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Attest entbindet von Schweigepflicht?

Dies ist eine Diskussion zu Attest entbindet von Schweigepflicht? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 28.06.2011, 14:06
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Attest entbindet von Schweigepflicht?

Wegen einer Erkrankung stelle ein Arzt eine Bescheinigung aus, in der er feststelle, dass der Patient erkrankungsbedingt eingeschränkt sei. Er schlage vor, nicht vor Ablauf von zwei Wochen eine Verhandlung vor dem Amtsgericht durchzuführen.

Der Richter rufe den Arzt an und verlange Informationen über den Patienten. Argument sei, dass durch die Ausstellung eines Attests eine Entbindung von der Schweigepflicht erfolgt sei. Die habe "die Rechtsprechung festgestellt". Der Aufforderung des Arztes, ihm dies schriftlich mitzuteilen, komme er nicht nach.

Frage: seit wann entbindet ein Attest von der Schweigepflicht bzw. seit wann berechtigt ein Attest den Richter, weitere Informationen einzuholen? Gibt es tatsächlich dazu eine Rechtsprechung? Oder wäre dies nur ein Bluff?
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  #2 (permalink)  
Alt 28.06.2011, 17:23
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AW: Attest entbindet von Schweigepflicht?

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Frage: seit wann entbindet ein Attest von der Schweigepflicht
ist das neuste, was ich höre.

das ist in sich schon nicht möglich, das attest unterschreibt ja der arzt, nicht der patient. es kann also unter gar keinen umständen eine (vom patienten gewollte) entbindung von der scheigepflicht dadurch vorliegen. auch nicht konkludent oder sonstwie.

sonst könnte der arzt selber ein paar atteste ausstellen und sich selber von der schweigepflicht entbinden. is doch quark.

Zitat:
bzw. seit wann berechtigt ein Attest den Richter, weitere Informationen einzuholen?
das ist mal wieder ein fall für ne wette: ich halte dagegen.
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  #3 (permalink)  
Alt 28.06.2011, 17:51
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AW: Attest entbindet von Schweigepflicht?

Tja, nach Wühlen fand ich das hier: http://www.burhoff.de/insert/?/asp_b...nhalte/921.htm
Zitat:
Zitat von 3 Ss 84/09
In der Rechtsprechung wird vielfach – insbesondere wenn es um zur Entschuldigung vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen geht, welche gerade nicht ausreichen, da Arbeitsunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit nicht identisch sind und aus den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch keine Diagnose hervorgeht – in der Vorlage von Attest bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine konkludente Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch den Angeklagten gesehen, welche eine Nachfrage seitens des Gerichtes beim ausstellenden Arzt ermögliche, so dass keine nennenswerten Verzögerungen der Hauptverhandlung zu erwarten seien (OLG Hamm – 5. Strafsenat/Senat für Bußgeldsachen – NStZ-RR 2009, 120; BayObLG NStZ-RR 1999, 143; OLG Karlsruhe NStZ 1994, 141; OLG Koblenz Beschl.v. 30.10.2003 – 2 Ss 226/03 = beckRS 2003, 30332050).
Nun ist es so, dass AUBs ein anderes Ding sind als Atteste, aber trotzdem...für logisch halte ich die konkludente Entbindung weiterhin nicht.
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Alt 28.06.2011, 21:12
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AW: Attest entbindet von Schweigepflicht?

Artikel der Ärztekammer Hamburg: http://www.aerztekammer-hamburg.de/f...1171876268.pdf
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  #5 (permalink)  
Alt 28.06.2011, 21:25
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AW: Attest entbindet von Schweigepflicht?

Den Artikel habe ich auch gesehen, allerdings ist mir die Aussage "Gerichte werten..." nicht fundiert genug, vor allem, weil es meist um die AUB geht, und für die gelten andere Regeln.
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