b den Ausgleich von 1000,00 Geht das oder zählt hier die Gesamtsumme alle Jahre als Ausgleich? Wenn ja, a und b haben ja auch Ausgleich oder? |
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| AW: Ausgleichanspruch auf Teilzahlung Man muss grundsätzlich jede Forderung separat betrachten. Wenn die drei aber Gesamtschuldner für die gesamte Summe sind und keine abweichende Vereinbarungen im Innenverhältnis bestehen, dann hat jeder im Ergebnis 2000 zu tragen. Also bekommt im Ergebnis (nach Aufrechnung der wechselseitigen Teilforderungen) c von b 1000. Von a bekommt c nichts.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Ausgleichanspruch auf Teilzahlung hallo, auch wenn die Behörde für verschiedene Zeiträume aber Forderungen stellt? |
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| AW: Ausgleichanspruch auf Teilzahlung Macht doch im Ergebnis keinen Unterschied, wenn für jeden einzelnen Zeitraum jeder der drei ein Drittel tragen muss. Dann summiert man alle Forderungen, und von der Summe muss eben auch jeder ein Drittel tragen.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Ausgleichanspruch auf Teilzahlung der unterschied besteht darin, wenn weitere forderungen der behörde auflaufen welche noch in der zukunft liegen. frage ist eigentlich, ist es überhaupt möglich für teilforderungen bzw. verschiedene zeiträume diesen ausgleich geltend zu machen? wenn die behörde z.b. nur für a als beispiel klagt für zeitraum 2008 für b für zeitraum 2009 ect. d.h. da die gesamte forderung ja noch nicht aufgrund auflauender kosten feststehen kann. im detail, die behörde klagt bei jedem auf verschiedene zeiträume, so dass jeder natürlich für verschiedene zeiträume forderungen bzw. ausgleich anmeldet. verstehen würde ich es ja wenn die gesamtforderung insgesamt feststehen würde. da dies nicht der fall ist müsste man doch hier eigentlich das so handhaben, dass ejder jeden auf ausgleich verklagt oder? |
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| AW: Ausgleichanspruch auf Teilzahlung Zitat:
Anscheinend verstehe ich aber das Problem nicht. Vielleicht machst Du mal ein konkretes Beispiel geben, wo sich Unterschiede bzw. Nachteile für einen der drei ergeben würden in Abhängigkeit von der Ausgleichsmethode? Um welche Alternativen geht es Dir denn?
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Ausgleichanspruch auf Teilzahlung wenn die gesamtforderung durch die behöre nicht genau zu beziffern ist als beispiel und daher immer nur für verschiedene jahre um verjährungsfristen zu hemmen mit einzelnen vergleiche schließt |
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| AW: Ausgleichanspruch auf Teilzahlung Ja, das habe ich verstanden. Ich verstehe aber nicht, wo genau das Problem liegt und der Unterschied zwischen WELCHEN Alternativen des Ausgleichs? Du erwähnst Vergleiche. Klar ist, dass jeder der drei nur für diejenigen Forderungen Ausgleich verlangen kann, die dem Gläubiger auch geschuldet waren. Wenn etwa a mit der Behörde einen Vergleich schließt und darauf eine Summe zahlt, dann sind die b und c daran nicht gebunden. Sie müssen also ggf. weniger an a ausgleichen, wenn sich herausstellt, dass a zu viel an den Gläubiger gezahlt hat. Bei der Gelegenheit: Um was für eine Art Forderung handelt es sich? Wenn es um öffentlich-rechtliche Forderungen geht, dann kann natürlich für die Ausgleichungspflicht etwas anderes gelten. Ich hatte bei meinen bisherigen Antworten unterstellt, dass a, b und c Gesamtschuldner wie im Zivilrecht sind.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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