Dies ist eine Diskussion zu Askunftspflicht RA innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Askunftspflicht RA Person A erhält in einem Rechtsstreit ein Schreiben des RA G der Gegenpartei, mit der Formulierung "Sie haben sich gegenüber unsere Mandantschaft bereit erklärt...," jedoch erhält diese Formulierung keinen Hinweis wann, wo und in welcher Form diese Erklärung erfolgte. Da diese Information jedoch von Relevanz für diesen Rechtstreit ist, möchte Person A den RA G anschreiben und diese Informationen anfordern. Frage: Ist RA G verpflichtet, diesem Informationsbegehren der Person A nachzukommen oder muss Person A einen eigenen Anwalt beauftragen? Wie könnte ein solches Schreiben aussehen? Ergänzung: Der Person kommt es weniger auf das wann und wo an, soneder auf den genauen Wortlaut der Erklärung. Person A hatte nämlich vor zwei Jahren einen Emailverkerkehr mit dem Mandanten. hat aber keine Kopien der Emails mehr. |
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| AW: Askunftspflicht RA Grundsätzlich sollte A wissen, was er mit wem vereinbart hat. Außergerichtlich muss der Anwalt zunächst mal gar nichts beweisen. Schon gar nicht Dinge, die A ja genauso gut wissen muss, wie die Gegenpartei. A kann also entweder sagen: ja, das stimmt so....und zahlen/ herausgeben was halt auch immer vereinbart war. Oder A sagt: nein, das wurde so nicht vereinbart! Dann wird der RA vor Gericht gehen und hier diese Vereinbarung zur Überzeugung des Gerichts beweisen müssen. |
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| AW: Askunftspflicht RA Vor Gericht wird aber eine solche Darlegung der Gegenseite nicht ausreichen. Ist einfach zu unsubstanziiert. Daruafhin sollte sich A nicht darauf einlassen. |
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| AW: Askunftspflicht RA ich meine, dass es ein recht auf rausgabe von kopien gibt, wenn es sich um einen vertrag handelt und der betroffene keine unterlagen mehr hat. dann hat er ein berechtigtes interesse diese kopien zu bekommen... |
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| AW: Askunftspflicht RA Zitat:
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| AW: Askunftspflicht RA Ich glaube auch nicht, dass der RA hier verpflichtet wäre, etwa vorhandene Kopien des Email-Verkehrs vor der Verhandlung an den Gegner herauszugeben. |
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| AW: Askunftspflicht RA bei rechtsanwälten sehe ich da auch ein problem, die sind ihrem mandanten gegenüber zur verschwiegenheit verpflichtet man könnte natürlich freundlich bezug auf das schreiben nehmen und hinterfragen .. wär aber wahrscheinlich taktisch unklug wenn der mandant G eine firma oder ähnl. ist, hat man ihm gegenüber aber ein auskunftsrecht über alle zu seiner peson gespeicherten daten. man kann also direkt den G anschreiben und auskunft gemäß §34 BDSG verlangen (frist setzen !!) und wenn dann irgendwelche vertragsdaten in der auskunft auftauchen, würde ich direkt den mandanten um kopien bitten zum nachweis nachweis über die herkunft der daten
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Askunftspflicht RA Um es vorwegzunehmen: Natürlich wird der RA hier von sich aus nichts herausrücken, egal, womit man droht. Zitat:
Davon abgesehen KÖNNTE sich ein Auskunftsanspruch gegen den Gegner aus einem etwaigen vertraglichen Schuldverhältnis ergeben, wenn das in der Vorgeschichte vorhanden ist. Vielleicht nicht zwingend als echter Anspruch, sondern nur als Obliegenheit der Gegenseite, die, falls sie nicht erfüllt wird, evtl. zu Kostennachteilen für die Gegegenseite im Prozess führen kann. Zitat:
Da habe ich aber Zweifel. Zum einen ist umstritten, ob § 34 BDSG Anspruch auf Herausgabe der (ggf. umfangreichen) Daten selbst gibt (ja, ich weiß, ein großes soziales Netzwerk macht das immerhin) - und nicht nur Anspruch auf Auskunft, welche Daten "an sich" gespeichert sind. Problematischer finde ich aber, dass die angesprochenen Daten vermutlich keine personenbezogenen Daten i. S. d. BDSG sind (siehe Begriffsdefinition dort). Aber natürlich kann man diesen Ansatz versuchen. |
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